Urheberrecht


Mit der Schaffung eines Werkes entstehen für den Urheber automatisch einige Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese Persönlichkeitsrechte kann der Urheber jederzeit geltend machen, so dass sie auch für die Nutzung eines Werkes im Rahmen eines E-Campus von Bedeutung sind.

Identität des Autors

Nach § 13 S. 1 UrhG hat ein Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er ist nach herrschender Ansicht bei jeder Nutzung seines Werkes zu nennen. Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung gegebenenfalls zu verwenden ist (§ 13 S. 2 UrhG).

Integrität des Werks

Der Urheber wird in der Mehrzahl der Fälle ein Interesse daran haben, dass die Integrität seines Werkes gewahrt wird. Ihm steht daher das Recht zu, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG).

In Arbeits- und Dienstverhältnissen wird jedoch in Bezug auf die meisten Fälle davon ausgegangen, dass dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Änderungsbefugnisse stillschweigend eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Rahmen eines eCampus wichtige Schöpfung von Computerprogrammen. Eine wirkliche Entstellung eines Programms wird ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.

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