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Urheberrecht


Eine Lizenzierung ist demnach zunächst nur dann erforderlich, wenn das neue Programm verbreitet oder veröffentlich wird („distribute or publish“). Was unter einer Veröffentlichung zu verstehen ist, wird durch die GPL nicht festgelegt. Maßstab für die Auslegung muss daher der Gebrauch des Begriffs der „Veröffentlichung“ und damit zusammenhängend des Begriffs der „Öffentlichkeit“ innerhalb des deutschen Urheberrechts sein. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach diesen Grundsätzen wird z.B. bei der Wiedergabe eines Werkes innerhalb einer Hochschulvorlesung von einer öffentlichen Widergabe ausgegangen.

In Hinblick auf die Regelung der GPL wird an Hand dieses Öffentlichkeits-Begriffs angenommen, dass bereits der Einsatz von behörden- oder firmeninternen Softwareentwicklungen innerhalb von Netzwerken eine Pflicht zur öffentlichen Zurverfügungstellung des Programmcodes auslöst.

Bezogen auf den Einsatz von entsprechender Software ergibt sich daraus, dass schon der „interne“ Einsatz derartiger Software innerhalb der Universitätsverwaltung eine Pflicht zur Veröffentlichung nach sich ziehen würde. Erst Recht gilt dies demnach für den Einsatz eines Programms, mit dem nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Studierenden der Universität arbeiten werden.

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