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Urheberrecht
Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Werk ist von der Übertragung des Urheberrechts an dem Werk abzugrenzen. Das Urheberrecht ist nach der Regelung in § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Übertragung kommt nur im Wege einer letztwilligen Verfügung in Betracht (§ 31 Abs. 1 2. Halbsatz UrhG). Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts bedeutet, dass weder die Verwertungsrechte noch die Urheberpersönlichkeitsrechte in Bezug auf das Werk übertragen werden können.









