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Urheberrecht
Verwendung privater Vorlagen
Der erste Fragenkomplex beschäftigt sich mit der Problematik, welche Filmvorlagen überhaupt für eine öffentliche Vorführung verwendet werden können, d.h. welches Filmmaterial als Grundlage der Vorführungen geeignet ist.
Es ist zweifelhaft, ob private Kopien eines Films als Grundlage der Vorführungen dienen können. Die Erstellung einer privaten Kopie eines Films ist zwar unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG zulässig. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob eine nach § 53 UrhG zulässigerweise gemachte private Kopie zu Unterrichtszwecken verwendet werden darf. Dies ist zu verneinen, da die Erlaubnis ausschließlich für den privaten Bereich gilt, vgl. § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG. Die Anfertigung einer Kopie zu Unterrichtszwecken ist nicht von einer gesetzlichen Erlaubnis gedeckt. Insbesondere § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG greift hier nicht ein, da die Vorschrift lediglich die Vervielfältigung zum Gebrauch im Schulunterricht, nicht aber die Vervielfältigung zum Gebrauch im Hochschulunterricht erfasst. Eine Vervielfältigung ist in diesem Rahmen daher stets erlaubnis- und vergütungspflichtig.
Im Ergebnis kann die Wiedergabe von Filmausschnitten aus den oben genannten Aspekten ohne Einwilligung des Berechtigten zunächst nur unter Verwendung gekaufter oder geliehener Filme erfolgen.
Zulässigkeit der Vorführung von Filmausschnitten
Werden Filmausschnitte im Lehrunterricht gezeigt ist zunächst das Recht des Urhebers (Filmherstellers) zur Vervielfältigung (Anfertigung der Ausschnitte) und der öffentlichen Wiedergabe (Vorführung) berührt, vgl. § 94 Abs. 1 UrhG. Allerdings bestehen im Urheberrecht Schranken, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vorführung eines Filmes oder von Filmausschnitten unter Einschränkung der Rechte des Urhebers ermöglichen.
Zitatrecht, § 51 UrhG
Hier kommt zunächst das Zitatrecht aus § 51 UrhG in Betracht. Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann die Verwendung von Filmausschnitten und der dadurch erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht unter den Voraussetzungen des § 51 S. 1 UrhG als Schrankenregelung (Zitatrecht) zulässig sein.
Das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann angenommen werden, wenn das Zitat in eine eigene Unterrichtsvermittlung (Rede) aufgenommen wird. Bei solchen Sprachwerken mit wissenschaftlichem Inhalt bezieht sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung sowie die Auswahl und Anordnung der Inhalte . Weiterhin ist allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird . Die Filmausschnitte dürfen also nicht lediglich zu Unterhaltungszwecken und nicht willkürlich ausgewählt werden. Schließlich muss sich die Entlehnung eines Werks oder Werkteils im Rahmen des durch den Zitatzweck vorgegebenen Umfangs bewegen. Im Einzelfall sind Zitatzweck, Inhalt und Umfang des entlehnten Werks oder Werkteils sowie Inhalt und Umfang des zitierenden Werkes zu beurteilen.
Bei der Verwendung achtminütiger Filmausschnitte erscheint der zulässige Rahmen wohl nicht überschritten. Weder ersetzt ein solches Zitat das zugrundeliegende Werk, noch scheint hierdurch die Verwertung des Werkes an sich durch den Urheber unzumutbar beeinträchtigt zu sein. Im Einzelfall ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass sich der Umfang an dem Zitierzweck zu orientieren hat und nur in diesem Rahmen zulässig ist.
Öffentliche Wiedergabe nach § 52 UrhG
Ein anderer Ansatzpunkt wäre die Möglichkeit zur öffentlichen Wiedergabe nach § 52 UrhG. Eine gesetzliche Erlaubnis nach § 52 UrhG scheidet aber aus, da § 52 Abs. 3 UrhG für die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes stets die Einwilligung des Berechtigten fordert.
Ergebnis
Im Ergebnis kann daher sowohl die Vervielfältigung als auch die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten im Unterricht ohne Einwilligung des Urhebers grundsätzlich nur unter den oben genannten Voraussetzungen in der Form eines Zitates i.S.d. § 51 UrhG zulässig sein.









