Recht des E-Government


Zugangseröffnung

  • Definition

Zugang meint die objektiv zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Kommunikation (sog. Objektives Element). Unabdingbar ist dabei ein eigener E-Mail-Account. Eröffnung bezeichnet den Widmungsakt, durch der Kommunikationsweg von dem Empfänger bereitgestellt wird. (sog. Subjektives Element).Diese Eröffnung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen, wobei auf die Verkehrsanschauung abgestellt wird.

  • Zugangseröffnung auf Bürgerseite

Gem. § 3a Abs.1 VwVfG muss der Bürger den Zugang für die Übermittlung elektronischer Daten eröffnet haben. Beim einfachen privaten Nutzer kann eine Zugangseröffnung in der Regel nur durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Nur kann sichergestellt werden, dass dem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht gegen seinen Willen die elektronische Form aufgezwungen wird und auch nicht durch den elektronischen Rechtsverkehr überfordert wird. Der Zugang muss gegenüber jedem einzelnen Kommunikationspartner ausdrücklich eröffnet werden, sodass die Zahl der Adressaten zu jeder Zeit bestimmbar und überschaubar bleibt. Eine konkludente Zugangseröffnung scheidet hingegen regelmäßig aus, auch wenn der Bürger in seinem Briefkopf eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Fraglich ist aber, ob sich aus einer fortgesetzten elektronischen Kommunikation eine solche Bereitschaft des Bürgers schließen lässt. Handelt es sich um rein informatorische Kommunikation, besteht Anlass eine Zugangseröffnung zu verneinen. Anders ist es hingegen zu sehen, wenn ein Verwaltungsakt übermittelt werden soll, da nur aus einer vorgelagerten Kommunikation noch nicht geschlossen werden kann, dass der Bürger auch mit der Übermittlung eines Verwaltungsaktes einverstanden ist. Dies kann nur bei ausdrücklicher Zusage angenommen werden. Anders kann dies nur gesehen werden, wenn es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, da es in einem solchen Fall für den Bürger gleichgültig ist, wie dieser bekanntgegeben wird. Entscheidend ist vielmehr das „Ob“ der Entscheidung. Auf Seiten eines geschäftlichen Nutzers kann die Zugangseröffnung bereits in der Angabe eines elektronischen Postfaches liegen. Etwas Gegenteiliges muss ausdrücklich erklärt werden. Hinzukommt, dass auch die konkludente Zugangseröffnung früher anzunehmen ist, da die Bereitschaft diese Technik einzusetzen, bei Freiberuflern oder Kaufleuten, eher anzunehmen ist und somit erwartet werden kann, dass die E-Mail-Postfächer regelmäßig abgefragt werden.

  • Zugangseröffnung auf Behördenseite

Das Freiwilligkeitsprinzip gilt auch für die öffentliche Hand, sodass auch auf Verwaltungsseite eine Zugangseröffnung erforderlich ist. Dies kann ausdrücklich oder Konkludent erfolgen, wobei an die konkludente Eröffnung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden stets „geschäftlich“ handeln. Ausreichend ist jedoch nicht, dass die E-Mail-Adresse der Behörde lediglich im Impressum auftaucht, d so nur der gesetzlichen Pflicht aus dem TMG nachgekommen wird. Ausreichend ist aber, wenn die Behörde mit dem Bürger mittels E-Mail kommuniziert oder die entsprechende e-Mail-Adresse in einem Briefbogen oder auf der Homepage veröffentlicht. Es ist der Behörde jedoch anzuraten im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsunsicherheit, den Zugang ausdrücklich zu eröffnen, wobei sich als Medium die Behördenhomepage aufdrängt. Umstritten ist unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand zur Zugangseröffnung verpflichtet ist.

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