Recht des E-Government


Elektronische Formate

Allgemeines

§ 3a Abs. 3 VwVfG enthält Regelungen für den Fall der Übermittlung eines elektronischen Dokuments in einer für die Bearbeitung durch den Bürger oder die Behörde ungeeigneten Form. Dadurch soll der Inkompatibilität der Vielzahl von technischen Formaten Rechnung getragen werden. Eine ausdrückliche Pflicht zur Information trifft allerdings nur die Behörde und nur gegenüber dem Absender (da nur dieser eine erneute Übermittlung in einem kompatiblen Format veranlassen kann). Diese Rüge hat „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 122 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfolgen. Teilweise wird in § 3a Abs. 3 VwVfG eine explizite Ermächtigung der Verwaltung gesehen, einen für die elektronische Kommunikation unabdingbaren technischen Standard zu setzen. Dies ist nach hier vertretener Ansicht unzutreffend. Allein die Vorschrift des § 3a Abs. 1 VwVfG ermächtigt Bürger und Behörden gleichermaßen im Wege einer partiellen Zugangseröffnung (Wortlaut „soweit“), dem jeweiligen Kommunikationspartner Vorgaben zu den einzuhaltenden technischen Rahmenbedingungen zu machen.

Normzweck und systematische Einordnung

Die Regelung des § 3a VwVfG ist unklar gefasst. Zum einen wirft ihr Anwendungsbereich Fragen auf. Es geht aus ihr nicht ohne weiteres hervor, ob eine Rügepflicht die Vorschrift des § 3a Abs. 1 VwVfG ergänzt oder sie voraussetzt. Mit anderen Worten: Bedingt § 3a Abs. 3 VwVfG, um eine Rügepflicht begründen zu können, eine Zugangseröffnung oder regelt die Vorschrift selbst einen Sonderfall der (partiellen) Zugangseröffnung? Zum anderen enthält die Vorschrift (wie § 3a Abs. 1 VwVfG) keine eindeutige Rechtsfolge. Demnach ist unklar, welche Folgen eine Verletzung der Rügepflicht nach sich zieht. In Betracht kommt die Konstruktion einer Zugangsfiktion, aber auch ein bloßer „sonstiger Verstoߓ, der Amtshaftungsansprüche auslösen kann.

Elektronische Formate (Formatwahl oder Formatzwang?)

Um von dem Inhalt elektronischer Dokumente Kenntnis nehmen zu können, ist spezifische Software notwendig. Nicht in jedem Fall sind bei Versender und Empfänger die technischen Rahmenbedingungen derart kompatibel, dass versendete Nachrichten entschlüsselt werden können. Mangels Setzung verbindlicher Standards ist die Lesbarkeit eines elektronischen Dokuments von der Verbreitung der Software abhängig, mit der es erstellt wurde. Dies ist auch vom Gesetzgeber ausdrücklich mit dem Grundsatz der freien Formatwahl gewollt. Eine Ausnahme stellt jedoch das Signaturverfahren dar, bei dem weder Bürger noch Behörde von den gesetzlich normierten Formvorschriften abweichen können. Ein Beispiel des Formatzwangs, d.h. der Vorgabe bestimmter technischer Rahmenbedingungen seitens einer Behörde, beinhaltet die nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassene Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (ERVVOBGH) vom 26.11.2001. Die Beschränkung auf bestimmte Software ist angesichts ständig neuer Versionen selbst bei verbreiteten Anwendungen nicht immer unproblematisch. Eine funktionierende elektronische Kommunikation ist insoweit wesentlich von der Abstimmung der Kommunikationspartner über die jeweils geltenden technischen Rahmenbedingungen abhängig, die freilich oftmals nicht erfolgt. Insoweit besteht bei der elektronischen Kommunikation im Gegensatz zu herkömmlichen Kommunikationsmitteln die Besonderheit, dass der Zugang von Nachrichten in erhöhtem Maße von Umständen abhängt, die in der Sphäre des Empfängers liegen. Zum Zwecke eines reibungslosen elektronischen Rechtsverkehrs sind diese Unwägbarkeiten durch erhöhte Kooperationsobliegenheiten auszugleichen (die freilich nicht zu einem „Formatzwang“ führen dürfen). Kommt der Empfänger diesen Kooperationsobliegenheiten, die im Wesentlichen in einer Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge des nicht lesbaren Dokuments bestehen, vgl. § 3a Abs. 3 VwVfG, nicht nach, ist der Zugang auch (inkompatibler bzw. beschädigter elektronischer Dokumente) aus Gründen der Rechtssicherheit zu fingieren.

