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Urheberrecht
Von einiger praktischer Relevanz ist die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Einbindung von GPL-lizenzierter Software in bestehende Softwareumgebungen hat. Um sinnvoll funktionieren zu können, muss die unter der GPL lizenzierte Software in der Regel mit der anderen an der Universität verwandten Software kombiniert werden. Dies wiederum setzt Interoperabilität der Systeme voraus.
Soll an einer Universität eine unter einer General Public License vertriebene Software auf diese Weise eingesetzt werden, so ist zu klären, ob alle hiermit verknüpften Programme nach den GPL-Bedingungen ebenfalls der GPL unterstellt werden müssen, sobald die fragliche Software in die bestehende Softwareumgebung der Universität eingebunden wird. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass der Quellcode dieser Programme öffentlich zugänglich gemacht werden müsste
Zur Klärung der Frage, welche bei der Einbindung eines solchen Programms neu entstehende Software ebenfalls der GPL zu unterstellen ist, ist der einschlägige Lizenztext der GPL zu analysieren. Mit dem so genannten Viral effect der GPL beschäftigt sich § 2 GPLv2.
Danach gilt: b) You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License.
So klar diese Formulierung auf den ersten Blick scheint, so problematisch ist ihre Auslegung und sind die in ihr angelegten Wertungen. Zunächst erscheint die Weiterverbreitung einer Änderung eines unter der GPL lizenzierten Programms bzw. sogar eines eigenen, in die GPL-Software integrierten Programms ebenfalls unter der GPL erfolgen zu müssen. Andererseits stellt die GPL selbst klar, dass sie nicht die Rechte der Urheber im Hinblick auf ihre eigenen Werke beschneiden möchte. Software unterfällt somit niemals automatisch den Bestimmungen der GPL. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige Handlung des Rechteinhabers, um die Fortgeltung der so genannten Copyleft-Klausel auch für seinen Programmcode herbeizuführen. Die Voraussetzungen des viralen Effekts bedürfen somit einer weitergehenden Klärung, die im Folgenden vorgenommen werden soll.









