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von Elsbeth Hilpert
Die Rechte der Urheber an ihren Werken können sowohl durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Lizenzverträge, wie auch durch bestimmte gesetzliche Bestimmungen beschränkt sein. Letztere sind die sogenannten urheberrechtlichen Schranken. Sie lassen sich unterteilen in gesetzliche Lizenzen, die Freistellung bestimmter Nutzungsarten und die Befristung der Schutzdauer (vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 12. Auflage 2004, Rn. 253).
Gesetzliche Lizenz
Eine gesetzliche Lizenz räumt ein Nutzungsrecht an dem betreffenden Werk ein, ohne dass es dafür einer Bewilligung des Berechtigten bedürfte. Diesem steht dafür jedoch ein Vergütunganspruch zu. Bekanntestes Beispiel für eine gesetzliche Lizenz ist die in §§ 53–54a UrhG geregelte Möglichkeit von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch (“das Recht auf Privatkopie”). Danach ist es Privatpersonen gestattet, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes auf beliebigen Trägermedien herzustellen, wenn sie nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden sollen und nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage herrühren. Als Ausgleich hierfür entrichtet der Erwerber eines Kopiergeräts, eines Bild- oder Tonträgers etc. eine auf dessen Preis aufgeschlagene Vergütung, die dem Urheber zugute kommt. Auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für den Gebrauch in Unterricht und Forschung in § 52a UrhG und das Recht des Arbeitgebers nach § 69b UrhG, alle vermögensrechtlichen Befugnisse an von seinen Arbeitnehmern geschaffenen Computerprogrammen ausüben zu können, sind gesetzliche Lizenzen.
Freistellung bestimmter Nutzungsarten
Andere urheberrechtliche Schranken stellen eine Nutzung des Werkes frei, ohne dafür eine Vergütung für den Urheber zu fordern. Hierunter fallen unter anderem das besonders für die Wissenschaft bedeutsame Zitatrecht in § 51 UrhG, das Recht der vorübergehenden Vervielfältigung aus technischen Grünnden in § 44a UrhG?, das vor allem die bei Online-Nutzungen anfallenden kurzfristigen Speicherungen betrifft (von Welser, in: Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, Ergänzungsband, 1. Auflage 2003, § 44a Rn. 1), und das Recht der Vervielfältigung von Werken für Zwecke der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit in § 45 UrhG. Eine urheberrechtliche Schranke von besonderer IT-Relevanz ist die Freistellung der Bearbeitung, Vervielfältigung und Dekompilierung von Computerprogrammen in §§ 69d und 69e UrhG.
Befristung der Schutzdauer
Weiterhin unterliegt das Urheberrecht gemäß §§ 64–69 UrhG einer zeitlichen Beschränkung. Nach dem in § 64 UrhG geregelten Grundfall erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre post mortem auctoris (Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz - Kommentar, 2004, § 64 Rn. 3). Während dieser siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers steht das Urheberrecht gemäß § 28 Abs. 1 UrhG seinen Erben zu.









