Urheberrecht


Daneben sind noch einige weitere Problemkreise bei der Einräumung von Nutzungsrechten zu beachten.

Unterscheidung zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten

Nach der Regelung in § 31 UrhG ist zwischen der Einräumung von einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber nach § 31 Abs.2 UrhG, das Werk auf die durch den Urhebererlaubte Art zu nutzen, ohne dass dadurch eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts weder dem Urhebernoch anderen Personen die Nutzung des Werks verbieten kann.

Im Gegensatz dazu berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG).

Urheberrechtliche Grenzen bei der Bildung von Nutzungsrechten

Der Urheberbesitzt nach § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG die Möglichkeit, Nutzungsrechte sowohl räumlich als auch zeitlich und inhaltlich zu beschränken.

Unter einer räumlichen Beschränkung ist die Beschränkung der eingeräumten Lizenz auf einen bestimmten räumlichen Bereich innerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes zu verstehen. Soweit der so genannte Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG nicht entgegensteht, ist es möglich, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer lediglich die Möglichkeit einräumt, das bezeichnete Werkbeschränkt auf einen bestimmten Anwendungsbereich zu nutzen. Der Erschöpfungsgrundsatz steht dabei nur der räumlichen Beschränkung des Vertriebs von (körperlichen) Werkstücken entgegen, steht somit für die hier betroffenen Fragen insbesondere der öffentlichen Zugänglichmachung von studentischen Arbeiten nicht im Vordergrund.

Unter einer zeitlichen Beschränkung ist hingegen die Einräumung eines Nutzungsrechts auf gewisse Zeit zu verstehen. Da zeitliche Beschränkungen im Urheberrecht die Regel sind, kann vom Nutzer erwartet werden, dass er nicht nur überprüft, ob ein Nutzungsrecht grundsätzlich besteht, sonder auch, ob es noch besteht. Neben der ausdrücklichen Vereinbarung einer zeitlichen Schranke für das eingeräumte Nutzungsrecht, kann sich eine zeitliche Grenze auch aus der Ausübung eines vereinbarten Kündigungsrechts oder einer quantitativen Beschränkung beispielsweise der Erstellung von Vervielfältigungstücken ergeben.

Schließlich kommen inhaltliche Beschränkungen in Betracht, die in verschiedenen Formen auftreten können. So können dem Nutzer alle, einige oder nur einzelne der in § 15 Abs. 2 UrhG aufgezählten Verwendungsformen als Nutzungsrecht eingeräumt werden. Daneben lassen sich jedoch weitere Nutzungsrechte insoweit bilden, als dass sie wirtschaftlich-technisch einheitlich sind und als selbständig erscheinen. Hierzu zählen beispielsweise das Vermietrecht, die Bearbeitung, die Nutzung des Werkes in veränderter Form, die Werkverbindung sowie das in § 19 a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder die sonstige Nutzung von Werken im Internet. In Betracht kommen des Weiteren solche Nutzungen, die durch technische Neuerungen zur betreffenden Zeit erstmals möglich werden.

Weggefallen ist mit dem so genannten Zweiten Korb hingegen das Verbot, Lizenzverträge im Hinblick auf zukünftige Nutzungsformen abzuschließen. Nach Maßgabe des § 31a UrhG können jetzt auch Verträge über zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsformen geschlossen werden, sofern dieser Vertragsschluss schriftlich erfolgt. Dem Urheber steht in diesen Fällen gem. § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG ein nicht abdingbares Widerrufsrecht zu. Auch gewährt ihm § 31c Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Zweckübertragungsregel

Nach der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsregel, die in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegt ist, ist für den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und für die Frage, welche Nutzungsrechte überhaupt eingeräumt wurden, der Zweck maßgeblich, der nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien mit der Übertragung der Nutzungsrechte angestrebt wird. Damit räumt der Urhebernie weitergehende Nutzungsrechte ein, als dies dem Zweck der getroffenen Vereinbarung entspricht.

Auch hinter dieser Auslegungsregel steht letztlich der Gedanke, den Urheberumfassend an der Verwertung seines Werkes zu beteiligen. Daher soll eine Rechtseinräumung immer nur im Rahmen des Erforderlichen erfolgen. Die Norm steht damit pauschalen Rechtseinräumungen entgegen und verhindert somit eine unangemessen geringe Beteiligung des Urhebers.

Vergütungsgrundsatz

Der Urheberhat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung (§ 31 Abs. 5 S. 1 UrhG). Wenn die Höhe einer solchen Vergütung nicht bestimmt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.

Nach § 32 Abs. 3 UrhG kann sich ein Vertragspartner nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Urhebers von diesen Vergütungsregelungen abweichen. Der Urheberkann jedoch gem. § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. Diese Regelungen wurden speziell geschaffen, um den Interessen von Softwareentwicklern aus dem „Open Source“-Bereich Rechnung zu tragen, die bewusst auf eine Vergütung verzichten und ihr Werkkostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen möchten.

Wiederum sind jedoch Sonderregelungen im arbeitsrechtlichen Bereich zu beachten. Durch § 43 UrhG werden dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, gesichert, ohne dass er verpflichtet ist, hierfür eine besondere Vergütung zu zahlen. Eine zusätzliche Extra-Vergütung kann der Arbeitnehmer nur in solchen Fällen verlangen, in denen er eine über den Zweck des Arbeitsvertrages hinausgehende Leistung erbringt. Auch bei der Herstellung von Computerprogrammen ist nach der Vorschrift des § 43 UrhG entsprechenden Vorschrift in § 69b UrhG anzunehmen, dass eventuelle Vergütungen grundsätzlich bereits mit der Arbeitsvergütung abgedeckt sind.

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