Recht des E-Government


Besondere Zustellungsarten

  • Zustellung zu im Allgemeinen nicht üblichen Arbeitszeiten

Hier wird der Frage nachgegangen, wie die Zustellung “zur Unzeit” gem. § 5 Abs. 3 VwZG, d.h. nachts (21:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- und allgemeinen Feiertagen rechtlich zu behandeln ist. zu Unzeiten darf infolge elektronischer oder schriftlicher Erlaubnis des Behördenleiters die Zustellung erfolgen. Die Zustellung ist aber auch dann wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

  • Elektronische Zustellung ins Ausland

Elektronische Dokumente werden gem. § 5 Abs. 5 VwZG übermittelt. Davon hängt jedoch die völkerrechtliche Zulässigkeit aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG ab.

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