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Verwaltungsrecht
Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht
- Haftungsvermeidung durch Nutzerselektion
- Präventive Nutzerselektion
- Studenten, Dozenten, Mitarbeiter
- Studentengruppen
- Präventive Nutzerselektion
Neben den normalen Nutzern der universitären Stud.IP Plattform werden aller Voraussicht nach auch studentische Gruppen Interesse anmelden, Stud.IP für ihre Aufgaben, Anliegen und Interessen nutzen zu können. Zu denken ist hier beispielsweise an die Zurverfügungunstellung von Informationen, die Ankündigung von Veranstaltungen oder die Gründung virtueller Arbeitsgemeinschaften. Dabei kann es sich einerseits um hochschulrechtlich verankerte Gruppen, wie etwa gewählte Vertreter oder Fachschaften, anderseits um selbst organisierte Gruppen handeln. Es stellt sich im Rahmen der Zulassungskontrolle die Frage, welche hochschulrechtlich verankerten Rechte oder Ansprüche studentische Gruppen geltend machen können und inwieweit besteht ein Anspruch auf Unterstützung durch die Hochschule dahingehend besteht, diese Nutzergruppen zur Plattform zuzulassen?
Zur Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ist zunächst klarzustellen, welche unterschiedlichen Gruppen bzw. welche unterschiedlichen Arten von Gruppen an den Hochschulen agieren. Hier sind die
- Fachschaften - Studentische Vertretungen - Fachbezogene Gruppen - Kulturelle Gruppen - Religiöse Gruppen - Politische Gruppen zu nennen.
Hochschulrechtliche Verankerung haben dabei allein die Fachschaften und die studentischen Vertretungen, also der studentische Konvent und der SprecherInnenrat, gefunden, Art. 52 BayHSchG. Die Fachschaften sind dabei Teil der Studentenschaft und somit als Teil der Studentenvertretung einzustufen. Sie fungieren im Fachbereichsrat als Interessenvertreter der Studierenden des entsprechenden Fachbereichs. Hingegen fungieren der studentische Konvent und der SprecherInnenrat als Vertreter der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der gesamten Hochschule. Sie beantworten fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben. Weiterhin obliegen ihnen die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden, sowie die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden, vgl. Art. 52 Abs. 4 S. 1 BayHSchG.
Im nächsten Schritt gilt es zu hinterfragen, welche Rechte den (Hochschul-)Gruppen gegenüber der Universität im Hinblick auf die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP zustehen könnten.
Hochschulrechtliche verankerte Ansprüche kommen in diesem Zusammenhang nur für die studentischen Vertretungen die Fachschaften, den studentischen Konvent und den SprecherInnenrat in Betracht. Schließlich kommt nur diesen eine hochschulrechtlich verankerte Position zu.
Möglicherweise könnte sich ein Anspruch auf Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP aus Art. 52 BayHSchG ergeben. Einschlägige Rechtsprechung zu diesem Punkt fehlt derzeit noch. Die hier vorliegende Situation lässt sich jedoch mit derjenigen der Raumüberlassung an studentische Gruppen vergleichen. Zu diesem Punkt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 1979 entschieden, dass ein unmittelbarer Anspruch auf Überlassung von Räumen der Universität für Veranstaltungen studentischer Gruppierungen nicht gegeben ist. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn mit der geplanten Veranstaltung Themen oder Ziele verfolgt werden, die sich mehr oder minder in den Bereich der Forschung und Lehre einordnen lassen.
Übertragen auf die oben aufgeworfene Frage der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP lässt sich damit feststellen, dass auch insoweit ein hochschulrechtlich verankerter Anspruch nicht besteht.
Neben den verfassten Rechten kommen auch Ansprüche auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP in Betracht, die nicht hochschulrechtlich verankert sind. Diese Rechte können dabei sowohl den studentischen Vertretungen, als auch den übrigen Hochschulgruppen zustehen. Die Entscheidung, ob die Universität studentischen Gruppen die Möglichkeit zur Nutzung von Stud.IP einräumt, ist damit eine Frage des virtuellen Hausrechts, also der Ausübung der öffentlich- rechtlichen Sachherrschaft über die Lernplattform.
