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Urheberrecht
von Ingo Schöttler
Das Urheberrecht ist das Recht zum Schutz von Urheber. Der Urheber soll in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt werden. Das Urheberrecht ist in Deutschland vorrangig im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) geregelt.
Urheber ist nach § 7 UrhG, wer Schöpfer eines Werkes i.S.d. UrhG ist. Dem Urheber stehen in Bezug auf sein Werk verschiedene Rechte zu, die sich in Urheberpersönlichkeitsrechte, z.B. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), und (wirtschaftliche) Verwertungsrechte, z.B. das Recht auf Vervielfältigung des Werkes (§ 16 UrhG), unterteilen lassen.
Die Rechte des Urheber gelten jedoch nicht unbeschränkt. Es existieren verschiedene urheberrechtliche Schranken, die diese Rechte zugunsten der Allgemeinheit begrenzen, z.B. das jedermann zustehende Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Kopien eines Werkes] zum eigenen Gebrauch herzustellen (§ 53 [[http://bundesrecht.juris.de/urhg/ | UrhG - sog. Privatkopie). Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Während der Urheber sein Urheberrecht als Ganzes zu Lebzeiten nicht auf andere Personen übertragen kann, kann er anderen Personen das Recht einräumen, sein Werk auf verschiedene Arten zu nutzen bzw. zu verwerten. Verträge, mit denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, werden auch als Lizenzverträge bezeichnet.
Wenn das Recht eines Urhebers verletzt wird, z.B. durch die unberechtigte Anfertigung von Kopien seines Werk es, stehen diesem Ansprüche auf Beseitigung der entstandenen Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung zu (§ 97 UrhG). Wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, besteht außerdem ein Anspruch des Urhebers auf Schadensersatz. Weiterhin kann die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 106 UrhG). Siehe dazu insgesamt auch die Übersicht über die Haftung für Urheberrechtsverletzungen.









