Recht des E-Government


Normzweck

§ 3a VwVfG schafft die (notwendigen) rechtlichen Rahmenbedingungen für eine rechtsverbindliche Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung, womit die elektronische Kommunikation gleichberechtigt neben andere Formen des Verwaltungshandels tritt. Sie stellt aber für beide Seiten nur ein Angebot dar, das niemand annehmen muss. Weitere Gesetzeszwecke sind Kostensenkung, Steigerung der Effizienz und Anpassung der Verwaltung an die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

Eine Übermittlung elektronischer Dokumente ist nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, sodass das Gesetz in Anlehnung an § 126 Abs.3 BGB, das Prinzip der Freiwilligkeit elektronische Kommunikation normiert. Das Gesetz berücksichtigt aber zugleich, dass die elektronische Kommunikation noch nicht flächendeckend gewährleistet ist, was einleuchtend ist, soweit es den Bürger betrifft. Hingegen hätte es der Staat in der Hand, die Umsetzung der elektronischen Kommunikation für seine Behörden innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtend umzusetzen. Dies muss insbesondere gelten, wenn für den Bürger ein anderer Weg unzumutbar wird.

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