Von Isabelle Ruf

Urheberrechtsverletzungen können zum einen zivilrechtliche Konsequenzen in der Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen, zum anderen können sie in strafrechtlicher Hinsicht mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden. Dabei stellt sich die Frage, wer als Störer, bzw. als Mitstörer haftet.

Zivilrechtliche Rechtsfolgen

Die verschiedenen zivilrechtlichen Konsequenzen sind in den §§ 97 ff UrhG geregelt. Zunächst bedarf es in allen Fällen einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen, nach dem Urhebergesetz geschützten Rechts - also sowohl der Urheberpersönlichkeitsrechte nach §§ 12–14, 39 und 62, 63 UrhG, als auch der Verwertungsrechte nach §§ 15 ff UrhG oder des Verwertungsverbots nach § 96 UrhG. Die bloße Verletzung schuldrechtlicher Berechtigungen, wie sie sich aus Verträgen mit Dritten ergeben können, reichen hier nicht aus (vgl. die amtl. Begründung, BT-Drucksache IV/270, S. 103). Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Eingriff in eine solche Vertragsbeziehung gleichzeitig auch ausschließliche Rechte des Urhebers betrifft und somit die Rechtsfolgen der §§ 97 ff UrhG auslösen kann (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 1. Auflage 2003, § 97 Rn 7). Die Anmaßung oder Ausübung von Befugnissen, die allein dem Urheber zustehen, stellt eine solche Verletzung dar, wenn der Rechteinhaber der konkreten Handlung nicht zugestimmt hat oder diese sich im Rahmen einer der urheberrechtlichen Schranken bewegt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 1. Auflage 2003, § 97 Rn 3). Ihre Rechtswidrigkeit gilt dann als indiziert, d.h. der Verletzte muss nicht explizit darlegen, dass die Rechtsverletzung auch rechtswidrig war, bzw. der Verletzende seine Handlung nicht rechtfertigen kann. Insbesondere muss er sich der Rechtswidrigkeit nicht bewusst sein (vgl. BGH, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 1991, S. 769 [770]). Rechtfertigungsgründe, die also die Rechtswidrigkeit ausschließen, können sich beispielsweise aus rechtfertigender Einwilligung (d.h. eine vor der Verletzung erteilte Zustimmung) und Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) ergeben. Zu denken ist auch an übliche Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand und erlaubte Selbsthilfe (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 1. Auflage 2003, § 97 Rn 15).

Unterlassungsanspruch

§ 97 Abs. I S. 1 UrhG gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen. Nach der Rechtsprechung zu dem ähnlichen negatorischen Anspruch aus § 1004 BGB ist nicht erforderlich, dass bereits eine Rechtsverletzung erfolgt ist, sondern es reicht aus, dass das Recht z.B. durch das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft gefährdet wird (vgl. BGH GRUR 1992, 405 – Systemunterschiede). Es ist also eine vorbeugende Unterlassungsklage möglich. Liegt jedoch bereits eine Verletzung vor, so setzt ein Unterlassungsanspruch die Gefahr einer Wiederholung voraus. Diese Gefahr wird jedoch ebenfalls als indiziert angesehen (BGH GRUR 1955, 97 – Constanze II), es sei denn der Verletzer hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben – also das unbedingte Versprechen, bei einer dennoch erfolgenden erneuten Rechtsverletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vollstreckt wird ein solches Urteil nach § 890 Zivilprozessordnung, wo u.a. bestimmt wird, dass der zur Unterlassung Verurteilte auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld und/oder ggf. verurteilt werden kann, wenn er eine erneute Rechtsverletzung begeht.

Beseitigungsanspruch

Auch wenn der Dritte aufhört, ein Urheberrecht zu verletzen, kann ein Störungsszustand fortbestehen. Ist das Recht deshalb weiterhin gefährdet, so hat der Urheber einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Beispielsweise kann er denjenigen, der seine Namensrechte verletzt, dazu verpflichten, nachträglich auf dem Werk eine Urheberbezeichnung anzubringen (vgl. zur Übersicht über weitere Beispiele Dreier in Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 1. Auflage 2003, § 97 Rn 49).

