Urheberrecht


Einordnung von Arbeiten von Studierenden

Gemeinschaftsarbeiten von Studierenden dürften in der Regel in gemeinsamer Arbeit der Beteiligten entstanden sein. Es wird sich hier zumeist um einen Fall der Miturheberschaft i.S.d. § 8 UrhG handeln. Von einem Fall der Werksverbindung ist hingegen z.B. dann auszugehen, wenn die beteiligten Studierenden mehrere, für sich genommen verständliche und unabhängige Beiträge zu einem gemeinsamen Oberthema zusammenstellen.

Die Ausübung der Rechte bei mehreren Urhebern

In Bezug auf das „Einstellen“ von Werken in Onlineplattformen wie Stud.IP sind insbesondere zwei Rechte des Urhebers von besonderer Bedeutung. Dieser hat gem. § 12 Abs. 1 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, also erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Weiterhin hat der Urheber gem. § 15 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form zu verwerten. Hierzu gehört gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches in § 19a UrhG als das Recht beschrieben ist, „das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Von diesem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird insbesondere auch das Einstellen auf öffentlich zugänglichen Seiten im Internet erfasst. Beim Einstellen von Material auf einer Plattform wie Stud.IP ist gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG dann von einer öffentlichen Zugänglichmachung auszugehen, wenn das Material für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nicht zur Öffentlichkeit im Sinne dieser Bestimmung gehört, wer durch persönliche Beziehungen mit demjenigen verbunden ist, der das Werk verwertet (hier also mit den „Einstellern“), oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird (hier also den Studierenden) durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Für eine Mehrzahl von Personen reichen in der Regel bereits zwei Nutzer aus.

Werden studentische Arbeiten auf der Stud.IP-Plattform zugänglich gemacht, muss daher differenziert werden: Bei kleineren Veranstaltungen, wie z.B. Seminaren, bei denen nur die jeweiligen Teilnehmer auf die entsprechenden Daten zugreifen können, wird man vielfach eine persönliche Beziehung zwischen allen Seminarteilnehmern annehmen können, so dass dann die Zugänglichmachung nicht für Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist, und daher keine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Wenn es sich dagegen um größere Veranstaltungen handelt, kann von einer persönlichen Beziehung aller Beteiligten untereinander im Regelfall nicht ausgegangen werden, so dass dann eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, die in die Rechte des oder der Urheber eingreift.

Miturheberschaft

  • Gesetzlicher Regelfall

Im Falle der Miturheberschaft steht das Urheberrecht an dem geschaffenen Werk den Miturhebern nur gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes grundsätzlich die Einwilligung aller Miturheber erforderlich ist (vgl. § 8 Abs. 2 UrhG); ansonsten darf die Veröffentlichung oder Verwertung nicht erfolgen. Wenn daher z.B. ein in Miturheberschaft geschaffenes Werk auf Stud-IP öffentlich zugänglich gemacht werden soll (siehe hierzu oben), und ein Miturheber seine Zustimmung hierzu verweigert, muss die öffentliche Zugänglichmachung grundsätzlich unterbleiben. Ein Miturheber darf eine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Ob die Verweigerung eines Urhebers einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, ist im Einzelfall mittels einer Interessenabwägung zu bestimmen. Im Wege dieser Abwägung ist dann zu prüfen, ob die Verweigerung des Miturhebers berechtigt ist oder nicht. Maßgebliches Kriterium ist hierbei, inwieweit die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte, also die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk, betroffen ist. Weiterhin sind neben möglicherweise bestehenden vertraglichen Vereinbarungen in erster Linie die Ziele und Zwecke zu berücksichtigen, welche die Urheber mit der gemeinsamen Werkschöpfung verfolgt haben. So wird die Einwilligung beispielsweise wider Treu und Glauben verweigert, wenn sich eine Änderung bei einer Neuauflage des Werkes oder bei einer Bearbeitung für eine Bühnenaufführung oder Sendung als sachentsprechend erweist. Hingegen ist eine Verweigerung der Einwilligung als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Änderung eine Entstellung oder einen ähnlich schweren Eingriff darstellt.

Im Falle einer Einwilligungsverweigerung eines Miturhebers können sich die übrigen Miturheber hierüber nicht hinwegsetzen, unabhängig davon, ob die Verweigerung berechtigt oder unberechtigt erscheint. Vielmehr müssen die übrigen Miturheber notfalls die fehlende Zustimmung gerichtlich einklagen.

bb. Abweichende Vereinbarungen Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die einzelnen Miturheber auch die Möglichkeit haben, von dem Gesetzeswortlaut abweichende vertragliche Regelungen hinsichtlich der Einwilligungen in Veröffentlichungen und Verwertungen zu treffen. So können sie z.B. auch vereinbaren, dass die Veröffentlichung oder Verwertung eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes bereits dann zulässig sein soll, wenn eine Mehrheit der Miturheber dem zustimmt.

  • Das „Zurückziehen“ des Einverständnisses

Wenn ein in Miturheberschaft entstandenes Werk bereits auf Stud.IP abrufbar ist, und einer der Miturheber sein Einverständnis hierzu wieder zurückziehen möchte, ist für das Zurückziehen wiederum die Einwilligung aller übrigen Miturheber erforderlich. Es ist daher nicht ausreichend, wenn nur einer der beteiligten Miturheber dies wünscht. Auch die Entscheidung zum Rückruf eines Werkes kann insoweit nur einstimmig getroffen werden.

Werkverbindungen

Für Werkverbindungen, welche in den hier maßgeblichen Fällen selten vorliegen dürften (s.o.), sieht § 9 UrhG a.E. eine vergleichbare Regelung vor, der zufolge jeder Urheber von dem anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen kann, wenn ihm oder den anderen die Einwilligung nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Auch hier muss daher bei einer fehlenden Zustimmung eine Veröffentlichung oder Verwertung des Werkes unterbleiben bis die entsprechende Einwilligung gegebenenfalls eingeklagt wurde.

Auch für das „Zurückziehen“ eines Werkes ist, wie bei einem in Miturheberschaft erstellten Werk, wiederum die Einwilligung aller Beteiligter erforderlich, es sei denn, es wurde eine anderweitige Regelung getroffen.

Arbeiten, die keine Werke i.S.d. UrhG sind

Wenn Gruppenarbeiten von Studierenden die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen, liegt kein Werk i.S.d. des UrhG vor (s.o.). Im Regelfall bilden dann jedoch diejenigen, die an der Arbeit beteiligt sind, eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) i.S.d. § 705 BGB. Eine solche Gesellschaft liegt dann vor, wenn mehrere Personen vereinbaren, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und hierfür bestimmte Beiträge zu erbringen. Der gemeinsame Zweck ist hier gerade die Fertigstellung der Gruppenarbeit. Für den Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrages ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass der Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann, ohne dass sich die Beteiligten bewusst machen, dass sie gerade einen Vertrag abschließen.

Bei einer derartigen BGB-Gesellschaft steht die Führung der Gesellschaftsgeschäfte den Gesellschaftern gem. § 709 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Dies bedeutet, dass für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, es sei denn, dass diese etwas anderes vereinbart haben. Die Zugänglichmachung einer gemeinsam verfassten Arbeit auf einer Plattform wie z.B. Stud.IP stellt ein solches Geschäft dar, für das demnach die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Wenn einer der Gesellschafter seine Zustimmung verweigert, muss die entsprechende Zugänglichmachung daher unterbleiben

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