Anwendungsbereich der Norm

  • Rügepflicht der Behörde (§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG)

Eine Rügepflicht der Behörde nach § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann nur dann bestehen, wenn gem. § 3a Abs. 1 VwVfG von ihr ein Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet wurde. Nur wenn die elektronische Kommunikation vom Empfänger im Vorhinein zugelassen wurde, kann diesem die Pflicht auferlegt werden, den Absender über Inkompatibilitäten im Dateiformat und andere technische Störungen zu informieren. Eine weitergehende Auslegung dagegen würde dem Freiwilligkeitsprinzip widersprechen. § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG setzt also stets eine Eröffnung des Zugangs beim rügepflichtigen Empfänger unlesbarer Nachrichten voraus. Dabei ist (im Gegensatz zur Vorschrift des § 3a Abs. 1 VwVfG) die erforderliche Zugangseröffnung im weitesten Sinne zu verstehen. Eine Rügepflicht besteht schon dann, wenn allgemein von der Behörde ein Zugang für elektronische Nachrichten eröffnet wurde. Ausgeblendet werden müssen diejenigen Fälle, in denen auf Behördenseite der Zugang hinsichtlich bestimmter Dateiformate beschränkt wurde. Wollte man nämlich von einem derart „engen“ Verständnis der Zugangseröffnung auch im Rahmen des § 3a Abs. 3 VwVfG ausgehen, würde der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die seltenen Fälle beschränkt, in denen der Empfänger ein elektronisches Dokument in einem Dateiformat erhält, für das er zwar den Zugang eröffnet hat, er dieses aber wider Erwarten nicht öffnen kann. Vielmehr kommt § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch dann zur Anwendung, wenn der Zugang beim Empfänger eröffnet ist, aber gerade nicht für das empfangene Format. Die auch in diesen Fällen bestehende Rügepflicht resultiert aus der Teilnahme des Empfängers am elektronischen Rechtsverkehr. Dadurch wird der Empfänger auch nicht zum Einsatz bestimmter technischer Systeme genötigt. Es bleibt ihm gerade unbenommen, mit der Rüge auf der Übersendung eines bestimmten Dateiformates zu bestehen. Lediglich ein derartiges Dokument kann dem Empfänger zugehen und damit auf etwaige laufende Fristen Einfluss nehmen. Nur in denjenigen Fällen, in denen der Empfänger seiner Rügepflicht nach § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht nachgekommen ist, kann ggf. auch soweit für das betreffende Dateiformat kein Zugang eröffnet ist, ein Zugang fingiert werden.

  • Fehlgeschlagene Übermittlung durch die Behörde (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VwVfG)

§ 3a Abs. 3 Satz 2 VwVfG setzt dagegen in keiner Hinsicht eine Zugangseröffnung voraus. Unabhängig davon, ob beim Bürger oder der betreffenden Behörde ein Zugang eröffnet wurde, besteht seitens der Behörde stets die Pflicht, auf Hinweis des Empfängers des unlesbaren Dokuments das betreffende Dokument in geeigneter elektronischer Form (bzw. als Schriftstück) erneut zu übermitteln. Die diesbezügliche Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist rein deklaratorischer Natur. Eine dementsprechende Verpflichtung der öffentlichen Hand ergibt sich bereits aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen („Verwaltungsrechtsverhältnis“) und dem Rechtsstaatsprinzip.

