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Recht des E-Government
Ausgewählte Landesregelungen im Vergleich zum Bundesrecht
- Baden-Württemberg
§ 3a Abs. 1 S.2 LVwVfG konkretisiert die Regelungen in Satz 1 insofern, dass für bestimmte technische Merkmale eine ausdrückliche Erklärung der Behörde über die Eröffnung des Zugangs notwendig ist. Neben der genannten Verschlüsselung und Signatur sind damit Dokumente, die großformatige Karten, Pläne oder Zeichnungen beinthalten, gemeint. Bei § 3a Abs.4 LVwVfG reicht, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm, die Papierform aus.
- Hessen
In § 3a HVwVfG wird die Zugangseröffnung näher konkretisiert. Vorgesehen ist eine Bekanntmachung auf der Behördenhomepage, wobei die technische und organisatorischen Rahmenbedingungen anzugeben sind, womit sich Regelung erheblich von der Bundesnorm unterscheidet, jedoch dient § 3a Abs.1 Sätze 2 und 3 HVwVfG in erster Linier der Klarstellung und schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten. Der Begriff über bringt zum Ausdruck, dass der volle Inhalt der Bekanntmachung noch nicht auf der Startseite wiedergegeben werden muss. Notwendig ist lediglich ein Link zur Bekanntmachung. Dabei kann es zweckmäßig sein, die Inhalte für mehrere Behörden an einer zentralen stelle vorzuhalten. Ein ähnlich leichter Zugang wird auch von § 5 TMG gefordert, sodass dieser in seinen Anforderungen auf § 3a HVwVfG zu übertragen ist. § 3a HVwVfG steht nicht im Widerspruch zu § a VwVfG (Bund), da die Landesregelung nicht die Anforderungen an die Eröffnung des Zugangs ändert, sondern lediglich ein zusätzliches Publikationselement darstellt. Daher erscheint der hier gewählte Zusatz (§ 3a Abs.1 Satz 2 HVwVfG sinnvoll und erforderlich. Auch verhindert dies Regelung, dass es zu einer konkludenten Eröffnung des Zugangs kommt, sodass hier auch Einklang mit der Bundesnorm besteht. Die Bekanntmachung hat auch die technisch-organisatorischen Bedingungen anzugeben, § 3a Abs.1 Satz 3 HVwVfG. Sobald der Zugang gemäß § 3a Abs.1 HVwVfG-E eröffnet ist, wird der Eingang einer Mail in der Mailbox als Eingang gemäß § 130 BGB gewertet und damit Fristen zu laufen beginne oder Willenserklärungen oder Verwaltungsakte wirksam werden. Der Betreffenden akzeptiert damit zugleich, dass ein fast tägliches Nachsehen in der Mailbox erwartet wird. Die Eröffnung des Zugangs ist nicht schon vor Beginn des Verwaltungsverfahrens erforderlich, was auch für schlichtes Verwaltungshandeln gilt. Vielmehr ist dem Erfordernis auch dann noch genügt, wenn sich der Empfänger erst gegen Ende oder dem Abschluss der Verwaltungsaktivität mit der elektronischen Kommunikation einverstanden erklärt. In einem solchen Fall liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 45 HVwVfG vor, da der Gesetzgeber die nachträgliche Willensbekundung vorsieht. Dabei ist jedoch seitens der Behörde zu bedenken, dass bei einer Verweigerung des Verfahrensbeteiligten, das Verfahren scheitert und die Vorteile der elektronischen Kommunikation hinfällig wären. Bei Eröffnung eines Zugangs muss die Behörde auch organisatorische Maßnahmen, wie das regelmäßige abrufen der E-Mail-Postfächer, sicherstellen. Zum anderen muss die Behörde eine umfassende und nachhaltige Dokumenationspflicht sicherstellen, das heißt jeder Vorgang muss vollständig überprüfbar bleiben. Des Weiteren hat sie ihre Beweissicherungspflicht zu befolgen. Derartige Obliegenheiten oder Pflichten sind aber keine Verfahrenspflichten im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sodass es auch nicht zu Verfahrens- und Formfehlern im Sinne der §§ 44 und 45 HVwVfG-E kommen kann. Die Frage, wie eine Behörde einen elektronischen Eingang im internen Geschäftsgang weiterbearbeitet ist vom hessischen Gesetzgeber nicht weiter geregelt. Dies ist auch sinnvoll, da die technischen Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind und der Praxis Zeit gewährt werden muss, um festzustellen, was sich behördenintern bewährt und welche Prozesse seitens der Verwaltung angenommen werden. Dabei hat die Behörde einen weiten Ermessensspielraum. § 3a Abs.2 HVwVfG enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Signaturgesetzes.
- Nordrhein-Westfalen
Die Abweichungen in § 3a Abs.1 VwVfG NRW entsprechen denen der hessischen Regeierung.
- Mecklenburg-Vorpommern
Im Gegensatz zu den Regelungen in Hessen und Nordrhein-Westfalen, die eine Publikation auf der Behördenhomepage vorschreiben, ist hier nach § 3a Abs. 1 VwVfG M-V, eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Außerdem enthält § 3a Abs.2 VwVfG M-V eine explizite Verweisung auf das Signaturgesetz vom 16.05.2001.
- Hamburg
§ 3a Abs. 4 HmbVwVfG sieht vor, dass Schriftformerfordernisse des hamburgischen Landesrecht auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokumente gewahrt werden können, soweit dies durch die Rechtsverordnung bestimmt wird.
- Schleswig-Holstein
§ 52a Abs. 1, 2 und 3 LVwG SH wurde lediglich geschlechtsneutral unformuliert. Wie in der badenwürttmbergeischen Regelung kann die Behörde durch die Ermächtigung in § 52a Abs. 4 LVwG SH zusätzlich zum elektronische Antrag Mehrfertigungen in Papierform fordern. § 52a Abs. 5 LVwG SH ist identisch mit der Regelung in Hamburg und ermöglicht es der Landesregierung, von der qualifizierten elektronischen Signatur alternierende Verfahren zur Ersetzung der Schriftform durch Rechtsverordnung zuzulassen.









