von Mareike Lüer
Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG), das jedermann mit der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG einklagen kann. Die Grundrechte entfalten ihre Wirkung vorrangig im Verhältnis zwischen Bürger und Staat in Form von Abwehrrechten, Leistungsrechten und Teilhaberechten.
Im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten gelten die Grundrechte nur mittelbar, nämlich durch gesetzliche Wertungs- und Generalklauseln (so genannte “mittelbare Drittwirkung”). Grundrechte spielen allerdings auch insofern eine Rolle im Rechtsverhältnis zwischen Bürgern, als sie nicht selten die Grundlage für einfach-gesetzliche Regelungen sind (z.B. das Eigentumsgrundrecht für das Urheberrecht).
Für das Internetrecht? sind vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Kommunikationsgrundrechte, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die freie Berufsausübung und die Eigentumsfreiheit relevante Grundrechte.