Rügepflicht des Bürgers

Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge des Dateiformats trifft nach § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur die Behörde. Aus der Formulierung des § 3a Abs. 3 Satz 2 VwVfG lässt sich nur ein Rügerecht des Bürgers ableiten, nicht aber eine Rügepflicht. Dennoch ist auch der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen zu einer entsprechenden Rüge gegenüber der Behörde verpflichtet. Diese Rügepflicht lässt sich zwar nicht aus der Vorschrift des § 3a Abs. 3 VwVfG herleiten. Eine Informationspflicht gleichen Inhalts ergibt sich aber aus dem Verwaltungsrechtsverhältnis, das durch die elektronische Kommunikation geschaffen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass seitens des Bürgers allgemein ein Zugang für elektronische Dokumente eröffnet wurde. Nur dann liegt ein konkreter Sachverhalt vor, aus dem rechtliche Beziehungen zwischen Sender und Empfänger der Nachricht im Sinne eines Verwaltungsverhältnisses abgeleitet werden können. Hat der Bürger keinen Zugang eröffnet, ist er auch nicht zur Rüge verpflichtet. Teils wird an Stelle der Konstruktion eines Verwaltungsverhältnisses auch eine bloße Obliegenheit des Bürgers angenommen, also eine Verpflichtung gegen sich selbst. Aber auch zur Begründung einer derartigen Obliegenheit ist Voraussetzung, dass der Bürger einen Zugang eröffnet hat. Letztlich kann dahinstehen, ob der Bürger zur Rüge nur hinsichtlich sich selbst (als Obliegenheit) oder auch gegenüber seinem Kommunikationspartner (aufgrund eines Verwaltungsverhältnisses) verpflichtet ist. Eine unterlassene Rüge trifft den Rügeverpflichteten mit Rechtsverlust. Sei es, dass er so zu behandeln ist, als habe er ein zur Bearbeitung geeignetes Dokument erhalten und/oder dass Fristen ungeachtet der fehlenden Möglichkeit der Kenntnisnahme berechnet werden.

Rügemöglichkeit

Eine Rügepflicht besteht nur, soweit eine Rüge möglich und zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger eines Dokuments ohne weiteres Zutun den Absender der Nachricht zweifelsfrei erkennen kann und zumindest soweit auf den Inhalt der Nachricht schließen kann, dass diese eine Verwaltungsangelegenheit betrifft. Für den praktisch häufigsten Fall des E-Mail-Verkehrs bedeutet dies: Aus dem Kopf der E-Mail (Header) und dem Text der Mail muss erkennbar sein, dass die elektronische Nachricht zu Zwecken des elektronischen Rechtsverkehrs versendet wurde. Nur wenn dies der Fall ist, besteht bei inkompatiblen (bzw. beschädigten) Anhängen die Pflicht, den Absender darüber zu informieren. Sollte bei einer E-Mail nur der Kopf, der die Kontaktinformationen enthält, lesbar sein und nicht der E-Mail-Text (unschädlich ist es, wenn der Text in der Nachricht zwar nicht korrekt wiedergegeben wird, aber aus sich heraus verständlich ist, z.B. wenn nur Umlaute mit Zeichenkombinationen ersetzt werden), besteht keine Rügepflicht. Denn angesichts der häufigen Fälle von sog. Fake-ID-Spammails kann alleine aufgrund des E-Mail-Headers noch nicht glaubwürdig auf eine „seriöse“ Nachricht geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffende Mail mit einem „seltsamen“ (nicht lesbaren) Anhang versehen ist. Die Grenze der Zumutbarkeit hängt im Wesentlichen von der Verfestigung des Kommunikationsverhältnisses ab. Hat zwischen den Beteiligten noch keine Kommunikation stattgefunden und beruht ihr Rechtsverhältnis ausschließlich auf einer gegenseitigen Zugangseröffnung, sind an eine Rügeverpflichtung hohe Anforderungen zu stellen. Aus dem gescheiterten Kommunikationsverhältnis muss eindeutig und zweifelsfrei hervorgehen, dass eine Nachricht zum Zwecke des elektronischen Rechtsverkehrs versandt wurde. Befinden sich die Parteien bereits in einem gefestigten Kommunikationsverhältnis bzw. haben sich schon des Öfteren auf elektronischem Wege ausgetauscht, ist eine Rüge i.d.R. stets zumutbar.