Die Entscheidung, ob die Universität den studentischen Gruppen die Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP einräumen will, unterliegt somit grundsätzlich der ihrer freien Entscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidungsfindung ist die Verwaltung jedoch an Recht und Gesetz gebunden. Sie darf daher bei der Entscheidung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und die entsprechenden studentischen Gruppen auch nicht ungleich behandeln (Art. 3 GG Gleichheitssatz)
Den studentischen Gruppen könnte insoweit jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich für die oben aufgeführten studentischen Gruppen aus deren Rechtsstellung. In diesen Gruppen vereinigen sich nämlich Mitglieder der Universität, Art. 17 Abs. 1 Nr. 7 BayHSchG, die durch Gesetz an der Verwaltung der Hochschule beteiligt werden.
Im Rahmen der fehlerfreien Ermessenausübung ist insbesondere die sog. Selbstbindung der Verwaltung maßgeblich. Dieser Begriff umschreibt die Bindung der Verwaltung durch ihre eigene ständige Praxis, vor allem bei Ermessenseinräumungen oder wie im hier vorliegenden Fall - bei Fehlen gesetzlicher Vorgaben.
Diesem Grundsatz zufolge wird künftiges Handeln der Verwaltung durch vorangegangene Entscheidungen eingeengt und wird die Verwaltung zu folgerichtigem Verhalten gezwungen. Er fußt auf dem Gedanken, dass das Rechtsstaatsprinzip und Gleichheitsgebot fordern, dass sich staatliches Handeln an Regeln oder wenigstens Grundsätzen orientieren muss.
Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung verbietet es somit das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches willkürlich ungleich bzw. wesentliche Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Somit ist insbesondere eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte ausgeschlossen , wenn die Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Gleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sind jedenfalls als diejenigen Gruppen, die derselben Kategorie angehören, sodass beispielsweise alle kulturellen Gruppen gleich behandelt werden müssen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob insoweit auch alle Hochschulgruppen gleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Für die Ungleichheit der verschiedenen Gruppierungen spricht, dass sie sich verschiedenen Lebensbereichen widmen. Andererseits ist ihnen gemein, dass sie es den Studierenden ermöglichen, ihren Interessen auch in Gemeinschaft nachzugehen. Letztlich ausschlaggebend für die Annahme der Gleichheit der Gruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch, dass zwischen den verschiedenen Hochschulgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Rahmen der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP kann letztlich nicht ausschlaggebend sein, ob politische, religiöse oder kulturelle Ziele verfolgt werden. Da wie bereits oben herausgearbeitet wurde auch den studentischen Vertretern kein gesetzlich verankerter Anspruch auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit zusteht, sind insofern wohl auch diese Gruppen den sonstigen studentischen Gruppen gleichzustellen. Hier herrscht jedoch aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung erhebliche Unsicherheit.
Es gilt damit festzuhalten, dass den studentischen Gruppen auch nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP zusteht. Wird jedoch einer der Hochschulgruppen die Möglichkeit gegeben auf Stud.IP Informationen zur Verfügung zu stellen, Veranstaltungen anzukündigen oder virtuelle Arbeitsgemeinschaften zu gründen, so ist dasselbe Recht auch allen anderen Gruppen einzuräumen. Der Anspruch wird lediglich durch die zur Verfügung stehende Kapazität begrenzt.
Der somit bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann hingegen nicht dazu führen, dass auch außenstehende Dritte einen Anspruch auf Nutzung Stud.IP geltend machen können. Der oben beschriebene Anspruch beschränkt sich insoweit auf die Mitglieder der Universität, die einen entsprechenden Anspruch gerade als Ausfluss ihres Mitgliedsschaftsrechts geltend machen können.
iv. Zusammenfassung Im Ergebnis können studentische Gruppen somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Stud.IP geltend machen. Auch einen Anspruch auf Unterstützung können sie insoweit nicht geltend machen. Lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung steht den betreffenden Gruppen insoweit zu.
Wird seitens der Universität jedoch einer studentischen Gruppe die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt, bindet sich die Universität selbst und hat allen weiteren Gruppen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen ebenfalls die Nutzung zu gestatten.









