Verwaltungsrecht


Besonderes für die E-University relevantes Verwaltungsrecht

  • Barrierefreiheit und Behindertengleichstellungsgesetz
  • Die BITV Bund

Auf Grund des § 11 Abs. 1 S. 2 BGG, der spezielle Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik enthält, hat das Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV Bund) erlassen . Diese Verordnung gilt nach ihrem § 1 für alle Internetauftritte und –angebote der Behörden der Bundesverwaltung. Neben den klaren Festlegungen der Anforderungen und Bedingungen an IT-gestützte Angebote im Anhang Teil 1 zur BITV bestimmt § 4 BITV die für die Umsetzung wesentlichen Fristen. Angebote, die sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des BGG richteten waren bereits zum 31.12.2003, Internetauftritte, die ganz oder in wesentlichen Teilen nach dem 17. Juli 2002 gestaltet wurden, waren zumindest hinsichtlich einer Zugangsmöglichkeit barrierefrei zu gestalten. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 sollten alle Angebote auf allen Zugangsmöglichkeiten an die im Anhang Teil 1 BITV festgelegten Anforderungen angepasst werden.

  • Geschützter Personenkreis

Das BGG hat den Schutz Behinderter vor Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben zum Ziel. Menschen sind als Behinderte im Sinne dieses Gleichstellungsgesetzes anzusehen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, vgl. § 3 BGG. Dies entspricht der Legaldefinition der Behinderung, welche sich auch in § 2 Abs. 1 SGB IX findet. Es findet keine Beschränkung auf Schwerbehinderte iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX respektive §§ 68 ff. SGB IX statt. Abgestellt wird lediglich auf die negative Abweichung vom aus medizinischer Sicht typischen Alterszustand. Somit sind auch Menschen erfasst die so genannte leichte und leichteste Behinderungen wie beispielsweise Kurzsichtigkeit oder Rot-Grün-Blindheit aufweisen. Dieser Schutz gilt trotz der missverständlichen Ermächtigung zur Einschränkung in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGG auch für die Barrierefreie Informationstechnik. Eine etwaige Auflistung – in § 2 BITV wird lediglich auf § 3 BGG zurückverwiesen – wie sie die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7420, S. 29) vorsah, kann nur exemplarischen nicht jedoch abschließenden Charakter haben. Dies ergibt sich schon aus der insoweit uneingeschränkten Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BGG.

  • Situation in den Bundesländern

Auch die meisten Länder haben bereits sukzessive Behindertengleichstellungsgesetze erlassen. So ist beispielsweise in Bayern am 1. August 2003 das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG ) in Kraft getreten, nachdem es zuvor einstimmig im bayerischen Landtag verabschiedet wurde. Das BayBGG gilt nach dessen Art. 9 für alle Träger der öffentlichen Gewalt im Freistaat. In Art. 13 BayBGG ist eine Spezialregelung enthalten, die speziell die Schaffung eines barrierefreien Internetauftrittes und Intranets betrifft. Nach diesem sind Internet- und Intranetauftritte und –angebote sowie die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Art. 13 S. 2 BayBGG kündigt eine nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten gestaltete Rechtsverordnung der bayerischen Staatsregierung an, welche Auskunft über die einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen, die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen sowie die Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote geben soll. Trotzdem das BayBGG nunmehr bereits knapp zweieinhalb Jahren in Kraft ist, ist eine derartige Rechtsverordnung bisher nicht erlassen worden . In Baden Württemberg bestimmt § 10 des Landesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen , dass die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote öffentlicher Stellen sich an den Standards der BITV des Bundes in der jeweils geltenden Fassung orientieren sollen. In Brandenburg wurde eine der BITV entsprechende Verordnung erlassen. Die entsprechende bayerische Verordnung (BayBITV) wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls an die BITV des Bundes anlehnen . Das Bayerische Innenministerium empfiehlt sich vorläufig an der BITV des Bundes zu orientieren. Im Hinblick auf die Umsetzungsfristen wird eine der BITV-Bund analoge Zeitvorgabe angekündigt .

