Urheberrecht


Die Konsequenzen für urheberrechtswidrige Handlungen Dritter wurden bereits oben dargestellt. Die hier fragliche Inanspruchnahme der Miturheber unterscheidet sich nicht maßgeblich von der Inanspruchnahme Dritter und soll daher nur kurz dargestellt werden.

Zivilrechtliche Ansprüche nach dem UrhG

Wenn die Veröffentlichung oder Verwertung eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes erfolgt, obwohl einer der beteiligten Miturheber dem nicht zugestimmt hat, kann dieser Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG gegen die übrigen Miturheber geltend machen. Insbesondere kann er gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Unterlassungsanspruch geltend machen, so dass die Miturheber dann die weitere Verwertung des Werkes beenden müssen. Entsprechendes gilt auch für Fälle der Werkverbindung.

In den Fällen, in denen kein Werk i.S.d. UrhG, aber dennoch eine BGB-Gesellschaft vorliegt, kann der betroffene Mitwirkende, der mit Zugänglichmachung der Arbeit nicht einverstanden ist, theoretisch ebenfalls auf Unterlassung klagen.

Strafrechtliche Rechtsfolgen

Neben den zivilrechtlichen Folgen kann eine Verwertung eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Das Urheberstrafrecht ist in den §§ 106 ff. UrhG geregelt. Einschlägig ist insbesondere die „Grundnorm“ in § 106 UrhG: Danach droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird.

Wenn demnach eine öffentliche Zugänglichmachung (welche einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe darstellt) eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes auf Stud.IP ohne Einwilligung eines der Miturhebers erfolgt, ist der Straftatbestand des § 106 UrhG erfüllt.

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