Rechtsfolge: Einfluss des Dateiformats auf den Zugang

Ein Teil der Literatur und auch die Gesetzesbegründung gehen davon aus, dass die behördliche Rügepflicht des § 3a VwVfG (bzw. eine entsprechende Rügeobliegenheit des Bürgers aufgrund eines bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnisses) keinerlei Auswirkungen auf den Zugang der (nicht lesbaren) Nachricht hat. Dem kann nur bedingt zugestimmt werden. Vielmehr muss auch eine Verletzung von Rügeobliegenheiten (ähnlich wie im Zivilrecht) zumindest in bestimmten Fallkonstellationen eine Zugangsfiktion bewirken können. Ansonsten wäre die Vorschrift des § 3a Abs. 3 VwVfG in seiner Rechtsfolge gänzlich unkonturiert. Neben einer Durchsetzung der Pflicht, eine lesbare Datei bzw. ein entsprechendes Schriftstück zu übermitteln (was hinsichtlich § 44a VwGO nicht selbständig möglich ist), kämen ansonsten allenfalls Amtshaftungsansprüche des Bürgers in Betracht. Bei einer Verletzung von Rügepflichten seitens des Bürgers wären Behörden demgegenüber gänzlich machtlos. Welche konkreten Folgen eine Rügepflichtverletzung hat, kann jeweils nur hinsichtlich spezifischer Fallgruppen beantwortet werden. Dabei ist vorab zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen inkompatible oder beschädigte elektronische Nachrichten zugehen können (a). Danach ist für den jeweiligen Fall die Frage zu beantworten, ob bereits ein Zugang anzunehmen ist oder nicht (b). Falls nicht, ist weiter zu untersuchen, ob eine Zugangsfiktion aufgrund einer Rügepflichtverletzung in Betracht kommt.

