Inhaltsverzeichnis (verbergen)
Urheberrecht
Unterrichtsbegleitende Unterlagen (Kopiervorlagen)
Hier geht es aus universitärer Sicht zunächst um das Problem, ob und inwieweit die Kopiervorlagen durch die Universität im Internet überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Die öffentliche Zugänglichmachung stellt insoweit die notwendige Vorstufe des Downloads dar. Werden Kopiervorlagen im Internet angeboten ist auch hier zunächst das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG berührt, § 94 Abs.1 UrhG. Aber auch hier bestehen gesetzliche Regelungen, welche die Rechte der Urheber unter bestimmten Voraussetzungen beschränken.
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Im Rahmen des Hochschulunterrichts kann der durch eine öffentliche Zugänglichmachung erfolgende Eingriff in das dem Urheber zustehende Verwertungsrecht unter den Voraussetzungen des § 52a UrhG als Schrankenregelung zulässig sein. Handelt es sich bei den öffentlich zugänglich gemachten Teilen um veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen, die ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne dass kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder die Veröffentlichung über den gebotenen Zweck hinausgeht, so gestattet § 52 a UrhG die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. Hierfür ist weder die Erlaubnis des Urhebers noch eine Vergütung erforderlich. In diesem Fall ist das Bereithalten der Kopiervorlagen zum Download von § 52a UrhG gedeckt und daher ohne Einwilligung des Urhebers zulässig.
Angemessene Vergütung
Die öffentliche Zugänglichmachung ist zwar unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Einwilligung des Rechteinhabers möglich. Sie kann jedoch nicht kostenlos erfolgen. § 52a Abs. 4 S. 1 UrhG sieht ohne Ausnahme die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung voraus. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, § 52a Abs. 4 S. 2 UrhG.
Für die Verwendung von Kopiervorlagen im Rahmen der universitären Ausbildung werden von den Universitäten nach der bisherigen Regelung pauschale Vergütungsleistungen an die einzelnen Verwertungsgesellschaften abgeführt, so dass nicht jede einzelne Kopiervorlage abgerechnet werden muss.
Ergebnis
Die Öffentliche Zugänglichmachung von Kopiervorlagen ist unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig. Allerdings besteht auch in den Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis (§ 52a UrhG) ein Vergütungsanspruch
Bücher
Es bedarf insbesondere der Klärung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Lehrende den Teilnehmern einer Vorlesung oder eines Seminars Kopien von Büchern auf einer Lernplattform zur Verfügung stellen können.
Bereitstellen zum Download
- Bücher als urheberrechtlich geschützte Werke
Bei der Frage, ob die elektronische Kopie eines Buchs auf einer Lernplattform zum Download zur Verfügung gestellt werden darf, ist zunächst festzustellen, ob das betreffende Buch nach § 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Begrenzung der Möglichkeiten, dieses Buch zum Download bereitzustellen, nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Betracht. In der Regel wird ein Buch als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu qualifizieren sein. Ausnahmen können sich lediglich aufgrund des Nichterreichens der erforderlichen Schöpfungshöhe sowie aufgrund der alleinigen Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verneinen sein.
- Die Verwertungsrechte des Urhebers
Der Urheber besitzt gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG das ausschließliche Recht, das von ihm geschaffene Werk zu vervielfältigen. Dabei versteht der Bundesgerichtshof unter einer Vervielfältigung jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Hierzu zählen z.B. Festlegungen des Werkes in Kopien, CD-ROMs, Disketten oder auf der Festplatte eines Computers. Auch die Buchkopie, die angefertigt werden müsste, um ein Buch auf einer Lernplattform zum Download bereit zu stellen, unterfällt dem Regelungsbereich des § 16 UrhG. Hieraus folgt, dass dieses Recht grundsätzlich dem Urheber zusteht. Sofern sie nicht selbst die Urheber der Werke sind, dürfen Lehrende demnach zunächst keine Kopien von urheberrechtlich geschützten Büchern anfertigen. Die Urheber solcher Werke (bzw. die Rechteinhaber) müssten den Lehrenden zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Besonderheiten gelten im Bereich der Open-Access-Publikationen. Nach den entsprechenden Lizenzbedingungen wird hier zumeist grundsätzlich jedem die Anfertigung von entsprechenden Werkkopien gestattet.
