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Urheberrecht
Die oben gemachten Ausführungen beziehen sich nur auf die öffentliche Zugänglichmachung, d.h. das Bereitstellen zum Download. Soweit die Studierenden darüber hinausgehende Vervielfältigungen - beispielsweise Ausdrucke am jeweiligen Terminal - oder den Download dann tatsächlich vornehmen, richtet sich die urheberrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Vorschriften des § 53 UrhG . Dieser sieht die Möglichkeit der Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen, insbesondere wissenschaftlichen Gebrauch vor. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser urheberrechtlichen Voraussetzungen tragen die Studenten vergleichbar mit den Möglichkeiten der Kopieanfertigung in den Bibliotheken.









