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Begriff

§ 3 S. 1 Nr. 3 des Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) definiert den Verteildienst als “einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird”. Er ist abzugrenzen von einem Abrufdienst.

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