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Recht des E-Government
Elektronischer Verwaltungsakt
Textgeschichte/Gesetzgebungsmaterialien
§ 37 VwVfG hat durch das 3. VwVfÄndG drei wesentliche Veränderungen erfahren: Zum einen wurde der elektronische Verwaltungsakt neben dem schriftlichen, mündlichen oder in anderer Weise erlassenen Verwaltungsakt als neue Kategorie geschaffen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwVfG). Dieser ist insbesondere vom automatisiert erlassenen, schriftlichen Verwaltungsakt abzugrenzen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Abs. 5 2 VwVfG). Weiterhin wurden die Formerfordernisse des elektronischen Verwaltungsakts bestimmt (§ 37 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 VwVfG) und die Möglichkeit geschaffen, die dauerhafte Überprüfbarkeit elektronischer Verwaltungsentscheidungen anzuordnen (§ 37 Abs. 4 VwVfG). 361 Der elektronische Verwaltungsakt hat durch das 3. VwVfÄndG nicht nur im Verwaltungsverfahrensrecht in § 37 VwVfG Eingang gefunden, sondern auch im Sozialrecht in § 33 SGB X und im Steuerrecht in § 119 AO 363. Die Ausführungen zu § 37 VwVfG können stellvertretend herangezogen werden.
Bedeutung der Vorschrift
In Absatz 1 der Vorschrift wird das materiellrechtliche Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit geregelt und die Absätze 2–4 konkretisieren besondere Formerfordernisse des (elektronischen) Verwaltungsakts. Die Normierungen dienen vor allem der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Wie bei § 3a VwVfG sollen die Änderungen in § 37 VwVfG zudem einer umfassenden Verwaltungsmodernisierung, d.h. der Kostensenkung, Effizienzsteigerung und Anpassung an moderne Informations- und Kommunikationstechnologien, dienen und zur Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für eine rechtsverbindliche und vor allem rechtssichere Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung beitragen.