  • Technische Anforderungen der BITV an die Barrierefreiheit

Die in der BITV Anlage 1 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen an die Inhalte und Informationen, welche dem jeweiligen Nutzer des Angebotes der öffentlichen Verwaltung präsentiert werden, lehnen sich entsprechend der Verpflichtung im Rahmen von eEurope 2002 an die WCAG 1.0 an . Die BITV selbst teilt die technischen Anforderungen an IT Angebote der öffentlichen Verwaltung allerdings nur in zwei Prioritätsstufen ein. Nach § 3 BITV müssen die unter Priorität I Anhang BITV aufgeführten Anforderungen und Bedingungen von allen Angeboten erfüllt werden, während zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen müssen. Zusammenfassend können die Grundanforderungen an eine barrierefreie Website nach den Richtlinien des W3C unter die Schlagworte Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit respektive Nachhaltigkeit der Technik subsumiert werden. Diese Grundanforderungen werden in der BITV wie auch in den WCAG aufgespalten in vierzehn einzeln konkretisierte Anforderungen.

  • Audio-visuelle Inhalte:

Das World-Wide-Web hat sich inzwischen zu einem multimedialen Informationsangebot entwickelt. Auch bei eGovernment Angeboten bietet sich eine in der Medialität diversifizierte unter Umständen an. Hierbei ist jedoch zu Bedenken, dass erblindete Menschen zum Beispiel Filme, Gehörlose Klangeffekte nicht wahrnehmen können. Die BITV fordert dementsprechend, dass für audio-visuelle Inhalte ein Äquivalent bereitzustellen ist, welches den gleichen Zweck erfüllt . Dieser Zweck ist erfüllt, wenn die durch die visuellen Inhalte vermittelten Informationen zusätzlich auch in Textform bereitgestellt werden. Ein barrierefreies Webangebot muss also nicht auf Video- oder Soundclips verzichten. Es ist jedoch zusätzlich beispielsweise eine deskriptive Tonspur zu erstellen und eine (ggf. zuschaltbare) Untertitelung vorzunehmen. Insbesondere bei Bildern ist das Bereitstellen eines Textäquivalents unproblematisch. Für die so genannten IMG Elemente einer Website kann ein beschreibender Alternativtext einprogrammiert werden, welcher so dann beispielsweise auf Sprachgeneratoren oder Blindenschrift-Displays ausgegeben werden kann.

  • Farbgestaltung von Texten und Grafiken:

Bei der farblichen Gestaltung von Webangeboten setzen Programmierer beim Endnutzer oftmals neben hohen technischen Anforderungen wie zum Beispiel einer hochauflösenden Grafikkarte samt Farbbildschirm die Fähigkeit voraus diese Farben wahrzunehmen. Gerade Personen die unter Achromatopsie oder auch nur unter einer Rot-Grün-Sehschwäche leiden haben häufig keine Möglichkeit ein Webangebot zu nutzen, weil Sie schlicht die auf der Website enthaltenen Informationen nicht erkennen können. Abhilfe kann geschaffen werden, indem, entsprechend der Bedingung der BITV Anlage , die mit Farbe dargestellten Informationen zusätzlich in einer „farblosen“ Version verfügbar gemacht werden, beispielsweise durch zusätzliche Kontextinformationen und die entsprechenden Markup-Sprache-Elemente. Bei Bildern ist eine Gestaltung so vorzunehmen, dass auch auf Schwarz-Weiß-Bildschirmen beziehungsweise bei Betrachtung durch Farbfehlsichtige ein ausreichender Kontrast gewahrt bleibt.