Schadensersatz

Der Urheber hat schließlich nicht nur negatorische, d.h. abwehrende Ansprüche gegenüber dem Verletzer seiner Rechte, sondern auch solche, die auf den Ersatz von Schäden gerichtet sind. Dieser Ersatz kann je nach Fall in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (sog. Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB) oder bei Vermögensschäden in Geldersatz nach §§ 250 f. BGB bestehen. Da ein Vermögensschaden häufig aber nicht bezifferbar oder sogar gar keine Vermögensminderung eingetreten ist, dem Verletzer aber billigerweise nicht die Vorteile seiner Rechtsverletzung belassen werden sollen, wird dieser in solchen Fällen dazu verpflichtet, eine (sog. “fiktive”) Lizenzgebühr zu zahlen oder seinen erlangten Gewinn herauszugeben (Rehbinder, Urheberrecht, 13. Auflage 2004, Rn 451, 452). Schließlich ist nach § 97 Abs. II UrhG dem Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG), Lichtbildner (§ 72 UrhG) und ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) Entschädigung in Geld wegen Schäden geschuldet, die nicht Vermögensschaden sind, soweit dies der Billigkeit entspricht. Besondere Voraussetzung ist jedoch für einen solchen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. I S. 1, dass die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Unkenntnis über urheberrechtliche Vorschriften lässt zwar – wie allgemein im Zivilrecht - den Vorsatz entfallen, jedoch kann insbesondere Fachleuten Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie strengen Sorgfaltspflichten unterliegen, wenn sie sich berufsmäßig mit der Verwertung von Geisteswerken beschäftigen (vgl. z.B. BGH, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 1988, S. 247). Sie müssen sich also stets informieren, welche Nutzungshandlung sie gerade vornehmen und welche Rechtsfragen dabei betroffen sind.

Strafrechtliche Folgen

Das Urheberrecht sieht des Weiteren auch strafrechtlichen Schutz vor, indem es folgende vier Straftatbestände aufstellt:

§ 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe muss rechnen, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt - außer natürlich, es handelt sich um einen der gesetzlich zugelassenen Fälle. Dies sind im Wesentlichen Handlungen, die nach den §§ 44 a – 63 UrhG urheberrechtliche Schranken zulässig sind (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG-Kommentar, 1. Auflage 2003, § 106 Rn 6). Zu beachten ist hierbei, dass die Form der Wiedergabe, also in der ursprünglichen, bearbeiteten oder umgestalteten Version des Werkes, irrelevant ist.

§ 107 UrhG: Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

Ebenfalls eine dreijährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ist ggf. die Konsequenz, wenn entweder (§ 107 Abs. I Ziff. 1 UrhG) auf einem Originalwerk der bildenden Kunst entgegen des Willens des Urhebers dessen Name auf dem Werk angebracht wird, oder (§ 107 Abs. I Ziff. 2 UrhG) wenn gleiches mit einer Vervielfältigung des Originals geschieht und so der Eindruck entsteht, es handele sich um das Original. Denn im zweiten Fall ist die Allgemeinheit vor dem Anschein der Originalität zu schützen, der regelmäßig durch die Urheberbezeichnung erweckt wird (vgl. Enders, Beratung im Urheber- und Medienrecht, 2. Auflage 2004, Rn 243).

§108 UrhG: Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Gleichermaßen bestraft werden Eingriffe in eines der in Absatz I aufgezählten Leistungsschutzrechte, wobei die strafrechtlich relevanten Verwertungshandlungen jeweils explizit beschrieben sind. Folgende Leistungsschutzrechte erfahren hier strafrechtlichen Schutz:

  • Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Widergabe einer wissenschaftlichen Ausgabe im Sinne von § 70 UrhG oder ihrer Bearbeitung oder Umgestaltung
  • Verwertung eines nachgelassenen Werks oder einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 UrhG
  • Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Lichtbilds (§ 72 UrhG) oder einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes,
  • Verwertung der Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 UrhG
  • Verwertung eines Tonträgers entgegen § 85 UrhG
  • Verwertung einer Funksendung entgegen § 87 UrhG
  • Verwertung eines Bildträgers oder Bild- und Tonträgers entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 UrhG
  • Verwertung einer Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG

Auch hier ist eine der o.g. Handlungen nur strafbar, wenn sie ohne Zustimmung des Urhebers und auch nicht innerhalb des gesetzlich zugelassenen Rahmens (s.o.) geschieht.

