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Verwaltungsrecht
Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht
- Ausschluss der Haftung durch Hinweis oder Disclaimer?
Kann der Betreiber (hier die Universität) die Haftung effektiv durch einen Hinweis verringern? Wie wäre ein entsprechender Hinweis ggf. in das Angebot einzubetten?
- Störerhaftung
Nach einer Rechtsverletzung ist der Plattformbetreiber nach der hier zu Grunde gelegten strengen Auffassung der Rechtsprechung gehalten gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern. Wie er dies erreicht, bleibt letztlich ihm überlassen. Gefragt wird nur, ob er ihm wirtschaftlich und technisch zumutbare Maßnahmen ergriffen hat um seinen, durch einen entsprechenden Hinweis auf eine Rechtsverletzung aktivierten Prüfungspflichten, nachzukommen.
Die Störerhaftung besteht in allen Fällen, in denen der Plattformbetreiber adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Nur wenn diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich ist, kann diese Kausalität entfallen. Nicht Bedingung für eine Haftung als Störer ist indes, dass der Betreiber ein rechtswidriges Verhalten billigt oder es sogar unterstützt.
- Teilnehmerhaftung
In der Rechtsprechung wurde bislang eine Haftung des Plattformbetreibers unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe oder Teilnahme abgelehnt. Dies u.a. mit dem Argument, dass sich der hierfür erforderliche Vorsatz auf die konkrete Haupttat des eigentlichen Rechtserletzers beziehen müsse. Ein solcher Vorsatz kann in der Regel nicht angenommen respektive nachgewiesen werden. Er könnte sich jedoch - bei sehr strenger juristischer Betrachtung - aus der Gesamtbetrachtung der Plattform ergeben (sog. Indizienbündel). Um einer solchen theoretisch denkbaren Bewertung durch ein Gericht entgegenzuwirken, kann es sinnvoll sein, den hier gegenständlichen Hinweis anzubringen, dass keine rechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen. Mehr als indizielle Wirkung ist dem Hinweis in juristischer Sicht jedoch nicht zuzubilligen.
- Faktische Sinnhaftigkeit
Nichtsdestotrotz ist ein Hinweis der genannten Art u.U. unter Klarstellungsgesichtspunkten sinnvoll. Dem Nutzer wird hierdurch, wenn auch stark vereinfacht und abstrakt, auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen (hier: UrhG, § 823 Abs. 1 BGB iVm. allg. Persönlichkeitsrecht bzw. §§ 185ff StGB). Ob der Hinweis tatsächlich geeignet ist, den potentiellen Rechtsverletzer gewissermaßen zu läutern ist zweifelhaft.
- Wirksame Einbeziehung
Da der Hinweis sich auf eine Klarstellung der allgemeinen Rechtslage beschränkt, ist er nicht unter AGB Gesichtspunkten zu überprüfen. Unabhängig von der Frage, ob und wie eine virtuelle Hausordnung in Form einer Benutzungsordnung wirksam aufgestellt werden kann, stellt die Anforderung an die Nutzer sich (sowohl beim Upload von Dateien als auch bei der Diskussion in Foren usw.) rechtskonform zu verhalten, eine grundsätzliche Voraussetzung der Plattformnutzung dar.
Insbesondere wäre es dem Nutzer, der nach einer Rechtsverletzung ausgeschlossen werden soll, verwehrt, sich auf Vertrauensschutz mangels entsprechender Aufklärung durch den Betreiber zu berufen. Das Vertrauen, ein Forum oder ein Datenhostingangebot als Plattform für Rechtsverletzungen zu nutzen, kann nicht geschützt sein. Das ergibt sich insbesondere aus der Verantwortlichkeit des Betreibers aus § 1004 BGB (analog) und § 10 TMG.









