Verwaltungsrecht


Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht

  • Barrierefreiheit und Behindertengleichstellungsgesetz
  • Faktische Folgen

Häufig wird in Bezug auf die Notwendigkeit eines barrierefreien Webdesigns mit Unverständnis reagiert. So vertritt der bayerische Gemeindetag die Auffassung, dass „es wohl nicht sein könne, dass kleinere Gemeinden mit relativ wenigen sehbehinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern große Aufwendungen in den Bereich der neuen Medien zu tätigen haben“ An dieser Erklärung wird zum einen deutlich, dass immer noch eine fehlerhafte Reduktion des Begriffes der Barrierefreiheit auf behindertenfreundliche Gestaltung stattfindet, zum anderen aber auch, dass die Kosten der Erstellung eines barrierefreien Internetangebotes besonders hoch sein müssen. Dies ist jedoch nicht unbedingt der Fall. So kann beispielsweise allein durch die Verschlankung des Codes auf Grund der Markup-Sprachekonformen Programmierung der Traffic einer Website und damit die Höhe der Fixkosten immens sinken . Auch die Wartungskosten eines Webangebotes sinken auf Grund der besseren Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Programmiercodes. Unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten kann die barrierefreie Gestaltung einer Website also sogar Kosten sparen.

  • Rechtliche Durchsetzbarkeit

Der § 11 Abs. 1 BGG und seine landesrechtlichen Pendants geben dem einzelnen Betroffenen einen Rechtsanspruch auf barrierefreies E-Government. Überdies hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet besondere prozessuale Instrumente zur Förderung der Durchsetzbarkeit im BGG festzuschreiben. Der einzelne behinderte Bürger kann im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage nach den allgemeinen Regeln seinen Anspruch auf barrierefreien Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen prozessual geltend machen. Daneben sind in den §§ 12 und 13 BGG besondere Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände welche nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördern und die sonstigen in § 13 Abs. 3 S. 2 BGG enumerativ aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen geregelt.

  • Gesetzliche Prozessstandschaft

Während Vereine und Verbände grundsätzlich nicht prozessual berechtigt sind unmittelbar in eigenem Namen in Prozessstandschaft für ihre Mitglieder deren Rechte wahrzunehmen, auch dann nicht, wenn die Wahrung dieser Rechte Vereinszweck ist , soll bei einer Verletzung eines Rechtes aus dem BGG eines einzelnen behinderten Menschen an dessen Stelle und mit dessen Einverständnis ein derartiger Verband nach Maßgabe des § 12 BGG selbst Rechtsschutz beantragen dürfen. § 12 BGG orientiert sich insofern an § 63 SGB IX, welcher für den Bereich der Sozialleistungen bereits ein Klagerecht der Verbände in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft eingeführt hat. Hierdurch soll dem besonderen Interesse behinderter Menschen an einer sachnahen Prozessführung und der Selbhilfegruppencharakter, welcher gerade bei Verbänden behinderter Menschen weit verbreitet sei, Rechnung getragen werden. Diese gesetzliche Spezialregelung der Klagebefugnis eines derartigen Verbandes kann im Falle des § 12 BGG allerdings nicht weiterreichen als die Klagebefugnis der Person deren Rechte geltend gemacht werden. Es müssen die gleichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein wie bei einer Klage durch die vertretene Person selbst.

  • Öffentlich-rechtliche Verbandsklage

Zusätzlich eröffnet der § 13 BGG den Verbänden nach § 13 Abs. 3 BGG die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbandsklage. Der klagende Verband oder Verein muss hierzu nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Ihm wird die allgemeine Befugnis zuerkannt, die tatsächliche Anwendung von denjenigen Vorschriften durchzusetzen, die dem Schutz behinderter Menschen dienen sollen . Die Verbandsklage ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Feststellungsklage ausgestaltet, welche dazu führen soll, dass sich eine mit dem BGG in Einklang stehende Verwaltungspraxis ausbildet. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung einer derartigen Klage ist nach § 13 Abs. 2 BGG indes, dass der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Überdies ist die Verbandsklage ihrem Charakter als Feststellungsklage entsprechend subsidiär zu der Möglichkeit eines Betroffenen selbst oder mit Unterstützung eines Verbandes nach § 12 BGG Klage zu erheben. Auch wenn der Betroffene die Klagemöglichkeit – möglicherweise bewusst - verstreichen lässt, ist die Klage nach § 13 Abs. 1 BGG grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das in § 13 Abs. 2 BGG festgeschriebene besondere Feststellungsinteresse eines Falles mit allgemeiner Bedeutung vorliegt. Eine derartige allgemeine Bedeutung ist nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BGG beispielsweise bei Vorliegen einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle gegeben. Auf Bundesebene ist der öffentlich-rechtlichen Verbandsklage zwingend ein „Vorverfahren“ entsprechend § 68 VwGO vorgeschaltet . Hierbei kann es sich jedoch nicht um ein Widerspruchsverfahren im klassischen Sinne handeln , da mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes ein solcher regelmäßig nicht überprüft werden kann. Sinnvoller Weise muss der Verband zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses vor der Klageerhebung die öffentliche Stelle zu einer Stellungnahme bezüglich der behaupteten Rechtsverletzung auffordern . Diese soll – beispielsweise im Falle eines Webangebotes – noch einmal die Gelegenheit erhalten die Rechtmäßigkeit desselben selbst zu überprüfen. Wenn die Behauptungen für zutreffend erachtet werden, kann entsprechend § 72 VwGO ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Die übrigen Vorschriften des 8. Abschnittes der VwGO wie z.B. das Fristerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO sind bei einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Interpretation des insoweit zu weit gefassten § 13 Abs. 2 Satz 3 BGG nicht anwendbar.

Anderenfalls wäre bei entsprechender Anwendung der in § 70 iVm § 58 VwGO niedergelegten Grundsätze die Durchführung eines Verfahrens nur ein Jahr ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Verband von dem rechtswidrigen Zustand hätte Kenntnis erlangen können . Dies ist bei einem Internetangebot im Sinne des § 11 BGG aber faktisch ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Publikation durch Upload der Fall. Eine weitere Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung eines barrierefreien Webangebotes ist der Ablauf der Umsetzungsfristen. Diese ist auf Bundesebene am 1. Januar 2006 abgelaufen. In den Bundesländern wird sich die Frist entsprechend dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend verlängern.

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