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Urheberrecht
Nach dem deutschen Rechtssystem werden die eben beschriebenen Rechte des Urhebers jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Dies bedeutet, dass auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk in bestimmten Formen genutzt werden kann, ohne dass der Urheber eine solche Nutzung verbieten kann. Im Hinblick auf die Nutzung eines Werkes im Rahmen einer E-University sind einige dieser Schranken von besonderem Stellenwert.
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Nach § 44a UrhG sind u.a. vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen, die keine eigenständige Bedeutung hat. Als eine solche ist auch das Browsing einzustufen.
Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch (§ 53 und 54 ff. UrhG)
Von Bedeutung sind u.a. die verschiedenen Situationen, in denen Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch hergestellt werden dürfen.
Zunächst sind nach § 53 Abs. 1 einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, wenn sie 1. weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und wenn 2. zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Privater Gebrauch bedeutet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre durch die natürliche Person, die die Vervielfältigungen herstellt oder herstellen lässt, und durch die mit ihr durch ein persönliches Band verknüpften Personen. Wie viele Vervielfältigungsstücke noch als einzeln bezeichnet werden können, ist durch die Gerichte nicht abschließend geklärt. Die Zahlen reichen von drei bis zu sieben Vervielfältigungsstücke.
Neben dieser Möglichkeit, Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herzustellen, gibt es noch verschiedene Möglichkeiten, Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum sonstigen Gebrauch herzustellen (geregelt in § 53 Abs. 2 UrhG). Insbesondere im Bereich der Hochschulen ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG von Bedeutung. Hiernach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen oder herstellen zulassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinem gewerblichen Zweck dient.
Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Weiterhin zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. § 51 Nr. 1 UrhG gestattet es insbesondere, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Weiterhin können nach § 51 Nr. 2 UrhG Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Erlaubnisfrei ist nach § 52a UrhG die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, wenn diese für einen jeweils bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern z.B. an Hochschulen geschieht. Ziel der Norm ist hierbei, es dem Dozenten zu ermöglichen, seinem Kurs Materialien online zugänglich zu machen, anstatt sie als Kopien zu verteilen . § 52a Abs. 1 UrhG normiert zwei Fälle der Zulässigkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung, zum einen für Unterrichtszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und zum anderen für Forschungszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG).
Die Voraussetzungen, unter denen eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG möglich ist, decken sich zu großen Teilen mit denen der Nr. 1. Ein Unterschied zu Nr. 1 ist, dass nach Nr. 2 die öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, und nicht nur von kleinen Teilen erlaubt ist. Es geht bei Nr. 2 jedoch um die eigene wissenschaftliche Forschung der betroffenen Personen. Auch die Unterrichtung über den Stand der Wissenschaft durch Studenten stellt grundsätzlich einen eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dar. Ein Beispiel für eine zulässige Nutzung nach § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG wäre z.B. eine Zugänglichmachung innerhalb kleiner Forschungsteams, die die betreffenden Werke dann gemeinsam nutzen können . Die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Teilnehmer einer größeren Lehrveranstaltung kann jedoch nicht auf § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG gestützt werden.
In den meisten Fällen kommt daher nur § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schranke des Urheberrechts in Betracht. Im Einzelnen müssen dafür folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Veröffentlichtes Werk: Voraussetzung ist zunächst immer, dass es sich jeweils um Auszüge aus Büchern etc. handelt, die bereits i.S.d. § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht wurden. Andernfalls greift § 52a UrhG schon nicht ein.
- Kleine Teile eines Werkes: im Rahmen der Schranke nach § 52a UrhG ist zunächst nur die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile eines Werkes zulässig. Als Obergrenze eines kleinen Teils werden 20% eines Werkes angesehen , wobei diese Messlatte nicht als starre Grenze zu verstehen ist. Insbesondere darf nicht auf das Verhältnis des Teiles des Werkes zum Gesamtwerk abgestellt werden . Entscheidend ist, ob der verwendete Anteil das Werk gleichsam inhaltlich ersetzen kann . Möglich ist weiterhin die komplette Nutzung von Werken geringen Umfangs, sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften.
- Zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen: Die Hochschule fällt neben den anderen genannten Institutionen in den privilegierten Anwendungsbereich des § 52a UrhG. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob das Merkmal im Unterricht wörtlich zu verstehen ist. Denn im Rahmen der für den Integrierten eLearning-Campus zu erörternden Fragen geht es gerade nicht um eine Zugriffsmöglichkeit der Studenten während des Unterrichts, sondern außerhalb der konkreten Lehrveranstaltung. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung würde das eine Beschränkung auf die Unterrichtsstunde und die Räumlichkeiten der Hochschule bedeuten. Ein solches Verständnis widerspräche aber wohl der ratio legis sowie der Gesetzessystematik. Ziel der Regelung ist zum einen, neben der klassischen Papierkopie auch deren digitales Pendant für Unterrichtszwecke einsetzen zu können . Systemwidrig wäre ein solches Verständnis zum anderen, weil der in Bezug genommene § 19a UrhG das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung in dem Sinne definiert das Werk … in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ausreichend ist daher vielmehr die Zugänglichmachung von Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts an Hochschulen.
- Für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern: Für den universitären Bereich bedeutet dies, es dürfen alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung auf das zugänglich gemachte Werk zugreifen. Entsprechend muss ein Zugriff von außerhalb der Lehrveranstaltung stehenden Studierenden technisch durch geeignete Zugangskontrollsysteme vermieden werden . Dabei ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, dass durch derartige Kontrollsysteme der Kreis auf die Studierenden der Universität Passau begrenzt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Adressatenkreis einen Bezug zum konkreten Unterricht hat und nicht über die Studierenden hinausgeht, welche die Materialien in ihrem Kurs konkret benötigen. Eine Zugänglichmachung von Werken für einen Personenkreis, der keinen unmittelbaren und konkreten Bezug zu dem konkreten Unterrichtsangebot hat, und damit über den Kreis der eigentlichen Kursteilnehmer hinausgeht, ist nicht von § 52a UrhG gedeckt .
- Zu dem jeweiligen Zweck geboten: Die Nutzung ist zunächst für keinen anderen Zweck als den Unterricht zulässig. Ob die öffentliche Zugänglichmachung jeweils geboten ist, richtet sich danach, ob die Nutzung nach der subjektiven Einschätzung des Lehrenden zum Erreichen des Unterrichtszwecks geeignet und erforderlich ist. Hierbei muss einerseits das Bedürfnis für die Online-Nutzung und andererseits die Beeinträchtigung der jeweiligen Rechteinhaber berücksichtigt werden . Von der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist insoweit z.B. die Frage, ob eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet auch dann geboten ist, wenn das entsprechende Werk etwa auch in der Bibliothek als Kopiervorlage für die Studenten zur Verfügung gestellt werden könnte. Geboten ist die Zugänglichmachung insoweit nicht, wenn das Werk ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand offline zur Verfügung gestellt werden kann . Da durch §52a UrhG aber gerade eine Online-Nutzung ermöglicht werden soll, sprechen teleologische Erwägungen dafür, dem Dozenten eine Wahlmöglichkeit zu überlassen, auf welchem Wege er ein Werk seinen Studenten zur Verfügung stellen möchte .
- Keine kommerziellen Zwecke: Die Frage des Vorliegens eines kommerziellen Zweckes stellt sich vorliegend insoweit nicht als (nach derzeitigem Kenntnisstand) kein separates Entgelt für den Zugang oder die angebotenen Inhalte erhoben wird.
Spezielle Schrankenbestimmungen für Computerprogramme
In den §§ 69d und e UrhG sind spezielle Schrankenbestimmungen aufgeführt, die ausschließlich für Computerprogramme gelten: Handlungen sind nach § 69 d Abs. 1 UrhG zum einen dann zulässig, wenn sie für die bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms einschließlich einer etwaigen Fehlerberichtigung erforderlich sind (z.B. eine regelmäßige Datensicherung). Weiterhin ist die Herstellung einer Sicherheitskopie möglich, wenn sie für die Sicherung der künftigen Benutzung des Programms erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG).
Schließlich ist es auch zulässig, die Software zu dekompilieren, also den Programmiervorgang umzukehren und z.B. den Objektcode in den Quellcode zurückzuübersetzen (§ 69e UrhG). Allerdings ist dies nur dann zulässig, wenn und soweit der Vorgang für den berechtigten Nutzer unerlässlich ist, um Interoperabilität mit einem unabhängig davon geschaffenen Programm herzustellen (vgl. § 69 e Abs. 1 Nr. 1–3 UrhG).
Tod des Urhebers
Zu beachten ist, dass das Urheberrecht zeitlich begrenzt ist. Es erlischt gem. § 64 UrhG grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ab diesem Zeitpunkt werden Werke gemeinfrei und können grundsätzlich beliebig verwertet werden. Der Nutzer ist dann nicht mehr darauf angewiesen, sich auf etwaige Schrankenregelungen zu berufen.