  • Zugang inkompatibler und beschädigter elektronischer Dokumente

Teils wird vertreten, dass die Möglichkeit eine Datei zu öffnen und zu lesen, Zugangsvoraussetzung ist. Dies wird mit der sog. Vernehmungstheorie begründet, die üblicherweise für die Bewertung des Zugangs mündlicher und konkludenter Verwaltungsakte herangezogen wird. Dies ist – jedenfalls was das Problem der technischen Inkompatibilität zugesandter Nachrichten betrifft – unzutreffend. So arbeitet Skrobotz richtig heraus: Eine Ähnlichkeit elektronisch übermittelter Verwaltungsakte zu mündlichen oder konkludenten Verwaltungsakten besteht nur teilweise. Der Grund für die Anwendung der Vernehmungstheorie bei mündlichen Verwaltungsakten liegt in deren fehlender Speicherung und der damit dem Empfänger fehlenden Möglichkeit, diese wieder und wieder zur Kenntnis zu nehmen, so dass es nicht auf die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommen kann, sondern auf das tatsächliche Vernehmen der Erklärung. Elektronische Dokumente sind aber gewöhnlich gespeichert. Auf das richtige Vernehmen kommt es daher bei diesen nur insoweit an, als dem Adressaten die Möglichkeit der Speicherung zur Verfügung stehen muss und die Daten so übertragen sein müssen, wie sie vom Absender auf den Weg gebracht wurden. Keine Frage des Vernehmens ist demgegenüber, ob der Empfänger die ihm richtig und vollständig übermittelten Daten auch sinnvoll interpretieren, das übertragene Dokument also bearbeiten kann. Dies ist vielmehr eine Frage des Verständnisses, die auch von der Vernehmungstheorie nicht zu Gunsten des Empfängers gelöst wird. Das bedeutet, dass auch inkompatible Formate zugehen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse davon auszugehen ist, er könne von ihnen Kenntnis erlangen. Dafür reicht es aus, wenn die elektronische Nachricht in fixierter und reproduzierbarer Form für den Empfänger abrufbar ist. Es genügt, dass die Mailbox bei einem Mail-Provider eingerichtet ist und der Empfänger die E-Mail dort erst abrufen muss. Es bedarf also nicht der Speicherung auf dem PC des Empfängers. Dies gilt allerdings nur, wenn der Empfänger des inkompatiblen Dateiformates dies mit Zugangseröffnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ist also für ein bestimmtes Dateiformat der Zugang nicht eröffnet, kann dieses grundsätzlich nicht zugehen. Allenfalls kommt eine Zugangsfiktion infolge einer Rügepflichtverletzung in Betracht. Dateien, die aufgrund einer vom Versender zu vertretenden Beschädigung nicht lesbar sind, können demgegenüber nicht zugehen. Hier fehlt schon die grundsätzliche Möglichkeit beim Empfänger, die übertragenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Eine Verpflichtung des Empfängers beschädigter Nachrichten, diese (etwa durch Umformatieren) zu reparieren, besteht nicht. Eine Zugangsfiktion infolge einer Rügepflichtverletzung kommt aber in Betracht. Ein Zugang scheitert auch, wenn zwar allgemein (also ohne Beschränkung auf bestimmte Dateiformate) ein Zugang beim Empfänger eines elektronischen Dokuments eröffnet ist, dieser aber das Dokument nicht lesen kann, weil es in einem ungewöhnlichen Dateiformat übermittelt wurde. Zwar ist hier die Nachricht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ein Zugang ist aber mangels effektiver Kenntnisnahmemöglichkeit zu verneinen, da die Nachricht in einem ungewöhnlichen Format gehalten ist und der Empfänger besondere Hilfsmittel bräuchte, um sie zu öffnen. Auch in diesen Fällen kommt aber eine Heilung aufgrund einer Rügepflichtverletzung in Betracht. Ob ein derart ungewöhnliches Dateiformat vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Ein Zugang scheitert demnach, wenn aus Sicht des Verkehrs eine effektive Kenntnisnahmemöglichkeit allein aufgrund des geringen Verbreitungsgrades der benutzten Software zu verneinen ist. Im Ergebnis muss die Beantwortung dieser Frage aufgrund der raschen technischen Entwicklung und des stets wechselnden Userverhaltens einer Einzelfallbetrachtung vorbehalten bleiben. Beispiel: Ist ein Dateianhang mit einem Komprimierungsprogramm verkleinert worden (sog. „Packen“ von Dateien) kann der Absender nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Empfänger die entsprechenden Dekomprimierungsprogramme zur Verfügung stehen. Anders kann der Fall aber zu beurteilen sein, wenn in der E-Mail-Nachricht ein verständlicher Hinweis zum Download des Dekomprimierungsprogrammes (bei Freeware) auf einer vertraulichen Seite (etwa einer Behördenhomepage) gegeben wird. Auch werden Unterschiede zwischen sog. „Powerusern“ (Unternehmen usw.) und „einfachen“ Bürgern zu machen sein. Von Ersteren wäre im Beispiel etwa zu erwarten, dass sie über ein gebräuchliches Dekomprimierungsprogramm verfügen.

