Recht des E-Government


Heilung von Zustellungsmängeln

Zustellungsmängel können sich ergeben, wenn einer Verwaltungseinrichtung Fehler bei der Zustellung elektronischer Dokumente unterlaufen. Dann wird - vergleichbar mit dem Gewährleistungsrecht nach dem Kauf einer Sache aus dem BGB - juristisch von einem Mangel gesprochen. Ein solcher Mangel kann jedoch geheilt werden, d.h. dass die Verletzung einer Formvorschrift kann als unbeachtlich angesehen werden, wenn sich daraus keine Rechtsfolgen ergeben.

Die Heilung von Zustellungsmängeln ist in § 8 VwZG geregelt. Voraussetzung ist, dass es sich um ein zustellungsfähiges Dokument handelt, das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugestellt wurde und der Zustellungszeitpunkt festgestellt werden kann.

Aus einem Mangel ergibt sich in der Rechtsfolge, dass die Rechtsbehelfsfrist erst dann beginnt, wenn der Mangel geheilt, d.h. der Fehler beseitigt wurde.

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