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Urheberrecht
Nach der Frage, ob es sich bei einem Content im Rahmen des eLearning Campus überhaupt um ein schutzfähiges Werk i.S.d. Urheberrechtsgesetzes handelt, muss als nächstes geklärt werden, wer überhaupt der Urheber dieses Werkes ist. In Deutschland gilt grundsätzlich das Schöpferprinzip. Dies bedeutet, dass gem. § 7 UrhG der Urheber der Schöpfer des Werkes ist. Nur Menschen können Urheber eines Werkes sein. Dies bedeutet, dass eine Urheberschaft von juristischen Personen oder von Maschinen ausscheidet. Der Urheber erwirbt sein Urheberrecht bereits durch die Schöpfung. Es ist kein Verleihungsakt wie z.B. im Bereich des Patentrechts erforderlich.
Miturheberschaft
In vielen Fällen wird ein Werk jedoch nicht von einem Urheber allein erstellt. Dann liegt im Normalfall eine Miturheberschaft vor. Eine solche ist nach § 8 UrhG dann anzunehmen, wenn mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine Zusammenarbeit zwischen den Miturhebern. Das UrhG erläutert nicht näher, in welchen Fällen eine derartige gesonderte Verwertung in Betracht kommt, und somit keine Miturheberschaft vorliegt. Entscheidend für die Beurteilung sind insoweit die konkreten faktischen Gegebenheiten. Eine gesonderte Verwertbarkeit ist anzunehmen, wenn sich einzelne Werksanteile aus dem Werk herauslösen lassen, ohne dadurch unvollständig und ergänzungsbedürftig zu werden.
Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist - neben der Unmöglichkeit, die Anteile gesondert verwerten zu können - eine Zusammenarbeit zwischen den Miturhebern; dies bedeutet, dass eine Verständigung über die gemeinsame Aufgabe stattgefunden haben muss und dass sich die Miturheber unter eine gemeinsame Gesamtidee unterordnen. Das Urheberrecht an dem geschaffenen Werk steht den Miturhebern nur gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes grundsätzlich die Einwilligung aller Miturheber erforderlich ist. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 UrhG bilden die Miturheber eine Gesamthandsgemeinschaft.
Als in Miturheberschaft entstandene Werke werden beispielsweise wissenschaftliche Aufsätze, Computerprogramme, Werke der Unterhaltungsmusik wie etwa Schlager, Bühnenwerke, Treatments, Drehbücher und Filmwerke angesehen.
Werkverbindungen
Die Miturheberschaft ist von der Werkverbindung abzugrenzen, die in § 9 UrhG geregelt ist. Von einer Werkverbindung ist immer dann auszugehen, wenn mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden haben. Sie kommt daher nur in Betracht, wenn selbständig verwertbare Werke vorliegen. In einem solchen Fall entsteht keine Miturheberschaft nach § 8 UrhG, sondern jeder der Beteiligten bleibt der alleinige Urheber des von ihm geschaffenen Werkes. Jeder Urheber kann aber von dem anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem oder den anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Als Werkverbindungen sind beispielsweise Sammlungen von Kurzgeschichten, Beiträge in einer wissenschaftlichen Festschrift.
Arbeits- und Dienstverhältnisse
Nach deutschem Recht gilt das Schöpferprinzip auch für die Fälle, in denen Werke in Arbeits- und Dienstverhältnissen entstehen. Auch in diesen Fällen entsteht das Urheberrecht in der natürlichen Person, die das Werk geschaffen hat, und steht somit nicht dem Arbeitgeber zu. Dieser Grundsatz gilt auch für Arbeitnehmer, die Computerprogramme geschaffen haben. Es gilt dann allerdings die gesetzliche Vermutung, dass der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt ist (s. hierzu § 69b UrhG sowie weiter unten).









