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Recht des E-Government
Elektronischer Verwaltungsakt
Im Verwaltungsverfahren sind elektronische Dokumente (also auch elektronische Verwaltungsakte) geeignete Beweismittel i.S.d. § 26 VwVfG, solange diese auf einem Speichermedium vorgehalten werden können. Der bloße Ausdruck eines elektronischen Verwaltungsaktes erhält einen entsprechenden rechtlichen Wert, wenn er beglaubigt wird (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 416a ZPO). Durch das Justizkommunikationsgesetz ergaben sich Änderungen hinsichtlich der Beweiskraft elektronischer Dokumente. Von Relevanz für den elektronischen Verwaltungsakt ist insbesondere die Neufassung der Beweisregeln für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG in § 371a ZPO. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 371a Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechend anwendbar. In § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO wird klargestellt, dass der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, nur erschüttert werden kann, wenn Tatsachen ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist. Für private elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gilt demnach eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises. Für öffentliche elektronische Dokumente einer (formell zuständigen) öffentlichen Behörde i.S.d. § 371a Abs. 2 Satz 1 ZPO finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur gilt § 437 ZPO entsprechend (Vermutung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden). Andere als qualifiziert signierte elektronische Dokumente (z.B. formlose elektronische Verwaltungsakte) fallen nicht unter § 371a ZPO. Sie können gem. § 98 VwGO i.V.m. § 371 Abs. 1 ZPO als Objekte des Augenscheins in das Beweisverfahren eingebracht werden und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Bei Zweifeln oder Bestreiten der Echtheit obliegt die Beweislast demjenigen, der sich auf die Echtheit beruft.









