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Urheberrecht
Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten, die eher dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, stehen dem Urheber auch die Verwertungsrechte an dem geschaffenen Werk zu, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Nach der Regelung in § 15 UrhG besitzt der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Von einer solchen körperlichen Verwertung sind insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht umfasst. Daneben steht dem Urheber auch das ausschließliche Recht zu, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG). Von einer solchen öffentlichen Wiedergabe werden unter anderem das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht sowie das Senderecht umfasst.
Im Rahmen einer E-University sind insbesondere die folgenden Verwertungsrechte von besonderer Bedeutung:
Vervielfältigungsrecht
Der Urheber besitzt gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG das ausschließliche Recht, das von ihm geschaffene Werk zu vervielfältigen. Dabei versteht der Bundesgerichtshof unter einer Vervielfältigung jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Hierzu zählen z.B. Festlegungen des Werkes in Büchern, Kopien, CD-ROMs oder Disketten.
Verbreitungsrecht
Nach den §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG besitzt der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht beinhaltet das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Das Anbieten eines Werkstücks meint insbesondere das Feilhalten und das Ausstellen des Werkes zum Zwecke des Verkaufs. Ein Inverkehrbringen eines Werkstückes liegt vor, wenn Werkstücke Personen überlassen werden, die nicht zum persönlichen Bekanntenkreis des Herstellers oder Besitzers gehören.
Sonstige körperliche Verwertungsarten
Weiterhin besitzt der Urheber auch das Recht, sein Werk auszustellen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung der Nutzungsrechte in § 15 UrhG nicht abschließend ist. Es können sich neue Verwertungsarten entwickeln, die dann auch ausschließlich dem Urheber zustehen.
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
Von den Rechten im Bereich der unkörperlichen Verwertung ist im Rahmen eines Online-Campus insbesondere das in §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Bedeutung. Dies ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Hiervon wird das gesamte Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke in digitalen Netzen (also z.B. dem Internet) umfasst.
Sonstige unkörperliche Wiedergabeformen
Weiterhin besitzt der Urheber nach § 15 Abs. 2 UrhG das Recht, das Werk öffentlich vorzutragen, das Werk aufzuführen, das Werk vorzuführen, das Werk zu senden, das Werk durch Bild- oder Tonträger wiederzugeben, und das Recht, Funksendungen wiederzugeben. Die meisten dieser Rechte dürften im Rahmen einer E-University keine besondere Bedeutung besitzen.
Ausschließliche Rechte für die Urheber von Computerprogrammen
§ 69c UrhG enthält für die Urheber von Computerprogrammen eine Sonderregelung, so dass die allgemeinen Vorschriften, deren Regelungen bereits aufgeführt wurden, auf sie keine Anwendung finden.
Zunächst steht dem Urheber gem. § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, das Computerprogramm dauerhaft oder vorübergehend, ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form zu vervielfältigen. Dieses Recht umfasst dabei auch jede Vervielfältigung, die möglicherweise während des Ladens, Anzeigens, Ablaufens, Übertragens oder Speicherns des Computerprogramms erfolgt (§ 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG). Aus dem legitimen Interesse des Rechteinhabers, an den wirtschaftlichen Vorteilen der Nutzung seines Programms zu partizipieren, folgt, dass auch die Speicherung des Programms oder eines geschützten Programmteils im Arbeitsspeicher (RAM) eine zustimmungspflichtige Handlung darstellt.
Gem. § 69c Nr. 2 UrhG ist dem Urheber die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und jede andere Umarbeitung vorbehalten. Demzufolge stehen alle Abänderungen eines geschützten Computerprogramms mit Ausnahme der Vervielfältigung dem Urheber zu.
Zur Weiterverbreitung und Weitervermietung des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Computerprogramms ist gem. § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG allein der Urheber berechtigt. Allerdings darf nach Satz 2 das Computerprogramm dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterveräußert (nicht jedoch vermietet) werden, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gekommen ist (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Eine derartige Erschöpfung tritt ein, wenn die Programmkopie endgültig beim Lizenznehmer verbleiben soll, nicht jedoch, wenn sie ihm nur auf Zeit überlassen wird, oder er sie nach Beendigung des Lizenzvertrages zurückzugeben oder zu vernichten hat . Das Verbreitungsrecht kann nach § 32 UrhG auch in Bezug auf Computerprogramme grundsätzlich räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.
§ 69c Nr. 4 UrhG spricht dem Urheber letztlich das alleinige Recht zu, das Programm öffentlich wiederzugeben. Es erfasst alle Formen der öffentlichen Wiedergabe nach §§ 15 Abs. 2, 19ff UrhG, unabhängig davon, ob sie drahtlos oder drahtgebunden erfolgt.









