Recht des E-Government


Elektronischer Verwaltungsakt

Gemäß § 30 VwVfG ist die Behörde zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Auch bei der elektronischen Übermittlung von Verwaltungsakten ist dieser Grundsatz – regelmäßig durch die Verschlüsselung der Nachricht als notwendige Sicherheitsvorkehrung – zu beachten. Dies wird aber nur in § 87a Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich normiert. Schließlich könnten bei einer ungesicherten Übertragung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen verletzt werden und etwaige Amtshaftungsansprüche auslösen.

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