§ 108 b UrhG: Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

Hierbei steht die wirksame Durchsetzung des Schutzes gegen technische Umgehungshandlungen und –vorrichtungen (§95 a UrhG) im Vordergrund: Die Umgehung der Maßnahmen, die ein Urheber zum Schutz seines Werkes eingerichtet hat, kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Das gilt allerdings nicht, wenn es hierbei ausschließlich um den privaten Gebrauch geht (vgl. Abs. I am Ende).

Mit einer höheren Strafe (nun bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) muss gemäß § 108 a UrhG schließlich rechnen, wer eine der drei erstgenannten Tatbestände (Punkte a-c) gewerbsmäßig begeht. Gewerbsmäßigkeit liegt in diesem Sinne vor, wenn sich der Täter mit einer der Urheberrechtsverletzungen eine Einnahmequelle verschafft, die nicht nur vorübergehend und zudem von einigem Umfang ist (vgl. statt vieler Enders, Beratung im Urheber- und Medienrecht, 2. Auflage 2004, Rn 246). Gleichermaßen strafschärfend wirkt ein gewerbsmäßiges Handeln gem. § 108 b Abs. V UrhG – werden z.B. technische Schutzmaßnahmen auf die oben beschriebene Weise umgangen, so kann sich die Dauer der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre erhöhen. Eine Dauerhaftigkeit wurde in der Rechtsprechung sogar schon beim einmaligen Verkauf von 400 Exemplaren urheberrechtsverletzender Software bejaht (AG München, Computer & Recht 1997, S. 749 [751]) – jedenfalls reicht das erste Handeln, wenn aus ihm der Eindruck entsteht, der Täter beabsichtige in Zukunft ein gewerbsmäßiges Treiben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG-Kommentar, 1. Auflage 2003, § 108b Rn 6 mit weiteren Nachweisen).

Anmerkung

Wie allgemein im Strafrecht ist auch hier zu bedenken, dass die genannten Tatbestände nicht analog angewendet werden dürfen (siehe § 1 Strafgesetzbuch), d.h. Urheberrechtsverletzungen ziehen nur dann strafrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn sie auch tatsächlich die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Auch ist mangels anderer Anforderungen die allgemeine Regel zum Vorsatz nach § 15 Strafgesetzbuch anwendbar. Eine fahrlässige Begehung der o.g. Taten ist also nicht strafbar; jedoch ist ein Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit seines Handelns keine Frage des Vorsatzes, sondern ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Er führt wegen geminderter Schuld zu einer Strafminderung oder – im seltenen Fall eines unvermeidbaren Irrtums – zur Straflosigkeit. Auf eine Unvermeidbarkeit können sich beispielsweise Fachleute kaum berufen (vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 13. Auflage 2004, Rn 459).

Ordnungswidrigkeiten

Ein Verstoß gegen ein Urheberrecht kann schließlich auch noch eine der drei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 a UrhG darstellen, die im ersten Fall (s.u. Punkt a) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.

Schutz technischer Maßnahmen

Die erste Ordnungswidrigkeit befasst sich mit Vorbereitungshandlungen durch Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ermöglichen oder erleichtern. Bußgeldbewehrt ist hier deren Verkauf, die Vermietung oder der Verbreitung über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus. Gleiches gilt für den gewerblichen Besitz, die Werbung oder eine Dienstleistung für ein solches Produkt.

Durchsetzung der Schrankenbestimmungen

Der Urheberschutz unterliegt in den §§ 44 ff UrhG gewissen Schrankenbestimmungen. Schützt ein Rechteinhaber seine Werke entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 durch wirksame technische Maßnahmen so, dass die von den Schrankenbestimmungen Begünstigten das Werk nicht im gestatteten Umfang nutzen können (z.B. eine nach § 53 Abs. II S. 1 Nr. 1 UrhG zulässige Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch), so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Er hat nämlich die notwendigen Mittel zur Nutzung trotz Schutzmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht

Nach § 95d Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber seine Werke oder andere Schutzgegenstände, die er mit einer technischen Schutzmaßnahme versieht, mit Angaben über deren Eigenschaften deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Dies dient dem Verbraucherschutz sowie der Lauterkeit im Wettbewerb ( Dreier in Dreier/Schulze, UrhG-Kommentar, 1. Auflage 2003, § 95 d, Rn 2). Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

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