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Urheberrecht


Der Begriff der Lizenz umschreibt die für den Erwerber eigennützige Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 29 Abs. 2 Var. 1 UrhG i.V.m. § 31 UrhG durch den Urheber. Besonders häufig wird die Bezeichnung für Lizenzverträge auf der zweiten oder einer weiteren Nutzungsstufe verwandt, also wenn weitere Nutzungsrechte übertragen oder Dritten eingeräumt werden. Einige legen dem Begriff der Lizenz ein engeres Verständnis zugrunde und verstehen darunter lediglich die schuldrechtlich wirkende Verpflichtung für den Rechteinhaber. Rechtsfolge der Einräumung einer Lizenz ist somit die Übertragung eines Nutzungsrechts, also eines Teils des nicht übertragbaren, stets beim Urheber verbleibenden Verwertungsrechts.

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