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Verwaltungsrecht


E-Campus relevante Grundfragen des E-Government

  • Spezielle Rechtsfragen des E-Campus
  • Immatrikulation

Die Immatrikulation selbst erfolgt „durch Eintragung eines Immatrikulationsvermerkes in den Studienbuchauszug des Immatrikulationssemesters und dessen Aushändigung an den Studienbewerber durch die Universität Passau.“ (§ 2 IRBES-Passau). Nach Art. 42 Abs. 2 S. 1 BayHSchG bedürfen Studierende vor der Aufnahme ihrer Studien der Immatrikulation an der Hochschule. Die Immatrikulation selbst ist ein Verwaltungsakt, welchen die Hochschule nach Art. 5 Abs. 3 Nr. 4 BayHSchG im Bereich staatlicher Angelegenheiten erlässt.

  • Antrag

Voraussetzung für die Immatrikulation ist nach nach § 2 IRBES-Passau ein schriftlich zu stellender Antrag. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 IRBES-Passau ergibt sich, dass der Immatrikulationsantrag auf dem „in der Studentenkanzlei der Universität Passau erhältlichen Formblatt“ einzureichen ist.

  • Verfahren

Das Immatrikulationsverfahren selbst ist in § 4 IRBES-Passau geregelt. Zur Immatrikulation muss nach § 4 Abs. 1 IRBES-Passau der Studienbewerber, oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich in der Studentenkanzlei der Universität Passau erscheinen. Bei diesem Anlass sind vom Studienbewerber die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 8 IRBES-Passau genannten Unterlagen vorzulegen.

  • Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen

Im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens muss gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 IRBES-Passau „gegebenenfalls [ein] Zulassungsbescheid der Universität Passau“ vorgelegt werden. Dieser Zulassungsbescheid wird insb. in den Fällen relevant, in welchen nach der jeweiligen „Zulassungszahlsatzung“ die Zahl der Studienbewerber, welche sich für einen Studiengang immatrikulieren können, beschränkt ist. An der Universität Passau ist hierfür auf Grund der Regelung von XXXXXXXXXXX ein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen. Für jeden zulassungsbeschränkten Studiengang wird derzeit ein gesonderter Antrag bereitgehalten, welcher auf der Webseite der Universität heruntergeladen werden kann. Nach Information auf der Webseite des Studierendensekretariats können die Anträge „aus rechtlichen Gründen nur im Original und unterschrieben anerkannt werden (nicht per E-Mail)“.

  • Rückmeldung

Nach Art. 48 Abs. 1 BayHSchG hat der Student sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zurückzumelden. Diese Rückmeldung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, das Studium im kommenden Semester in derselben Fachrichtung fortsetzen zu wollen. Die Hochschule ist grundsätzlich verpflichtet, die Rückmeldung entgegenzunehmen. Die Bestätigung der Rückmeldung wird dem Studenten durch Aushändigung oder Stempelung eines Studentenausweises bestätigt. Die IRBES-Passau stellt an die Rückmeldung erkennbar nur die formale Anforderung, dass „zur Rückmeldung“ jeder Student den oder die Einzahlungsbelege nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IRBES-Passau an die Studentenkanzlei der Universität Passau übermitteln muss.

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