  • Rüge bei Zugang

Kann der Empfänger die Nachricht trotz des Einhaltens der von ihm als zulässig erklärten technischen Rahmenbedingungen nicht bearbeiten, so besteht für ihn die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Information des Kommunikationspartners über die eingetretenen Schwierigkeiten samt Bitte um Neuübersendung gemäß § 3a Abs. 3 VwVfG. Dies ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Zugang der Nachricht bereits im Moment der erstmaligen Übersendung. Damit ist es möglich, dass an den Zugang der Erklärung anknüpfende Fristen zu laufen beginnen, auch ohne dass der Empfänger tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Inhalt der Erklärung zu erfassen und darauf zu reagieren. Der Zugang ist auch beim vollständigen Unvermögen des Empfängers, die Datei überhaupt zu öffnen, anzunehmen. Zwar kann die Übersendung eines neu formatierten Dokuments durch die Behörde einen wertvollen Teil der Frist in Anspruch nehmen. Der Empfänger muss sich aber vorher mit der Übersendung dieses Dateiformats einverstanden erklärt haben. An diesem Einverständnis kann er festgehalten werden. Andererseits ist es zum Beispiel dem Absender, der mit der elektronischen Übersendung einer Erklärung eine Frist einhalten möchte, nicht zuzumuten, dass der rechtzeitige Zugang der von ihm bewusst im Hinblick auf die Kommunikationsanforderungen des Empfängers formatierten elektronischen Nachricht davon abhängen soll, ob der Empfänger entgegen seinem vorherigen Bekunden eine Nachricht aufgrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten nicht bearbeiten kann. Führen auf Seiten des Bürgers außergewöhnliche Umstände zur Nichtbearbeitbarkeit der Nachricht, etwa ein Absturz seines Computersystems, so kann dies im Rahmen einer Wiedereinsetzung hinreichend berücksichtigt werden. Soweit für eine Behörde (aufgrund § 3a Abs. 3 VwVfG) oder den Bürger (aus dem Verwaltungsrechtsverhältnis) eine Pflicht zur Rüge inkompatibler/beschädigter elektronischer Dokumente besteht, kommt bei Verletzung der Rügepflicht eine Fiktion des Zugangs bei im Rechtssinne nicht zugegangenen Dokumenten in Betracht. Nicht zugegangene Dokumente in diesem Sinne sind:

  • beschädigte Dokumente, da hier objektiv eine Kenntnisnahme durch den Empfänger unmöglich ist;
  • Dokumente in einem (inkompatiblen) Format, für das der Empfänger (ausdrücklich) den Zugang nicht eröffnet hat und
  • Dokumente in einem (inkompatiblen) ungewöhnlichen Dateiformat, bei denen vom Empfänger trotz uneingeschränkter Zugangseröffnung nach der Verkehrssitte nicht erwartet werden kann, dass er die notwendige Software besitzt, um dieses Format lesen zu können.

Zeigt der Empfänger derartiger Nachrichten bei „Rügemöglichkeit“ die Fehlerhaftigkeit nicht unverzüglich an, ist der Zugang dieser Dateien zu fingieren und der spätere Einwand einer fehlenden Kenntnisnahmemöglichkeit des Empfängers auszuschließen. Denn soweit der Empfänger erkennen kann, dass ein gescheiterter Kommunikationsversuch gerade von jemandem stammt, demgegenüber er einen Zugang zum Zwecke des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet, ist von ihm zu verlangen, dass er auf die gescheiterte Übermittlung oder die Unmöglichkeit, eine Datei zu öffnen, hinweist. Einzige Sanktion dieser Rügepflichtverletzung kann nur die Fiktion des Zugangs sein. Ähnliches gilt im Zivilrecht. In entsprechenden Konstellationen muss sich der Empfänger nach Treu und Glauben und dem Rechtsgedanken des § 162 BGB so behandeln lassen, als ob die Nachricht (rechtzeitig) zugegangen wäre. Denn hat jemand mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu rechnen, hat er auch im Sinne einer Obliegenheit sicherzustellen, dass ihn diese erreichen. Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt der Zugang zu fingieren ist. P. und U. Stelkens wollen den Zugang zu dem Zeitpunkt fingieren, bei dem bei unverzüglicher Rüge eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt wäre (also im weitesten Sinne ex nunc). Allerdings ist eine solche Lösung praktisch nicht handhabbar. Insbesondere wenn die Einhaltung von Fristen in Rede steht, scheitert nach diesem Ansatz jede Form der Berechnung, da sowohl die zumutbare Reaktionszeit des Empfängers („unverzügliche“ Rüge) als auch die dem Empfänger zumutbare Frist, ein ordnungsgemäßes Format zu übermitteln, mit eingerechnet werden müsste. Insoweit kommt lediglich eine Zugangsfiktion ex tunc in Betracht, also zu dem Zeitpunkt, zu dem das (schadhafte/inkompatible) Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Zwar wird so u.U. der Versender eines inkompatiblen Dateiformats (insbesondere was die Einhaltung von Fristen betrifft) besser gestellt, als wenn eine Rüge erfolgt wäre. Aufgrund der Rügepflichtverletzung des Empfängers der Nachricht erscheint diese „Besserstellung“ aber gerechtfertigt.

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