  • Programmierung:

Webangebote werden zumeist in einer so genannten Markup-Sprache programmiert. Prominentester Vertreter ist die Programmiersprache HTML sowie die Nachfolgerin XHTML . Seit der Erfindung von HTML durch Tim Berners-Lee im Jahre 1989 ist die HTML Sprache beständig weiterentwickelt worden. Insbesondere Netscape und Microsoft haben die Markup-Sprache Mitte der 90er Jahre um Elemente erweitert, welche sich mit der Gestaltung des Dokuments befassen, was der ursprünglichen Idee der Systemunabhängigkeit entgegen lief. Um dem entgegenzutreten und ein einheitliches Erscheinungsbild in verschiedenen Browsern zu ermöglichen wurde die Stylesheet Definition CSS vorgenommen. Nichts desto trotz verwenden viele Programmierer auch heute noch zur grafischen Gestaltung diese „unzulässigen“ Befehle. Dies führt dazu, dass Webangebote in speziellen Browsern für Menschen mit Behinderungen nicht mehr darstellbar sind. Die Anforderungen an die Programmierung durch die BITV Anlage sind dementsprechend strikt. Die Programmierung hat sich an den veröffentlichten Definitionen der jeweiligen Markupsprache zu orientieren. Insbesondere sind bei der Gestaltung einer Website zwingend Stylesheets zu verwenden, welche der CSS Definition entsprechen müssen.

  • Sprache:

Damit auf Webseiten enthaltener Text von Screenreadern korrekt wiedergegeben werden kann, muss diesen angezeigt werden, in welcher Sprache der synthetisch vorzulesende Text gehalten ist. Werden beispielsweise Anglizismen verwendet, ist dies nach den Vorgaben der BITV entsprechend im Programmcode zu kennzeichnen, damit der Nutzer des Screenreaders durch Verwendung der korrekten Aussprache Zugang zum Inhalt des Textes erhält. Gleiches gilt für Abkürzungen. Hier ist – zumindest im Programmcode – die ungekürzte Variante des abgekürzten Wortes bereitzuhalten.

  • Verwendung von Tabellen:

Im Bemühen um ein ansprechendes Layout ist unter Webentwicklern die zweckentfremdete Verwendung von Tabellen als so genannte „Layout-Tabellen“ verbreitet. Aber auch bei Datentabellen wird oftmals vergessen die Zeilen- und Spaltenüberschriften ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen. Beides führt bei der Darstellung durch Screenreader dazu, dass die auf der Website enthaltenen Informationen nicht mehr vermittelt werden können. Eine rechtskonforme Programmierung verzichtet dementsprechend auf die Benutzung von Tabellen als Layouthilfe. Des Weiteren ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Tabellenüberschriften nunmehr Voraussetzung für die Barrierefreiheit einer Website.

  • Verwendung neuartiger Technologien:

Einer der populären Irrtümer in Bezug auf ein barrierefreies Webdesign ist, dass es dem Programmierer verbietet neuartige Technologien zu verwenden. Dass dies nicht richtig ist, zeigt ein Blick auf Anforderung 6 der Anlage 1 der BITV. Gefordert wird in Bezug auf die Verwendung neuartiger Technologien lediglich, dass ältere oder mit den neuen Technologien inkompatible Benutzeragenten nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise HTML Dokumente so aufgebaut werden sollen, dass sie inhaltlich logisch aufgebaut sind und auch ohne so genannte Stylesheets gelesen werden können. Eine Funktion der Website auch ohne Einsatz der neuen Technologien muss gewährleistet bleiben. Wird auf einer Website ein dynamisches Angebot eingesetzt, welches nicht mit allen Benutzeragenten funktioniert ist ein Äquivalent bereitzuhalten, welches analog zum dynamischen Angebot aktualisiert wird.

  • Zeitgesteuerte Inhaltsänderungen:

Menschen mit kognitiven oder visuellen Behinderungen sind nicht in der Lage bewegten Text schnell genug oder überhaupt zu lesen. Derartig bewegte Texte oder auch Objekte können eine derart starke ablenkende Wirkung entfalten, dass Menschen mit kognitiven Schwächen nicht mehr in der Lage sind den Inhalt wahrzunehmen. Entsprechendes gilt für Screenreader. Blinkende oder flackernde Grafiken oder schnelle Farbwechsel können darüber hinaus bei Menschen mit photosensitiver Epilepsie Anfälle auslösen. Dementsprechend schreibt die BITV vor, dass flackernde und blinkende Inhalte zu vermeiden sind. Im Falle bewegter Texte oder Objekte ist zumindest eine Option einzurichten, die es dem Nutzer ermöglicht die Bewegung anzuhalten damit er die Inhalte wahrnehmen kann.

