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Von Isabelle Ruf
Seit dem Jahr 1997 ist das Mediendiensterecht im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) aller Bundesländer geregelt. Dort finden sich Bestimmungen über die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit der Anbieter solcher Dienste: Welche Informations- und Sorgfaltspflichten bestehen, welche Inhalte sind zum Beispiel im Hinblick auf den Jugendschutz zulässig, wie verhält es sich mit Werbung und Sponsoring, und wer überwacht die Einhaltung all dieser Vorschriften? Für wen sie überhaupt gelten, ist allerdings nicht ganz leicht festzustellen, da in der Praxis häufig unklar ist, ob überhaupt ein Mediendienst vorliegt. Schwierigkeiten ergeben sich deshalb, weil hier eine Abgrenzung von sog. Telediensten und auch vom Rundfunk erforderlich ist diese sind nämlich wiederum im Teledienstegesetz bzw. im Rundfunkstaatsvertrag eigenen, teilweise sehr unterschiedlichen Regeln unterworfen.
Der Begriff Mediendienst
Mediendienste werden in § 2 Abs. I MDStV folgendermaßen definiert: das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Um diese abstrakte Definition etwas greifbarer zu machen nennt der MDStV einige Beispiele:
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
Insbesondere die Frage, ob eine Internetpräsenz als Informations- und Kommunikationsdienst unter eines dieser Beispiele fällt, wirft Abgrenzungsschwierigkeiten auf: Wie ist ein Mediendienst von einem Teledienst und vom Rundfunk zu unterscheiden?
Abgrenzung von den Telediensten
Ein Teledienst wird in § 2 Abs. I Teledienstegesetz (TDG) als elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst definiert, der für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt ist und dem eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.
Ein Vergleich der beiden Vorschriften legt zunächst nahe, die Differenzierung anhand technischer Kriterien, im Wesentlichen also der Form der Übermittlung vorzunehmen - der Hintergrund der beiden Vorschriften zeigt jedoch, dass es darum nicht geht. Der Mediendienstestaatsvertrag ist, wie sein Name schon sagt, ein Gesetz, das die Bundesländer gemeinsam erlassen haben, während das Teledienstegesetz ein Bundesgesetz ist. Der Grund dafür, dass hier zwei unterschiedliche Gesetzgeber tätig wurden, liegt in den Gesetzgebungskompetenzen: Der Bund ist nämlich für die Regelung der Telekommunikation zuständig (vgl. Art. 73 Nr. 7 GG), nicht jedoch für publizistische Fragen wegen ihrer Kulturhoheit dürfen nur die Bundesländer Gesetze hierzu erlassen. Aus diesem Kontext heraus leitet sich dann auch der Unterschied zwischen Medien- und Teledienst anhand inhaltlich-funktionaler Kriterien ab. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass ein Mediendienst an die Allgemeinheit gerichtet ist (der MDStV nimmt insofern den Blickwinkel der Anbieter ein), redaktionell aufbereitet ist und daher auf die Meinungsbildung abzielt. Beim Teledienst werden im Gegensatz dazu die Informations- und Kommunikationsdienste eher zur individuellen Nutzung angeboten (für das TDG ist somit die Sicht der Nachfrager maßgeblich). Bezeichnend ist daher das Beispiel Nr. 2 in § 2 TDG: “Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote)”.
Wenn ein Dienst zwar wie im Fall einer Website - der Allgemeinheit angeboten wird, aber individuell abrufbar ist, wird daher in der Regel nach dem Schwerpunkt des Dienstes abgegrenzt. Hilfreich ist hierbei ein Vergleich mit den Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften. In einigen Fällen wird schon aufgrund der gesetzlichen Überschneidungen eine exakte Einstufung entweder als Medien- oder als Teledienst nicht möglich sein. Dann gilt das verfassungsrechtliche Prinzip des Art. 31 GG, dass das Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht genießt, und ein Angebot, das beiderlei Kriterien erfüllt, wäre als Teledienst nach den Vorschriften des bundesrechtlichen TDG zu beurteilen (vgl. Waldenberger, Arthur, in Multimedia und Recht 1998, S. 124 ff. [126]).
Abgrenzung vom Rundfunk
Die Abgrenzung der Mediendienste vom Rundfunk wird nicht zuletzt dann notwendig, wenn beispielsweise Fernseh- oder Hörfunkveranstalter Internetpräsenzen haben. Wichtig ist die Unterscheidung aber schon deshalb, weil ein Mediendienst zulassungs- und anmeldefrei ist (vgl. § 4 MDStV), die Veranstaltung von Rundfunk aber einer Sendelizenz der Landesmedienanstalt bedarf (vgl. §§20ff. RStV). Auch hier wird wiederum anhand inhaltlicher Kriterien unterschieden und dabei wird deutlich, dass der Mediendienste-Staatsvertrag das Mittelfeld der Informations- und Kommunikationsdienste betrifft: Die Mediendienste sind einerseits genau wie der Rundfunk an die Allgemeinheit gerichtet, andererseits jedoch inhaltlich so eng begrenzt, dass sie nur in geringem Maß der öffentlichen Meinungsbildung dienen oder ihnen die Suggestivkraft der bewegten Bilder fehlt. Wegen dieses geringeren Grades an Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung sind sie dem strengen Ordnungsrahmen des Rundfunkstaatsvertrages nicht unterworfen.









