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Urheberrecht
Zunächst müssen einige Grundprinzipien beachtet werden, die grundsätzlich bei jeder Lizenzvergabe bzw. bei der Einräumung von Nutzungsrechten von Bedeutung sind.
Konstitutive Rechtseinräumung
Zu beachten ist, dass die Einräumung eines Rechts niemals translativ erfolgt, sodass ein einzelnes Verwertungsrecht nicht vollständig übertragen wird. Vielmehr werden einzelne Nutzungsrechte aus dem dem Urheber weiterhin zustehenden Verwertungsrecht ausgeschnitten und konstitutiv auf den Lizenznehmer übertragen. Damit können Nutzungsrechte als aus den Verwertungsrechten abgeleitete Befugnisse das Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen , verstanden werden
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Die §§ 31 ff. UrhG enthalten zwar Regelungen hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten, stellen jedoch nicht klar, wie eine solche Rechtseinräumung zu erfolgen hat. Damit ist auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen, sodass ein Verpflichtungs- sowie ein Verfügungsgeschäft erforderlich sind. Insbesondere sind die Vorschriften über Willenserklärungen und diejenigen über die Abtretung von Rechten, §§ 398 ff. BGB analog anwendbar.
Das Verpflichtungsgeschäft welches als schuldrechtlicher Vertrag eigener Art zu qualifizieren ist und Teile von Kauf-, Miet-, Pacht und anderen Vertragsarten enthält legt den Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts fest. Die die Verpflichtung erfüllende Verfügung stellt sich hier als Rechtseinräumung dar , durch welche sich der Urheber eines Teils des ihm zustehenden Gesamtrechts entledigt. Nach herrschender Meinung liegt eine derartige Verfügung auch in den Fällen vor, in denen dem Erwerber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Zwar habe der Nutzungsberechtigte in diesen Fällen kein Ausschlussrecht gegenüber Dritten, die vorrangige Position gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten rechtfertige es jedoch, auch hier von einer Verfügung zu sprechen.
Grundsätzliche Geltung des Kausalprinzips
Anders als im Übrigen deutschen Zivilrecht, wo die schuldrechtliche Verpflichtung und die dingliche Verfügung voneinander abstrakt sind, gilt für das Urheberrecht das so genannte Kausalitätsprinzip. Die in § 9 Abs. 1 VerlG festgeschriebene kausale Zweckbindung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gilt analog für alle Nutzungsrechte. Hingegen kommt das Abstraktionsprinzip nur ausnahmsweise zum Tragen.
Folgerichtig fallen die durch die Lizenz eingeräumten Nutzungsrechte mit dem Wegfall des Verpflichtungsgeschäfts automatisch an den Urheber zurück. Hieraus folgt auch die Bezeichnung des Verpflichtungsgeschäfts als Vertrag eigener Art, unabhängig davon, auf welchen gängigen Vertragstypus das Verhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber aufbaut.
Formfreiheit
Bei der Lizenzerteilung gilt es weiterhin den Grundsatz der Formfreiheit zu beachten. Dementsprechend können Nutzungsrechte auch mündlich oder stillschweigend eingeräumt werden. Ausreichend ist, ein aus dem schlüssigen Verhalten ableitbarer Parteiwille im Hinblick auf den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags. Dieser muss jedoch deutlich zutage treten und insoweit unzweideutig sein.
Einige fordern hier, dass aus Gründen der Rechtsklarheit, sowie im Interesse des Urhebers der Abschluss eine schriftlichen Vertrages de lege ferenda jedenfalls in den Fällen der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts gefordert werden sollte. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform jedoch nicht, sodass Nutzungsrechte auch mündlich oder stillschweigend eingeräumt werden können.
Kein gutgläubiger Erwerb
Jedenfalls nicht möglich ist es, die Nutzungsrechte an Werken eines anderen gutgläubig zu erwerben. Ein redlicher Erwerb hat schon deshalb auszuscheiden, weil es bei der Übertragung eines Rechts keinen dem Besitz entsprechenden Träger des guten Glaubens gibt.









