Verwaltungsrecht


E-Campus relevante Grundfragen des E-Government

  • Die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung

Auswirkungen hat die Ausbreitung des elektronischen Rechtsverkehrs zwar auch innerhalb der Verwaltung. So können die interne Kommunikation verbessert oder elektronische Akten erstellt werden, die eine effiziente Arbeitsteilung ermöglichen. Wichtiger und aus rechtlicher Sicht relevanter ist in diesem Zusammenhang allerdings die Interaktion zwischen Bürger und Verwaltung. So können E-Mails die informelle Kommunikation erleichtern, indem sie das Versenden eines herkömmlichen Briefes ersetzen. Aber auch formales Verwaltungshandeln, also das Handeln, das nur unter Beachtung spezieller rechtlicher Vorgaben erfolgen darf, kann auf elektronischer Ebene stattfinden. Dabei sind allerdings gewisse Grundanforderungen an einen sicheren elektronischen Rechtsverkehr zu stellen: Zum einen muss die Authentizität gewahrt werden, also sichergestellt werden, dass der behauptete Absender dem tatsächlichen Absender entspricht. Zum anderen gilt es, die Vertraulichkeit der Daten zu gewähren. Dritte dürfen keine Kenntnis erlangen. Ferner muss garantiert werden, dass die übermittelten Informationen insbesondere während des Transports nicht verändert oder verfälscht werden („Integrität“). Schließlich ist sicherzustellen, dass die Kommunikation auch gesichert werden kann und gegebenenfalls als Beweis geeignet bleibt. Die Verwaltung kann auf vielfältige Weise handeln. So kann sie lediglich informal tätig werden, indem sie beispielsweise Warnungen und Empfehlungen ausspricht, oder aber formal, wie durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge. Herausragend in seiner Bedeutung für das Verwaltungshandeln ist aber der formal ergehende Verwaltungsakt. Darunter sind sämtliche einseitigen Erklärungen der Verwaltung gegenüber bestimmten Personen anzusehen, die darauf gerichtet sind, eine bestimmte Situation unmittelbarer zu regeln. Sie müssen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfolgen. So gelten die vielgestaltigen behördlichen Bescheide ebenso als Verwaltungsakt wie das Handzeichen eines Polizisten.

Aufgrund dieser enormen Weite wird der Begriff des Verwaltungsaktes auf vielfache Weise unterteilt. So kann er gestaltend oder feststellend, personen- oder sachbezogen sein, den Adressaten begünstigen oder belasten.

Unabhängig von diesen Differenzierungen muss der Erlass eines Verwaltungsaktes als formales Verwaltungshandeln stets bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen erfüllen. So muss er substantiiert begründet und inhaltlich hinreichend bestimmt sein, § 37 I VwVfG. Da auch der Verwaltungsakt der grundsätzlichen Formfreiheit des Verwaltungsverfahrens, § 10 VwVfG, unterfällt, kann er schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden, § 37 II VwVfG.

Allerdings findet auch die grundsätzliche Formfreiheit von Verwaltungsakten ihre Grenzen in Spezialvorschriften, die die Schriftform vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit anordnen. So soll einerseits die dauerhafte Möglichkeit zur Wiedergabe („Perpetuierung“) und damit einhergehend die Möglichkeit des Beweises und der Kontrolle gewährleistet werden. Andererseits enthält die Schriftlichkeit ein besonderes Element der Warnung, das den Handelnden dazu zwingen soll, seine Entscheidung bewusst zu fällen und gegebenenfalls zu überdenken.

  • Save to Mister Wong
  • Save to del.icio.us
  • Save to digg
  • Save to Furl
  • Save to Yahoo! My Web
  • Save to Google
Creative Commons License Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

Die Suche in eLRex ist jetzt noch einfacher gestaltet und zeigt Ergebnisse zu Schlagwörtern direkt an. Hier können Sie sich das Video zur einfachen Suche mit eLRex ansehen.