Verwaltungsrecht


Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht

  • Verantwortlichkeitsgrundlagen

Während die Barrierefreiheit die unmittelbare Gestaltung der E-Learningplattform der Universität betrifft, schließt die Frage nach der „telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit“ an die mittelbare Gestaltung respektive die Ausgestaltung des Angebotes an. Der Begriff der Verantwortlichkeit ist als solcher erklärungsbedürftig. Verantwortlichkeit kann allgemein als Einstehenmüssen für die Rechtsfolgen, die das Recht an einen bestimmten Sachverhalt knüpft, verstanden werden. Je nach Rechtsgebiet werden entweder konkrete Verpflichtungen (z.B. Schadensersatz, Unterlassung) oder Sanktionen (z.B. Freiheitsstrafe, Bußgeld) als Rechtsfolge für ein bestimmtes Verhalten statuiert. Verantwortlichkeit als Oberbegriff wird zwar im Rahmen der polizeilichen Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichkeit verwendet. Die Normen auf welche hierbei abgestellt wird (z.B. §§ 6 und 7 PolG BW) regeln indes „nur“, gegen wen polizeiliche Maßnahmen gerichtet werden können oder müssen.

Die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit findet sich im dritten Abschnitt des Telemediengesetzes wieder, welcher mit dem Schlagwort Verantwortlichkeit übertitelt ist und auch in seinen Einzelnormen immer wieder auf diesen Begriff abstellt.

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