Auch das Recht der so genannten öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG steht grundsätzlich dem Urheber zu. Dies ist das Recht, das betroffene Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Hierunter fällt auch die Bereitstellung eines Werkes zum Download im Internet, wenn sie öffentlich erfolgt (vgl. obige Definition). Zu den Mitgliedern der Öffentlichkeit gehört nach der Regelung in § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Bei den Teilnehmern an einer Hochschulvorlesung wird man nicht von einer solchen persönlichen Verbundenheit ausgehen können, bei einem nur sehr kleinen Kreis von Seminarteilnehmern, bei denen alle Teilnehmer einander persönlich bekannt sind, unter bestimmten Umständen möglicherweise schon. Da zu dieser Fragestellung jedoch soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung vorliegt, ist im Zweifel von einer geschützten öffentlichen Zugänglichmachung auszugehen, um keine Urheberrechtsverletzungen zu riskieren.
- Die öffentliche Zugänglichmachung gem. § 52a UrhG
Wenn daher ein urheberrechtlicher Schutz des betroffenen Buches besteht und keine Lizenz durch den Rechteinhaber eingeräumt wurde, steht auch das Recht, das Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen, gemäß § 15 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 19a UrhG grundsätzlich dem Autor zu.
Allerdings ist in § 52a UrhG eine Sonderregelung enthalten, die eine öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Materialien für Unterricht und Forschung privilegiert. Wenn die Voraussetzungen des § 52a UrhG vorliegen, ist nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes auf einer Lernplattform im Internet möglich, sondern es sind auch die erforderlichen Vervielfältigungen gestattet, die einer Zugänglichmachung vorausgehen (§ 52a Abs. 3 UrhG). Im konkreten Fall wären damit auch das Einscannen des Buches und das Abspeichern der elektronischen Kopien auf dem Webserver (beides Vervielfältigungshandlungen) durch § 52a UrhG gedeckt.
Bei einer entsprechenden öffentlichen Zugänglichmachung nach § 52a UrhG besteht nach § 52a Abs. 4 UrhG ein Anspruch des betroffenen Urhebers auf Vergütung. Dieser kann allerdings nur durch Verwertungsgesellschaften (wie z.B. die GEMA oder die VG Wort) geltend gemacht werden. Zu zahlen ist die Vergütung durch die Länder vertreten durch die Kultusministerkonferenz. Sie führen auf der Grundlage von Erhebungen aus 2004 bis Ende 2007 eine pauschale Vergütung ab. Ab 2008 ist ein einheitlicher Tarif geplant, welcher für die tatsächliche Nutzung berechnet wird. Pro Werk sollen hier pro Semester 1, 80 abgeführt werden, wenn 20 Personen am Unterricht teilnehmen. 3,00 sind zu entrichten für 21–50 Unterrichtsteilnehmer, 4,00 beträgt der Tarif für 51–100 Unterrichtsteilnehmer.
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit eine öffentliche Zugänglichmachung nach §52a Abs.1 Nr. 1 UrhG zulässig ist:
Zunächst muss das geschützte Werk bereits veröffentlicht sein und die Nutzung muss im Rahmen einer von § 52 a UrhG genannten Institution stattfinden. Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Veranschaulichung des Unterrichts an Hochschulen, also z.B. auch zur Nachbereitung einer Lehrveranstaltung geschehen. Überdies muss die Zugänglichmachung im Internet auch geboten sein. Schließlich dürfen mit der Zugänglichmachung im Internet keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Frage des Vorliegens eines kommerziellen Zweckes stellt sich vorliegend im Rahmen von normalen Lehrveranstaltungen nicht, da dort kein Entgelt für den Zugang oder die angebotenen Inhalte erhoben wird.
Die weiteren Voraussetzungen, die bei einer zulässigen öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG vorliegen müssen, ergeben sich aus der Beantwortung der weiteren aufgeworfenen Fragen:
Unterscheidung zwischen Vorlesungen und Seminaren
Es muss beachtet werden, dass eine Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht für jedermann erfolgen darf, sondern nur für den betroffenen, bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern. Daher gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Vorlesung oder um ein Seminar handelt, dass ausschließlich die Teilnehmer dieser konkreten Veranstaltung Zugriff auf das entsprechende, zugänglich gemachte Werk haben dürfen. Entsprechend muss ein Zugriff von außerhalb der Veranstaltung stehenden Studierenden technisch durch geeignete Zugangskontrollsysteme verhindert werden. Die Beschränkung der Zugänglichmachung kann z.B. durch den Schutz der Materialien mit Hilfe eines Passwortschutzsystems realisiert werden, wobei dann jedoch darauf zu achten ist, dass das erforderliche Passwort tatsächlich auch nur den Vorlesungsteilnehmern bzw. den Seminarteilnehmern bekannt wird.
