Recht des E-Government


Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Novellierung der Verwaltungszustellung und der erfolgten Anpassung an das VwZGVerwaltungszustellungsgesetz hat die Verwaltung seit 2006 die Möglichkeit, Dokumente schriftlich oder elektronisch zuzustellen. Um den Absender zu identifizieren und um sicherzustellen, dass die E-Mail und/oder deren Anhang (sog. Attachment) nicht verändert wurde, sind hier die Regelungen des Signaturgesetzes zu beachten.

Das VwZG muss beachtet werden bei der Zustellung durch Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstaltungen, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Landesfinanzbehörden (vgl. jurisPK Internetrecht, Kap. 5 Rn 339).

Daneben bestehen je nach Landesrecht Verwaltungszustellungsgesetze der Bundesländer, die aber gleichlautende Regelungen enthalten oder direkt auf das VwZG verweisen.

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