Verwaltungsrecht


Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht

  • Barrierefreie Hochschule am Beispiel Bayerns

Nach Art. 2 Abs. 4 S. 2 BayHSchG hatten bayerische Hochschulen schon vor der Einführung des BGG und des BayBGG die Belange behinderter Studierender zu berücksichtigen. Die Hochschulen haben also Sorge zu treffen, dass behinderten Studenten auch tatsächlich die Möglichkeit für eine wissenschaftliche Ausbildung eröffnet bleibt. Im Rahmen der Einführung des BayBGG wurde das BayHSchG dahingehend erweitert, dass die Hochschulen überdies Sorge dafür tragen, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, vgl. Art. 2 Abs. 4 S. 3 BayHSchG. Dies entspricht der dem BGG zu Grunde liegenden allgemeinen Forderung nach Barrierefreiheit in allen gestalteten Lebensräumen. Entschließt sich eine Universität – wie beispielsweise die Universität Passau – große Teile des Studienbetriebs im Rahmen eines Integrierten E-Learning Campus online anzubieten, dann ist sie nicht nur auf Grund des § 11 Abs. 1 BGG respektive des landesrechtlichen Pendants sondern schon wegen der insofern eindeutigen Regelung des Landeshochschulgesetzes zu einer barrierefreien Gestaltung verpflichtet. Auch für den universitären Bereich gilt, dass nicht etwa Sonderzugänge – beispielsweise in Form einer parallel zu pflegenden „Nur-Text“ Version des Onlineauftrittes – geschaffen werden müssen, sondern entsprechend den Vorgaben der BITV das gesamte E-Campus-Angebot barrierefrei zu gestalten ist.

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