Nach § 53 Abs. 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Es ist also erlaubt von einem beliebigen (nicht kopiergeschützten) Werk einige wenige Kopien zu machen. Die genaue Anzahl ist nicht festgelegt. Unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1978 (BGH GRUR 1978, 474 - Vervielfältigungsstücke) wird ein Maximum bei sechs bis sieben Kopien gesehen. Eine starre Grenze ist hierin jedoch weder nach oben noch nach unten zu sehen.

Die Kopien dürfen nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 S. 1 UrhG).

Nach der Neufassung des UrhG ist insbesondere der Download von Werken (z.B. MP3-Dateien oder Filmen) aus dem Internet nicht mehr als von § 53 UrhG gedeckt anzusehen, wenn diese offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (z.B. in Filesharingnetzwerken).

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