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Urheberrecht
Bei der Verletzung seines Urheberrechts stehen dem Urheber zunächst verschiedene Schadensersatz-, Unterlassungs- und Bereicherungsansprüche sowie Vernichtungs- und Überlassungsansprüche zu. Diese Ansprüche besitzt ein Urheber grundsätzlich auch bei von ihm geschaffenen Lehr- und Forschungsmaterialien, die er online zur Verfügung stellt.
Gesetzliche Regelungen
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
Zu den wichtigsten Abwehransprüchen eines Urhebers zählt der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung. Nach §§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 1004 BGB analog kann der Urheber bei einer rechtswidrigen Verletzung seines Rechts oder bei einer drohenden Gefährdung des Rechts einen Anspruch auf Beseitigung noch bestehender Beeinträchtigungen und einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gegenüber dem Verletzer geltend machen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Verletzer die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen hat oder nicht.
Schadensersatzansprüche
Wenn sogar ein schuldhafter rechtswidriger Eingriff in ein Schutzrecht vorliegt, so steht dem Urheber neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch zu (nach §§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG oder 97 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB). Ein Verschulden setzt voraus, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Die Schadensberechnung kann nach drei Methoden durchgeführt werden. Einerseits kann der Verletzte den Ersatz seiner Vermögenseinbußen einschließlich des ihm entgangenen Gewinns verlangen (geregelt in § 252 BGB). Der Verletzte kann sich jedoch auch dafür entscheiden, anstelle einer konkreten Schadensberechnung eine angemessene Vergütung in Geld, normalerweise in Höhe der üblichen Lizenzgebühr, zu verlangen. Schließlich kann der Verletzte anstelle des Schadensersatzes auch die Herausgabe des Reingewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des fremden Rechts erzielt hat, und die Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Straftatbestände
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen, die der Urheber gegen den Verletzer hat, kann sich dieser auch in verschiedener Weise strafbar machen. Hiervon sind einige Straftatbestände für den Bereich einer E-University besonders relevant.
Nach § 106 Abs. 1 UrhG ist die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Widergabe eines Werkes strafbar. Eine Verwertungshandlung ist in den Fällen unerlaubt, in denen sie ohne eine Einwilligung des Berechtigten in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen (zu den Schranken des Urheberrechts s.o.) erfolgt.
Nach § 108 b Abs. 1 UrhG handelt strafbar, wer unerlaubt technische Schutzmaßnahmen umgeht. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass von der Strafbarkeit Verstöße ausgenommen sind, die ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Handelnden und ihm persönlich verbundener Personen erfolgen. Eine Bestrafung wegen einer Urheberrechtsverletzung setzt Vorsatz des Täters voraus, so dass ein nur fahrlässiges Handeln insoweit nicht ausreicht. Verstöße gegen das Urheberrecht können mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, besteht die Strafdrohung nach § 108 b Abs. 3 UrhG in einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder in einer Geldstrafe.
Besondere Verbotsrechte des Urhebers hinsichtlich (Online-) Nutzungshandlungen
Gerade im Bereich der Online-Nutzung, die bei einer E-University von zentraler Bedeutung ist, ist in vielen Bereichen umstritten, ob eine bestimmte Nutzung des Werkes vom jeweiligen Urheber untersagt werden kann.
Bei der Speicherung eines Werkes auf einem Datenträger handelt es sich stets um eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs.1 UrhG. Dies gilt unabhängig davon, um welche Art von Datenträger und um welche Art der Speicherung es sich handelt (analog oder digital) und ob die Festlegung zum ersten Mal erfolgt. Somit stellen auch alle Downloads von Werken aus dem Internet eine Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Auch die nur kurzfristige Festlegung eines urheberechtlichen Werkes im Arbeitsspeicher eines Computers stellt insoweit im Hinblick auf die Regelung des § 69 c Nr. 1 UrhG (dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung) bereits eine zustimmungsbedürftige Handlung des Urhebers dar.
Beim Upload von Programmen ist zu differenzieren: Das Überspielen eines geschützten Werkes auf einen Server stellt eine Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Der Upload selbst, also das Werk den übrigen Internetnutzern zur Verfügung zu stellen, bedeutet hingegen keine weitere Vervielfältigung. Es handelt sich jedoch um eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a UrhG. Auch den Upload selbst kann der Urheber daher verbieten.
