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Urheberrecht


Die oben gemachten Ausführungen beziehen sich nur auf die öffentliche Zugänglichmachung, d.h. das Bereitstellen zum Download. Soweit die Studierenden darüber hinausgehende Vervielfältigungen - beispielsweise Ausdrucke am jeweiligen Terminal - oder den Download dann tatsächlich vornehmen, richtet sich die urheberrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Vorschriften des § 53 UrhG . Dieser sieht die Möglichkeit der Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen, insbesondere wissenschaftlichen Gebrauch vor. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser urheberrechtlichen Voraussetzungen tragen die Studenten – vergleichbar mit den Möglichkeiten der Kopieanfertigung in den Bibliotheken.

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