Zugänglichmachung einzelner Teile
Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dürfen nur Werke geringen Umfangs in kompletter Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Schriftwerke, wie z.B. Bücher. Wenn es sich um Werke größeren Umfangs handelt, so ist nur die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen dieser Werke zulässig.
Zugänglichmachung vergriffener Bücher
§ 52a UrhG enthält keine Privilegierung von Werken, die vergriffen und nicht mehr im Handel erhältlich sind. Dies bedeutet, dass eine öffentliche Zugänglichmachung des gesamten Werkes nach § 52a UrhG nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um ein Werk geringen Umfangs handelt (hierzu s.o.).
Eine derartige Privilegierung bei der Benutzung von vergriffenen Werken ist nur im Rahmen des § 53 UrhG vorgesehen, der die Herstellung von Kopien eines Werkes zum Gegenstand hat. Nach dieser Regelung darf ein Buch zum eigenen Gebrauch ohne weitere Einschränkungen vervielfältigt werden, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (§ 53 Abs. 4b a.E. UrhG).
Zugänglichmachung von CD- bzw. DVD-Inhalten für Seminarteilnehmer
Ebenfalls häufig dürfte es vorkommen, dass Lehrende den Teilnehmern einer Veranstaltung bzw. eines Seminars Kopien einer CD oder DVD zur Verfügung stellen möchten, etwa wenn die fraglichen Medien im Original als Ergänzung zu einem Buch erschienen sind. Dabei ist erst einmal der Fall zu betrachten, dass die CD/DVD physisch kopiert und den Teilnehmern der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden soll.
Kopie und Zurverfügungstellung der Inhalte von CDs und DVDs
- Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes
Bei der Frage, ob die fragliche CD bzw. DVD kopiert werden darf, ist wiederum zunächst zu klären, ob die auf der CD bzw. DVD enthaltenen Inhalte urheberrechtlichen Schutz genießen. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Begrenzung der Kopiermöglichkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Betracht. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, werden in § 2 UrhG genannt (s.o.). Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle Werkarten, bei bestimmten Sonderfällen finden jedoch Ausnahmeregelungen Anwendung, so z.B. bei Computerprogrammen. Nach der Regelung in § 69 Abs. 3 S. 1 UrhG werden Computerprogramme bereits dann geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Autors sind. Im Anschluss daran wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit eines Softwareprogramms insbesondere keinerlei qualitative oder ästhetische Kriterien anzuwenden sind.
Für den Schutz von CD- oder DVD-Inhalten spielt weiterhin § 3 Abs. 1 UrhG eine wichtige Rolle, da er Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, wie selbstständige Werke schützt. Nicht vom Schutz erfasst sind lediglich ganz unwesentliche Bearbeitungen.
Nur wenn daher die Inhalte der CD bzw. DVD nach den vorgestellten rechtlichen Regelungen (fremde) urheberrechtliche Werke darstellen, können die Möglichkeiten, diese Medien zu kopieren, nach dem Urheberrechtsgesetz eingeschränkt sein.
- Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers
Der Urheber besitzt wie bereits dargestellt - gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG das ausschließliche Recht, das von ihm geschaffene Werk zu vervielfältigen. Dabei versteht der Bundesgerichtshof unter einer Vervielfältigung jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Hierzu zählen z.B. Festlegungen des Werkes in Büchern, Kopien, CD-ROMs oder Disketten.
Dementsprechend steht dem Urheber eines Computerprogramms gem. § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, das Computerprogramm dauerhaft oder vorübergehend, ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form zu vervielfältigen. Hieraus folgt, dass das Recht, Kopien einer CD oder DVD mit urheberrechtlich geschützten Inhalten herzustellen, grundsätzlich dem Urheber zusteht. Sofern sie nicht selbst die Urheber der Werke sind, dürfen Lehrende demnach zunächst keine Kopien dieser Werke anfertigen. Die Urheber solcher Werke müssten den Lehrenden zuvor die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Besonderheiten bestehen wiederum im Bereich der Open Source Software und im Bereich von Open-Access-Publikationen, da nach den entsprechenden Lizenzbedingungen zumeist grundsätzlich jedem die Anfertigung von entsprechenden Werkkopien gestattet wird.
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Auch wenn der entsprechende Urheber keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, können in bestimmten Fällen Vervielfältigungen bzw. Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken hergestellt werden.