  • Zugänglichkeit von Benutzerschnittstellen:

Die Zugänglichkeit von Benutzerschnittstellen, die durch spezielle programmierte Elemente in die Internetseite eingebettet sind, ist häufig nicht gewährleistet. Unter programmierten Elementen sind beispielsweise Skripte oder Applets zu verstehen, die client-seitig auf dem PC des Nutzers ausgeführt werden. Diese in das Internetangebot eingebetteten Angebote können von Menschen mit Sehbehinderung oder, soweit Audioinhalte enthalten sind, auch von Gehörlosen nicht oder nicht richtig wahrgenommen oder bedient werden und stellen damit eine Barriere zum Informationsangebot im Sinne der BITV dar. Dementsprechend müssen bei einem rechtskonformen Internetangebot sämtliche Inhalte in gleicher Weise zugänglich und mit assistiven Technologien kompatibel sein wie reguläre HTML Texte. In diesem Punkt geht die BITV noch über die WCAG Richtlinien hinaus. Letztere lässt für den Fall, dass eine direkter Zugang nicht geschaffen werden kann eine zusätzliche alternative Lösung zu . Diese Striktheit der BITV Regelungen ist jedoch im Hinblick auf eine konsequente Umsetzung der Forderung nach Barrierefreiheit konsequent. Es soll eben kein „behindertengerechter“ Sonderzugang geschaffen werden sondern das gleiche Angebot für alle nutzbar gemacht werden.

  • Universelle Nutzbarkeit:

Eines der wichtigsten Features einer barrierefreien Website ist die universelle Nutzbarkeit durch ein geräteunabhängiges Design. Im Idealfall können Seitenobjekte nicht – wie zumeist - nur über die Maus angesteuert bzw. aktiviert werden. Vielmehr ist ein geräteunabhängiger Zugriff möglich, was bedeutet dass der Nutzer mit seinem bevorzugten Ein- respektive Ausgabegerät beispielsweise ein Onlineformular ausfüllen und abschicken kann.

  • Abwärtskompatibilität:

Die Abwärtskompatibilität wird im Rahmen von Barrierefreiheit im Internet bei der Anwendung von Internetbrowsern relevant. Ältere Browser sind häufig nicht in der Lage aktuelle Internetstandards (richtig) darzustellen, weil sie beispielsweise neue HTML Befehle oder neue Programmiersprachen nicht unterstützen. Bisweilen kann es auch zu Kompatibilitätsproblemen kommen, da die Basisprogrammiersprache HTML zum Teil Browser-spezifische Befehle enthält, die nur von einem bestimmten Browser erkannt und richtig ausgeführt werden. Assistive Technologien können eine richtige Erfassung der Information nur dann bewirken, wenn sie bei dem Aufruf einer Internetseite auf „standard“konformen HTML Programmiercode stoßen. Das Erfordernis bestimmter Browser oder die Verwendung weitere Programme stellt für einen behinderten Internetnutzer ein Hindernis und somit eine Einschränkung zu einer gleichberechtigten Informationsbeschaffung dar. Da sich die Entwicklung der Browser nicht vorhersehen lässt, ist es die nunmehr in der BITV festgeschriebene Aufgabe der Web-Designer bei der Programmierung der Internetseiten auf die Kompatibilität mit alten und unterschiedlichen Browsern zu achten. Mit der Verwendung von standardkonformen HTML Quelltexten wird diesem Erfordernis Genüge getan, weil auf diese Weise eine optimale Abbildung durch adaptive Technologien erreicht wird . Allerdings macht die BITV die Erfüllung dieser Anforderung davon abhängig wie groß der Aufwand für eine abwärtskompatible Programmierung ist. Stellt sich der Aufwand als unverhältnismäßig dar, kann von einer Abwärtskompatibilität abgesehen werden.

