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Urheberrecht


Nach der Regelung in § 31 Abs. 1 UrhG kann jeder Urheber anderen das Recht einräumen, ein von ihm geschaffenes Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Neben dem Urheber ist jedoch auch dessen Rechtsnachfolger zu Lizenzierung der Nutzungsrechte an dem betreffenden Werk befugt.

Wurde nicht lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, sondern ist der Lizenznehmer ausschließlicher Inhaber des entsprechenden Rechts, so können auf dieser zweiten oder weiteren Stufe auch durch den (ersten) Lizenznehmer weitere Rechte eingeräumt werden.

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