Zunächst sind nach § 53 Abs. 1 einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, wenn sie erstens weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und wenn zweitens zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Privater Gebrauch bedeutet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre durch die natürliche Person, die die Vervielfältigungen herstellt oder herstellen lässt, und durch die mit ihr durch ein persönliches Band verknüpften Personen. Wie viele Vervielfältigungsstücke noch als einzeln bezeichnet werden können, ist durch die Gerichte nicht abschließend geklärt. Die Zahlen reichen von drei bis zu sieben Vervielfältigungsstücke. Diese Beschränkung der Rechte des Urhebers wird im vorliegenden Fall jedoch in der Regel nicht einschlägig sein, da weder eine private Beziehung zwischen Lehrendem und Lernenden anzunehmen ist noch lediglich einzelne Kopien angefertigt werden sollen.
Neben §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG kommt im Hochschulbereich insbesondere § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG als Beschränkung der Rechte des Urhebers in Betracht. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Zum wissenschaftlichen Gebrauch geboten ist eine Vervielfältigung dann, wenn die wissenschaftliche Arbeit dies erfordert und der Erwerb oder die Ausleihe eines Werkexemplars unzumutbar erscheint. Lehrende an Universitäten können somit Kopien zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herstellen, der sowohl den Gebrauch in der Forschung als auch in der Lehre umfasst.
Die Weitergabe der Kopien an Studenten stellt jedoch keinen eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dar und ist somit untersagt. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass die Lehrenden in diesem Fall die Kopien im Auftrag der Studenten herstellen. Denn mit dem herstellen lassen in § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG ist nur der rein mechanische Vorgang der Vervielfältigung gemeint (z.B. durch Kopierstationen) und nicht die Anfertigung von Kopien durch Lehrende, die ja auch eine fachliche Auswahl hinsichtlich der zu kopierenden Werke treffen.
Zulässig ist es hingegen, wenn Studenten zu ihrem eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Kopien eines Werkes herstellen, wenn die Kopien zu diesem Zweck geboten sind (s.o.). Die Lehrenden können den Studenten daher ein Werkexemplar als Kopiervorlage zur Verfügung stellen, von der diese dann Kopien anfertigen können.
- Kopiergeschützte CDs bzw. DVDs
Ein Sonderproblem stellt sich dann, wenn die Materialien, von denen die Kopien hergestellt werden sollen, einen Kopierschutz besitzen. Derartige technische Schutzmaßnahmen dürfen nach der Regelung in § 95b Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden. Es darf also zur Erstellung der Kopie z.B. kein Programm eingesetzt werden, mit dem der bestehende Kopierschutz geknackt wird. Allerdings muss auch insoweit der Nutzer eines Werkes seine ihm nach dem UrhG zustehenden Rechte wahrnehmen können. Nach der Regelung in § 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 b) UrhG muss der Rechteinhaber demnach die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, damit die oben beschriebenen Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch hergestellt werden können. Es kann also gegebenenfalls ein entsprechender Anspruch gegen den Rechteinhaber geltend gemacht werden.
Elektronische Zurverfügungstellung der Inhalte der CD bzw. DVD
Bei einer elektronischen Zurverfügungstellung der Inhalte einer CD bzw. DVD ist zunächst wiederum die Frage zu beantworten, ob die entsprechenden Materialien urheberrechtlich geschützt sind (s.o.). Wenn ein urheberrechtlicher Schutz besteht und keine Lizenz eingeräumt wurde, steht auch das Recht, ein Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen, gemäß § 15 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 19a UrhG grundsätzlich dem Autor zu. Allerdings ist in § 52a UrhG eine Sonderregelung enthalten, die eine öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Materialien für Unterricht und Forschung privilegiert.
- Voraussetzungen für eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
Im Einzelnen muss daher überprüft werden, ob die Voraussetzungen des §52a Abs.1 Nr. 1 UrhG vorliegen:
Der auf der DVD bzw. CD enthaltene Inhalt muss zunächst bereits veröffentlicht sein. Auch muss seine Nutzung im Rahmen einer durch § 52 a UrhG privilegierten Einrichtungen erfolgen. Weiterhin dürfen nur Werke geringen Umfangs komplett veröffentlicht werden, während im Übrigen lediglich eine Veröffentlichung kleiner Teile der Werke möglich ist. Erforderlich ist es, dass die Zugänglichmachung zur Veranschaulichung des Unterrichts an Hochschulen, also z.B. auch zur Nachbereitung einer Lehrveranstaltung erfolgt. Überdies muss die Zugänglichmachung im Internet auch geboten sein und sich auf einen betroffenen, bestimmt abgrenzbaren Bereich beziehen. Schließlich dürfen mit der Zugänglichmachung im Internet keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Frage des Vorliegens eines kommerziellen Zweckes stellt sich vorliegend im Rahmen von normalen Lehrveranstaltungen nicht, da dort kein Entgelt für den Zugang oder die angebotenen Inhalte erhoben wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zurverfügungstellung der Inhalte der CD bzw. DVD möglich. Eine wichtige Einschränkung gilt nach § 52 Abs. 2 S. 2 UrhG allerdings für Filmwerke (siehe hierzu sogleich).
