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Urheberrecht
Die Voraussetzungen, unter denen ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießen kann, werden in § 2 UrhG genannt. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle Werkarten, bei bestimmten Sonderfällen finden jedoch Ausnahmeregelungen Anwendung, so z.B. bei Computerprogrammen.
Der Werkartenkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG
In § 2 Abs. 1 UrhG sind verschiedene Werkarten aufgelistet, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Zu den durch das UrhG geschützten Werken gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Schon diese Aufzählung, die nicht abschließend ist, macht deutlich , dass ein Großteil des Contents, der in einem eLearning Campus zur Verfügung gestellt wird, grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies gilt jedenfalls, soweit das Geschaffene den Bereichen der Literatur, Wissenschaft oder Kunst zuzuordnen ist. Erforderlich ist jedoch, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird, welche als persönliche geistige Schöpfung bezeichnet wird.
Persönliche geistige Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG
Dieser Grundsatz, dass allein solche Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, welcher sich als persönliche geistige Schöpfung darstellt, gilt auch für den Content, der in einem eLearning Campus verwendet wird. Persönlich bedeutet zunächst, dass es sich um eine menschliche Schöpfung handeln muss. Das Werk darf daher kein reines Maschinenerzeugnis sein. Allerdings darf sich ein Urheber bei seiner Werkschöpfung sehr wohl technischer Hilfsmittel, wie z.B. eines Computers, bedienen. Jedoch muss die Schöpfung das Ergebnis eines Denkprozesses des Schaffenden sein, um als geistig qualifiziert zu werden. Der Begriff der Schöpfung setzt voraus, dass das Werk eine gewisse Gestaltungshöhe, eine bestimmte individuelle Qualität besitzen muss. Nach den Worten des Bundesgerichtshofes muss sich ein Werk von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistungen abheben. Diese Schöpfungshöhe wird heute allerdings nicht mehr sehr hoch angesetzt, so dass mittlerweile unter dem Begriff der kleinen Münze auch Kataloge, Kunstreproduktionen und Rezept- und Telefonbücher urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesem Sinne werden von der Rechtsprechung z.B. auch Multiple-Choice-Klausuren unter bestimmten Umständen als urheberrechtlich schutzwürdig angesehen, wenn die Auswahl und Zusammenstellung der Fragen und die Gestaltung der falschen Antwortalternativen als individuelle Leistung anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Universität ist weiterhin zu erwähnen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, Lehren und Theorien an sich schutzlos sind, da davon ausgegangen wird, dass sie nicht von einem Urheber geschaffen, sondern lediglich aufgefunden bzw. erkannt werden müssen. Damit ist der Inhalt der Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnis, Lehren und Theorien nicht schutzfähig, die Art und Weise der Darstellung unterliegt in der Regel jedoch dem Schutz des Urheberrechts.
Besondere Werkarten
Bei einigen Werkarten wurde und wird das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung in besonderer Weise problematisiert.
Für einen eLearning-Campus in besonderer Weise relevant ist die Frage, inwieweit Software urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Zunächst war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Softwareprogramm nur dann urheberrechtlich geschützt sein könnte, wenn es das Durchschnittskönnen deutlich überragte. In Folge einer hierzu ergangenen EU-Richtlinie wurden die Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme dann jedoch abgesenkt. Nunmehr ist auch bei Computerprogrammen die kleine Münze (s.o.) geschützt. Nach der Regelung in § 69 Abs. 3 S. 1 UrhG werden Computerprogramme nunmehr schon dann geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Autors sind. Im Anschluss daran wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit eines Softwareprogramms insbesondere keinerlei qualitative oder ästhetische Kriterien anzuwenden sind.
Sonderregelungen gibt es nach dem deutschen Urheberrecht für Datenbanken und andere Sammelwerke. Bei Datenbanken ist zu beachten, dass die gespeicherten Daten und Fakten einem separaten Urheberschutz nicht zugänglich sind. Die Datenbank als Ganzes ist nach den allgemeinen Vorgaben dann geschützt, wenn sie die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. An die erforderliche Individualität werden nur sehr geringe Anforderungen gestellt. Allerdings kann von einer eigenen geistigen Schöpfung dann nicht gesprochen werden, wenn bestimmte Datensätze vollständig wiedergegeben werden oder wenn sie nur auf konventionelle Weise (z.B. alphabetisch) angeordnet werden. Außerdem wurde durch die EU-Richtlinie zum Schutz von Datenbanken noch ein eigenes Recht für den Hersteller einer Datenbank geschaffen. Der Inhaber einer umfangreichen oder kostspieligen Datenbank kann danach die Entnahme von Inhalten aus der Datenbank verhindern. Dieser spezielle Schutz wurde im deutschen Urheberrecht in den §§ 87 a-e UrhG umgesetzt.
Eine wichtige Sonderregel gilt schließlich für Werkbearbeitungen. Nach § 3 Abs. 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, wie selbstständige Werke geschützt. An die Gestaltungshöhe von Bearbeitungen dürfen keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden. Nur völlig unwesentliche Bearbeitungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.









