Grundke.de – Entscheidung

Inhaltsverzeichnis > Hintergrund > Sachverhalt > Leitsatz > Begründung

von Alexander Stolz

BGH – Urteil vom 08.02.2007 – Grundke.de

Hintergrund Registrierung von Domainnamen durch Internet-Dienstleister, Treuhanddomains.

Sachverhalt Der Kläger ist Träger des Familiennamens Grundke. Die Beklagte ist eine Internet-Agentur, die im Auftrag der Firma „Grundke – Optik“ den Domainnamen „grundke.de“ registriert hatte. (1999) Hr. Grundke beantragt die Eintragung eines Dispute bei der DENIC, mit der Begründung, die Beklagte sei unberechtigter Domain-Inhaber. (2001) Der Kläger beantragt die Freigabe der Domain und beruft sich auf sein Namensrecht aus § 12 BGB.

Leitsatz Die Registrierung eines Domainnamens, der einem fremden Namen entspricht ist grundsätzlich ein unbefugter Namensmissbrauch. Erfolgt die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers, so ist dies legitim, wenn andere Namensträger einfach feststellen können, wer tatsächlich Inhaber der Domain ist.

Begründung Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Verletzung kann auch in der bloßen Registrierung des Domainnamens liegen. Jedoch war der Beklagte durch die „Grundke-Optik“ mit der Registrierung beauftragt, er kann sich gegenüber dem Kläger auf deren Namensrecht berufen. Da zwischen Trägern gleichen Namens der Prioritätsgrundsatz („first come, first served“) gilt, ist Vorraussetzung hierfür, dass unter der Domain Inhalte des Berechtigten zu finden sind. Im Fall Grundke war Werbung für die Firma „Grundke – Optik“ geschaltet, dies ist ausreichend.

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