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Urheberrecht
Besonderheiten gelten für die Übertragung von Nutzungsrechten in Arbeitsverhältnissen. Auch ein Arbeitnehmer erwirbt jedoch zunächst selbst ein Urheberrecht an einem Werk, das er in Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung geschaffen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Schaffung von Computerprogrammen (vgl. § 69b UrhG). In der Regel ergibt sich dann jedoch aus dem Arbeits- oder Dienstvertrag, dass die Nutzungsrechte an solchen Pflichtwerken, die in Erfüllung einer Arbeitsverpflichtung geschaffen wurden, dem Arbeitgeber eingeräumt werden (müssen). Eine in diesem Zusammenhang wichtige Ausnahme gibt es für Hochschulprofessoren. Da diese frei und eigenverantwortlich forschen, wird es als angemessen angesehen, ihnen und nicht der Universität die Nutzung ihrer Werke zu ermöglichen.









