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Urheberrecht
Wenn von einer Veröffentlichung des fraglichen Softwareprogramms auszugehen ist, ist zu klären, ob es sich um ein derived work, also um ein abgeleitetes Werk eines unter der GPL-Lizenz entstandenen Werkes handelt. Dieses ist dann wiederum der GPL zu unterstellen. Es gilt § 2b GPLv2:
These requirements apply to the modified work as a whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it.
Ob nun demnach unabhängige Werke bestehen oder ob es sich um ein Gesamtwerk zwischen GPL-Werk und anderem Werk handelt, ist an Hand einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu bestimmen. Folgende Indizien werden von der Literatur zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob ein Gesamtprogramm vorliegt: Von einem Gesamtprogramm kann nur in den Fällen ausgegangen werden, in denen der Programmcode des neuen Programms nicht ohne den GPL-Code selbstständig geladen werden kann. Wenn ein selbstständiges Laden möglich ist, liegen eigenständige Programme vor, so dass dann keine Lizenzierung der jeweils anderen Programme unter die GPL notwendig ist. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit dem Ladevorgang nicht ein gemeinsames Booten wie beim Kernel eines Betriebssystems gemeint ist, da man ansonsten ja annehmen müsste, dass an sich unabhängige Programme stets mit dem jeweiligen Betriebssystem verbunden wären.
Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Gesamtprogramms ist, dass der GPL-lizenzierte Code und der übrige Code Teile desselben Anwendungsprogramms sind, also mit der gleichen Executable-Datei ausgeführt werden.
Schließlich soll es auch darauf ankommen, ob die jeweilige Verkehrsauffassung die fraglichen Programme als ein Gesamtprogramm oder als eigenständige Programme ansieht. So ist davon auszugehen, dass z.B. komplexe Softwaresysteme wie Office-Systeme nicht als ein Gesamtprogramm, sondern als eigenständige Einzelprogramme wahrgenommen werden.
Diesen Abgrenzungskriterien folgend ist davon auszugehen, dass bei der Einbindung von einer GPL-Software die bestehenden Programme nicht der GPL unterstellt werden müssen, wenn nach den oben genannten Merkmalen kein Gesamtprogramm geschaffen wird. Insbesondere führt die Herstellung entsprechender Schnittstellen zwischen den einzelnen Softwarekomponenten nicht dazu, dass man nach der Verkehrsauffassung vom Vorliegen eines Gesamtprogramms ausgehen würde.
Wenn Veränderungen an dem Programmcode der GPL-lizenzierten Software selbst vorgenommen werden, muss das veränderte Programm aber unter der GPL lizenziert werden, so dass dann insbesondere eine Offenlegungspflicht im Hinblick auf den ergänzten bzw. veränderten Programmcode besteht.
Sollte aber die GPL-lizenzierte Software derart in die bestehende Softwareumgebung eingebunden werden, dass sie überhaupt nicht mehr als unabhängiges Programm erkennbar ist, sondern dass nach der Verkehrsauffassung nur noch ein Programm, beispielsweise nur ein Universitätsverwaltungsprogramm, bestehen würde, müsste dieses Programm der GPL unterstellt werden.