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk lediglich auf dem Bildschirm wiedergegeben wird, handelt es sich hierbei noch nicht um eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG, da die Wiedergabe nicht notwendigerweise mit einer weiteren Festlegung des Werkes einhergeht. Wenn jedoch eine solche Festlegung z.B. im Arbeitsspeicher erfolgt, liegt eine Vervielfältigung vor, zu der der Urheber sein Einverständnis erklären muss.
Ebenso stellt der Ausdruck eines digitalen Werkes eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs.1 UrhG dar.
Umstritten war und ist, ob das Setzen von Hyperlinks eine urheberrechtliche Verletzungshandlung darstellen kann. Durch das Setzen eines Hyperlinks wird das Werk, auf das verlinkt wird, nicht kopiert. Insofern liegt also keine Nutzungshandlung vor, die der Urheber verhindern könnte. Fraglich ist jedoch, ob das Verlinken als öffentliches Zugänglichmachen betrachtet werden könnte. Dies ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht der Fall. Denn weder hält der Verlinkende das Werk zum Abruf bereit, noch wird er für den Nutzer in irgendeiner Form tätig. Der Content-Provider entscheidet vielmehr ausschließlich selbst, ob das Werk abgerufen werden kann oder nicht. Dies gilt nach Ansicht des BGH selbst für sogenannte Deep-Links, also Links, die nicht auf die Startseite einer Webseite, sondern auf eine ihrer tieferen Gliederungsebene verweisen.
Wenn eine E-Mail mit einem geschützten Werk im Anhang verschickt wird, geht damit eine Vervielfältigung des Werkes i.S.d. § 16 UrhG einher.
Bei der Digitalisierung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (z.B. durch Einscannen) kommt es zu einer (zumindest vorübergehenden) Vervielfältigung des Werkes nach § 16 UrhG, die der Urheber grundsätzlich verbieten kann.
Umstritten war eine Zeit lang, wie das Browsing, also der einfache Besuch einer Webseite urheberrechtlich einzuordnen ist, da auch beim Browsing zumindest eine vorübergehende Speicherung der entsprechenden Daten und somit eine Vervielfältigung erfolgt. Dieses Problem hat sich jedoch nun mit der Einführung des § 44 a UrhG erledigt (s.o.).
Mögliche Konsequenzen für die Universität als Diensteanbieter
Wenn ein Werk ohne die notwendige Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wird, kann dies auch für die Universität als Anbieter von Stud.IP Konsequenzen haben. Grundsätzlich gilt hier gem. § 10 Satz 1 TMG, dass Diensteanbieter, wie die Universität, für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind. Dies gilt jedoch nur, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information haben, und sie diese unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernen oder den Zugang sperren. Die Universität als Diensteanbieter wird beim Erstellen derartiger Beiträge so gut wie nie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit haben. Sollte sie allerdings nach der öffentlichen Zugänglichmachung der Beiträge diese Kenntnis erlangen, z.B. weil sich der betroffene Mitautor bei der Universität meldet, müssen die entsprechenden Beiträge unverzüglich entfernt bzw. der Zugang zu ihnen gesperrt werden.
Schutz und Identifizierung durch technische Schutzmaßnahmen
Neben diesen gesetzlichen Regelungen bietet sich zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke im Bereich der elektronischen Werknutzung insbesondere der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen an.
technische Schutzmaßnahmen
Als technische Maßnahmen gelten nach der Definition in § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Beispiele für technische Maßnahmen sind Zugangssperren, Kopiersperren, Nur-Lese-Versionen oder Ländercodes. Es kann sich dabei auch um Software-implementierte Schutzmaßnahmen handeln.
rechtliche Absicherung
Nach der Regelung von § 95a Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder dessen Nutzung zu ermöglichen. Von Bedeutung im Hinblick auf einen E-Campus ist insbesondere, dass diese Vorschrift auf Computerprogramme nach der Regelung in § 69a Abs. 5 UrhG keine Anwendung findet. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass dem berechtigten Nutzer eines Softwareprogramms die Erstellung einer Sicherungskopie nicht vertraglich untersagt werden darf, wenn diese Kopie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist (vgl. § 69d Abs. 2 UrhG).
Die Regelung des § 95 a UrhG findet durch die Regelung in § 95 b UrhG wiederum eine Einschränkung. Danach sind Rechteinhaber, die ihre digitalen Inhalte mit technischen Maßnahmen schützen, grundsätzlich verpflichtet, den durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Mitteln im erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können.









