Urheberrecht


Eine gesonderte Stellung nimmt in diesem Zusammenhang die Zurverfügungstellung von Filmausschnitten zum Download ein. Dabei geht es aus universitärer Sicht zunächst um das Problem, ob und inwieweit die Filmausschnitte durch die Universität im Internet überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Die öffentliche Zugänglichmachung stellt insoweit die notwendige Vorstufe des Downloads dar. Werden Filmausschnitte im Internet zum Download angeboten, so ist auch hier zunächst das Recht des Urhebers (= Filmherstellers) zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG berührt, § 94 Abs.1 UrhG. Aber auch hier bestehen gesetzliche Regelungen, welche die Rechte der Urheber unter bestimmten Voraussetzungen beschränken.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abrufbarkeit zum Download)

Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann der durch eine öffentliche Zugänglichmachung erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht unter den Voraussetzungen der Schrankenregelung des § 52a UrhG zulässig sein.

Allgemeine Voraussetzungen

Hiernach dürfen grundsätzlich kleine Teile eines bereits veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern im Rahmen des nach dem jeweiligen Zweck Gebotenen zugänglich gemacht werden, sofern keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Für Filme wird man dabei davon ausgehen können, dass ein Filmausschnitt von maximal 8 Minuten Länge im Hinblick auf die reguläre Spielfilmlänge und die durch einen derart kurzen Ausschnitt nicht darstellbaren dramaturgischen Handlungsstränge zulässigerweise zur Veranschaulichung des Unterrichts verwandt werden kann. Hier wird wohl nicht davon ausgegangen werden können, dass der Ausschnitt den Film gleichsam inhaltlich ersetzen kann, sodass lediglich ein kleiner Teil eines bereits veröffentlichten Werkes gezeigt wird.

Bereichsausnahme für Filme

Allerdings bestehen für den Bereich des Films ergänzende Voraussetzungen, die zum Schutz der kommerziellen Verwertungskette: Kino – DVD/Video - PayTV – FreeTV eingeführt wurden. Nach § 52a Abs. 2 S. 2 UrhG, sind Filmwerke „vor Ablauf von zwei Jahren“ nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ von dem Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Abs. 1 ausgenommen. Das bedeutet zunächst, dass eine zweijährige „Schonfrist“ für Filmwerke besteht, die mit der deutschen Kinoauswertung zu laufen beginnt. Während dieser Zeit ist die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Des Weiteren folgt hieraus jedoch auch, dass die Anwendung des § 52a UrhG dauerhaft hinsichtlich solcher Filmwerke ausgeschlossen ist, deren Verwertung ausschließlich über Video, DVD oder im Fernsehen erfolgt . Das heißt zusammenfassend: Filmwerke dürfen ohne Einwilligung des Urhebers im Rahmen von § 52a UrhG erst zwei Jahre nach Beginn der Kinoauswertung öffentlich zugänglich gemacht werden; erfolgt keine Kinoauswertung bedarf diese Nutzung immer der Einwilligung.

Vervielfältigung der Filmausschnitte

Nach § 52a Abs. 3 UrhG sind die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Hierfür ist weder die Erlaubnis des Urhebers noch eine Vergütung erforderlich.

Ergebnis

Liegen die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vor, ist das Bereithalten der Filmausschnitte zum Download von § 52a UrhG gedeckt und daher ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. Allerdings besteht auch in den Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis (§ 52a UrhG) ein Vergütungsanspruch.

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