  • Öffentlich zugängliche Technologiedokumentation:

Alle zur Erstellung eines Internetangebots verwendeten Technologien sollen nach Maßgabe der BITV Anlage 1 öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist. Beispielhaft werden die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien genannt. Die Nutzung der W3C Technologien ist grundsätzlich auch sinnvoll, weil diese von der W3C im Rahmen der WAI stets auf ihre Zugänglichkeit überprüft werden und auf einem breiten Industriekonsens beruhen. Auswirkungen wird diese Regelung unter anderem für das Format PDF als nicht öffentlich dokumentierte Technologie haben. Das PDF Format ist in der Praxis inzwischen weit verbreitet und könnte gerade im Bereich des E-Government durch seine vielfältigen Optionen, wie z. B. der Möglichkeit der Integration digitaler Signaturen die Abwicklung kompletter Verwaltungsprozesse ohne Medienbruch ermöglichen. Regelmäßig scheitert jedoch die Nutzung durch assistive Technologien mangels ausreichender Zugänglichkeit der PDF Dokumente selbst . Anforderung 11.3 der BITV Anlage bestimmt, dass die Nutzung einer unzugänglichen Technologie rechtlich unzulässig ist, wenn und soweit ein barrierefreies funktionales Äquivalent zur Verfügung steht.

  • Informationen zum Kontext und zur Orientierung:

Gerade umfangreiche Websites gewinnen an usability wenn der Nutzer stets erkennen kann an welcher Stelle er sich im Webangebot befindet. Hierdurch wird das Verständnis komplexer Seiten oder Elemente für alle Adressaten eines Angebots erleichtert. Um dieser Anforderung gerecht zu werden sind beispielsweise Seiten die in einer Rahmenstruktur aufgebaut sind (so genannte Framesets) einzeln zu übertiteln. Zusätzlich ist – zumindest im Programmcode der Zweck der einzelnen Rahmen (z.B. Menürahmen, Hauptinhalt) zu definieren.

  • Navigationsmechanismen:

Ebenfalls zur usability und damit inzident zur Zugänglichkeit einer Webseite tragen klare und konsistente Angaben zur Navigation und Orientierung bei. Eine verworrene Nutzerführung frustriert und behindert insbesondere Menschen mit motorischen Einschränkungen. Um den Anforderungen der BITV gerecht zu werden ist ein Webangebot klar zu strukturieren und eine „irreführende“ Verlinkung einzelner Inhalte entweder zu unterbinden oder transparent zu machen. Linktexte sind aussagekräftig und sinnvoll zu halten. Der Benutzer muss über ein Inhaltsverzeichnis oder eine Sitemap jederzeit einen Überblick über die Seitenstruktur bekommen und auf jeder Seite erkennen können, an welchem Punkt der Struktur er sich befindet. Es sind Metadaten bereitzustellen um semantische Informationen zu Seiten hinzuzufügen .

  • Sprachliche Anforderungen:

Die letzte Anforderung der BITV an eine barrierefreie Webseite betrifft die Content-Provider der Webangebote und sollte bei Angeboten öffentlicher Stellen eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein: die Verwendung einer klaren und einfachen Sprache. Diese Anforderung senkt nicht nur die Barrieren für Menschen die kognitive oder Lernschwierigkeiten haben. Sie erleichtert es auch Menschen, deren Muttersprache nicht deutsch ist, gleichberechtigt auf Informationen zugreifen und diese für sich nutzbar machen zu können. Unter „klarer und einfacher“ Sprache ist nicht nur der Verzicht auf unnötige Fremdwörter und Anglizismen zu verstehen sondern auch ein einfacher Satzbau sowie die Einhaltung grammatikalischer Grundregeln. Eine weit verbreitete und ebenfalls angemessene Maßnahme im Sinne dieser BITV Anforderung ist das Unterlegen von Fremdwörtern mit einem deutschen Synonym, welches durch Mausklick auf das Wort angezeigt wird.

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