Recht des E-Government


Dogmatische Einordnung

In Betracht kommt eine Interpretation der Vorschrift als Zugangsregelung, als Zustellungsvorschrift, als Formvorschrift oder als Verfahrensvorschrift sui generis.

  • Zugangsregelung

Nach überwiegender Ansicht stellt § 3a Abs.1 VwVfG eine Zugangsreglung. Die Zugangseröffnung ist Zugangsvoraussetzung und damit Bekanntgabevoraussetzung. Erklärungen, die in unzulässiger Form zugegangen sind nicht bekanntgegeben und somit nicht existent, sie kann somit auch keine Rechtswirkung entfalten. Nur so kann das Anliegen des Gesetzgebers, jeglichen Zwang zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, verwirklicht werden.

  • Zustellungsvorschrift

Sieht § 3a Abs. 1 VwVfG als besondere Zustellungsregelung an, so würde eine unzulässig in elektronischer Form übermittelte Erklärung bei deren tatsächlicher Kenntnisnahme bekannt gegeben sein. Lediglich die Form der Bekanntgabe wäre fehlerhaft. Dies würde aber nur dazu führen, dass keine Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen. Eine Heilung wäre dann nach § 8 VwZG möglich. Gegen diese Ansicht spricht jedoch die Stellung im Gesetz. Wäre § 3a Abs.1 VwVfG eine reine Zustellungsregelung, so würde sich lediglich eine Regelung im VwZG finden und § 5 VwZG wäre insoweit rein deklaratorischer Natur.

  • Formvorschrift

§ 3a Abs.1 VwVfG könnte auch eine Formvorschrift sein, wofür §3a Abs.2 VwVfG spricht, der eindeutig eine solche ist. Wenn man dies annimmt, so wären zwar unzulässigerweise in elektronischer Form übermittelte Erklärungen bei tatsächlicher Kenntnisnahme zugegangen, aber übermittelte Verwaltungsakte wären gemäß § 44 VwVfG nichtig.

  • Verfahrensvorschrift sui generis

Es käme aber auch eine Beurteilung als Verfahrensvorschrift sui generis in Frage. Da die Vorschrift keine Sanktionen für den Bürger anordnet und sich in erster Linie an die Behörden wendet, würde ein Verstoß zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen.

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