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Verwaltungsrecht
Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht
- Barrierefreiheit und Behindertengleichstellungsgesetz
- Barrierefreiheit als Rechtsbegriff
Der sehr plastische Begriff der Barrierefreiheit wird in der Zentralnorm des § 4 BGG legaldefiniert. Zugrunde liegt dem Gedanken der Barrierefreiheit das Postulat des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 3, nach welchem niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Ein besonders gestalteter Lebensbereich ist im Sinne des BGG barrierefrei, wenn er für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist. Barrierefreiheit ist umfassend zu verstehen. Der Begriff beschränkt sich nicht nur auf die räumliche Ausgestaltung eines Lebensbereiches, sondern erstreckt sich auch die kommunikative Ebene. Eine Barriere existiert e contrario, wenn ein umfassender Zugang und eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit nicht bestehen. Barrierefreiheit ist nicht schon dann gegeben, wenn dem behinderten Menschen ein Sonderzugang zu einem gestalteten Lebensbereich eingerichtet wird. Die Definition ist nicht gleichzusetzen mit behindertenfreundlich oder behindertengerecht. Der Ansatz des Gesetzgebers zielt auf eine Einbeziehung (inclusion) behinderter Menschen in die allgemeine soziale Umgebung. Sie sollen gerade nicht ausgegliedert und gesondert behandelt werden. Vielmehr muss für alle Personen die einen gestalteten Lebensbereich nutzen wollen oder sollen, ein egalitärer Zugang im Rahmen eines universal designs geschaffen werden. Die Behinderung darf - in anderen Worten - nicht an der allgemein üblichen Nutzung des gestalteten Lebensbereiches hindern. Abzustellen ist auf eine grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter Menschen ohne fremde Hilfe. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass behinderte Menschen trotz aller Bemühungen um eine optimale Gestaltung der Lebensbereiche auf Grund ihrer Beeinträchtigung auf Hilfen angewiesen sein können . Schließlich ist der so genannte gestaltete Lebensbereich vom natürlichen Lebensbereich abzugrenzen. Barrierefreiheit bezieht sich nur auf von Menschen veränderte oder hergestellte Gegenstände und Räume beziehungsweise räumliche Ausgestaltungen. Im Gegensatz dazu ist ein natürlicher Lebensbereich der ursprüngliche von Menschen unveränderte räumliche Bereich beziehungsweise Gegenstand.









