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Recht des E-Government
Elektronischer Verwaltungsakt
Gemäß § 30 VwVfG ist die Behörde zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Auch bei der elektronischen Übermittlung von Verwaltungsakten ist dieser Grundsatz regelmäßig durch die Verschlüsselung der Nachricht als notwendige Sicherheitsvorkehrung zu beachten. Dies wird aber nur in § 87a Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich normiert. Schließlich könnten bei einer ungesicherten Übertragung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen verletzt werden und etwaige Amtshaftungsansprüche auslösen.