- Vergütungspflicht
Zu berücksichtigen ist bei einer öffentlichen Zugänglichmachung nach §52a UrhG wiederum, dass nach § 52a Abs. 4 UrhG ein Anspruch des betroffenen Urhebers auf Vergütung besteht. Dieser kann allerdings nur durch Verwertungsgesellschaften (wie z.B. die GEMA oder die VG Wort) geltend gemacht werden.
Unterscheidung hinsichtlich der Inhalte und der Art der Medien
Von Interesse ist schließlich, ob bzw. welche Unterschiede im Hinblick auf die Inhalte und die Art der Medien bestehen. Hängt also die rechtliche Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der auf der CD oder DVD gespeicherten Inhalte davon ab, ob es sich hierbei um Daten oder Filmmaterial handelt? Oder: Ist maßgeblich, auf welchem Trägermedium eine solche Speicherung erfolgt?
- Unterscheidung bezüglich der Inhalte der Medien (Daten gegenüber Filmmaterial)
Grundsätzlich enthält das Urheberrecht für die unterschiedlichen Werkarten gleichartige Regelungen. Für einige Regelungsbereiche enthält das UrhG jedoch Sondervorschriften, die sich dann nur auf eine bestimmte Werkart beziehen. Abweichende Regelungen enthält das UrhG insbesondere für den Bereich der Computerprogramme (s.o.). So werden durch § 52a UrhG grundsätzlich alle Werkarten erfasst. Eine Sonderregelung existiert nur für die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern. Eine derartige Zugänglichmachung ist nämlich im Unterschied zu den anderen Werkarten gem. § 52 Abs. 2 S. 2 UrhG nur mit der Einwilligung des Berechtigten zulässig
Umstritten ist hierbei, welche Regelungen bei Filmwerken gelten sollen, die ausschließlich über Video oder DVD oder im Fernsehen verwertet werden, bei denen es also gar keine Auswertung in Filmtheatern gibt. Nach einer Ansicht soll die Anwendung von § 52a auf derartige Werke dauerhaft ausgeschlossen sein, so dass keine öffentliche Zugänglichmachung nach der Vorschrift möglich wäre. Näher liegt es allerdings anzunehmen, dass in derartigen Fällen die normalen Regelungen des § 52a UrhG gelten oder aber, dass eine analoge zweijährige Frist ab Veröffentlichung des Werkes auf DVD gilt. Rechtsprechung existiert zu diesem Problemkreis allerdings soweit ersichtlich noch nicht.
Sollten sich daher auf der betroffenen DVD bzw. CD Filmwerke befinden, kann eine öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des §52a UrhG problematisch sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht alle Filmaufnahmen Filmwerke darstellen, weil ihnen die erforderliche Werkhöhe fehlen kann. Bei der bloßen Videoaufzeichnung einer Rede wird man z.B. nicht von einem Filmwerk ausgehen können, es sei denn, dass der Redner z.B. durch Kameraführung und Ausleuchtung in besonderer Weise künstlerisch dargestellt wird.
- Unterscheidung bezüglich der Medien (CD-ROM oder DVD)
Über die damit bezeichnete, erforderliche Unterscheidung im Hinblick auf die Inhalte der Medien hinaus, könnte ein Unterschied in Bezug auf das Medium (CD-ROM oder DVD) bestehen. In der Regel kommt es bei den Werken insbesondere bei der Frage, ob Kopien angefertigt werden oder die Werke öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, nicht auf das Trägermedium an, auf dem das entsprechende Werk enthalten ist. Für CDs und DVDs gelten somit grundsätzlich die gleichen Regelungen. Unterschiede können sich dann ergeben, wenn eines der Werke mit einem wirksamen Kopierschutz gesichert ist. Denn dann darf dieser Kopierschutz grundsätzlich nicht umgangen werden (s.o.). Allerdings muss der Rechteinhaber in derartigen Fällen dann den Betroffenen die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese (erlaubte) Kopien zur eigenen wissenschaftlichen Forschung anfertigen können.









