Mettenden – Entscheidung

Inhaltsverzeichnis > Hintergrund > Sachverhalt > Leitsatz > Begründung

von Alexander Stolz

LG Hamburg – Urteil vom 24.08.2007, nicht rechtskräftig – „Mettenden“

Hintergrund Haftung des Forenbetreibers bei Urheberrechtsverletzung durch Nutzer.

Sachverhalt Der Beklagte ist Betreiber einer Internetseite mit Kochrezepten, diese beinhaltet auch ein Forum, in dem die Nutzer eigene Beiträge einstellen können. In diesem Forum hatte ein Unbekannter Nutzer in seinem Beitrag das Foto „Mettenden“ eingefügt, ohne dass der Fotograf in diese Verwendung eingewilligt hatte. Nach einer Abmahnung durch den Kläger wurde der Link vom Beklagten entfernt. Der Kläger verlangt eine Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Anwaltskosten. Der Beklagte verweigert dies.

Leitsatz Ein Forenbetreiber muss wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte treffen, hierzu ist er auch tatsächlich in der Lage. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte. Durch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang einer Abmahnung kann der Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden.

Begründung Der Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Übernahme der Anwaltskosten verurteilt. Das Foto genießt als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG den Schutz des Uhrheberrechts, eine Einwilligung des Rechtsinhabers ist nicht ersichtlich. Der Fotograf (Lichtbildner) kann sich gem. §§ 97 I, 19a, 16 UrhG gegen eine ungewollte Verwendung wehren. Eine bloße Entfernung des Fotos ist nicht ausreichend. Die Haftungsprivilegierung der §§ 7 Abs. 2 und 10 TMG ist bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen (BGH GRUR 2007, 724, 725; BGH GRUR 2007, 708). Vielmehr haftet der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus §§ 1004, 823 BGB analog, Vorraussetzung hierfür ist, dass nach Treu und Glaube eine Prüfung zumutbar ist, es besteht die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen um Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Das ermöglichen der öffentlichen Zugänglichmachung ist adäquat kausal für die Verletzung. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus §§ 670, 683, 677 BGB.

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